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Klage, eingereicht am 24. März 2010 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-138/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C (2010) 337 der Kommission vom 28. Januar 2010, mit der der Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zum operationellen Programm Comunidad Valenciana Ziel 1 (1994-1999) in Spanien gemäß der Entscheidung C (1994) 3043/6, EFRE Nr. 94.11.09.011, gekürzt wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Entscheidung C (94) 30436 vom 25. November 1994 gewährte die Kommission einen Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu einem operationellen Programm in der Region Valencia, das in das gemeinschaftliche Förderkonzept für strukturelle Interventionen in den spanischen Ziel-1-Regionen im Zeitraum 1994-1999 einbezogen war, mit einem Höchstbetrag zulasten des EFRE von 1 207 941 000 ECU. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der ursprünglich gewährte Beitrag auf 115 612 377,25 Euro gekürzt, da es bei 23 der 38 fraglichen Projekten zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei.

Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 19881, da in der angefochtenen Entscheidung die Extrapolationsmethode angewandt worden sei und dieser Artikel die Extrapolation der bei konkreten Aktionen festgestellten Unregelmäßigkeiten auf die Gesamtheit der Aktionen, die in die mit Mitteln des EFRE finanzierten operationellen Programme einbezogen seien, nicht zulasse. Der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Korrektur fehle eine Rechtsgrundlage, da die Leitlinien der Kommission vom 15. Oktober 1997 für Nettofinanzkorrekturen im Rahmen der Anwendung des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C-443/972, keine Rechtswirkungen gegenüber den Mitgliedstaaten entfalten könnten und Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 nur die Kürzung der Beteiligungen ermögliche, durch deren Prüfung das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit bestätigt werde, welcher Grundsatz verletzt werde, wenn Korrekturen im Extrapolationsweg vorgenommen würden.

Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit), da eine Korrektur im Weg der Extrapolation vorgenommen worden sei, obwohl sich hinsichtlich der geänderten Verträge keine Mängel im Bereich der Durchführung, der Kontrolle oder des Audits gezeigt hätten, zumal die durchführenden Organe spanisches Recht angewendet hätten, das der Gerichtshof der Europäischen Union nicht für unionsrechtswidrig erklärt habe. Die Beachtung des nationalen Rechts durch die durchführenden Behörden, möge sie auch die Kommission dazu veranlassen, das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder konkreter Verstöße gegen das Unionsrecht festzustellen, könne nicht als Ausgangsbasis für eine Extrapolation wegen Mängeln im Bereich der Durchführung dienen, wenn weder das von diesen Organen angewendete Gesetz vom Gerichtshof für unionsrechtswidrig erklärt worden sei noch die Kommission gegen den Mitgliedstaat Klage nach Art. 258 AEUV erhoben habe.

Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988, da die für die Finanzkorrektur im Extrapolationsweg herangezogenen Musterfälle nicht repräsentativ seien. Die Kommission sei bei ihrer Extrapolation von einer sehr begrenzten Zahl von Musterfällen (38 von 7 862) ausgegangen, die nicht alle wesentlichen Bereiche des operationellen Programms umfasst hätten; sie habe dabei Ausgaben einbezogen, die zuvor von den spanischen Behörden in Abzug gebracht worden seien, sei von den erklärten Ausgaben und nicht von der Beteiligung an diesen ausgegangen und habe Software verwendet, die eine Zuverlässigkeit von unter 85 % aufgewiesen habe. Daher erfüllten die Musterfälle nicht die notwendigen Repräsentativitätsvoraussetzungen, um als Ausgangsbasis für eine Extrapolation zu dienen.

Dem Vorgehen der Kommission stehe schließlich die Verjährung nach Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/953 entgegen. Da die Mitteilung an die spanischen Behörden, dass Unregelmäßigkeiten vorlägen, im Juli 2004 erfolgt sei, wobei es sich in den meisten Fällen um Unregelmäßigkeiten in den Jahren 1997, 1998 und 1999 gehandelt habe, müsse dies zu ihrer Verjährung wegen Ablaufs der in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist von vier Jahren führen.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1).

2 - Slg. 2000, I-2415.

3 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).