Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2012 - Bolloré/Kommission
(Rechtssache T-372/10)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Selbstdurchschreibepapier - Festsetzung der Preise - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Entscheidung, die nach Nichtigerklärung einer ersten Entscheidung ergangen ist - Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft als unmittelbare Urheberin - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen - Rechtssicherheit - Individuelle Zumessung von Strafen - Faires Verfahren - Gleichbehandlung - Angemessene Frist - Verteidigungsrechte - Geldbußen -Verjährung - Mildernde Umstände - Kooperation)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Bolloré (Ergué-Gabéric, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Gassenbach, C. Lemaire und O. de Juvigny)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, F. Castillo de la Torre und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis)
Gegenstand
Nichtigerklärung bzw. Abänderung der Entscheidung C(2010) 4160 final der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36212 - Selbstdurchschreibepapier)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Bolloré trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
____________1 - ABl. C 301 vom 6.11.2010.