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Klage, eingereicht am 3. Juni 2022 – Föreningen Svenskt Landskapsskydd/Kommission

(Rechtssache T-346/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Föreningen Svenskt Landskapsskydd (Höganäs, Schweden) (vertreten durch G. Byrne, Barrister-at-Law)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr mit Schreiben vom 1. April 2022 bekanntgegebenen Beschluss der Kommission, mit dem ihr Antrag auf Durchführung einer internen Überprüfung als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Verstoßes gegen die Verträge für nichtig zu erklären;

ferner/hilfsweise festzustellen, dass die Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV eine Beschlussfassung zu Unrecht unterlassen hat;

festzustellen, dass der nationale Energie- und Klimaplan (NEKP) von Schweden, soweit er mit dem Übereinkommen von Aarhus unvereinbar ist, von der Kommission rechtsfehlerhaft beurteilt und/oder angenommen und/oder veröffentlicht wurde und daher gegen Unions- und Völkerrecht verstößt und/oder rechtswidrig ist;

festzustellen, dass die Kommission ihre unions- und völkerrechtlichen Handlungspflichten verletzt hat, aufgrund deren sie die notwendigen und geeigneten Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um sich mit der Unvereinbarkeit des schwedischen NEKP mit dem Übereinkommen von Aarhus zu befassen und/oder ihr abzuhelfen;

festzustellen, dass die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates1 die Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus, einschließlich dessen Art. 7, nicht umsetzt und daher mit dem Umweltrecht der Union und dem internationalen Umweltrecht unvereinbar und somit rechtswidrig ist;

angesichts der Unvereinbarkeit der NEKPs, insbesondere des NEKP von Schweden, mit dem Übereinkommen von Aarhus festzustellen, dass das Versäumnis der Kommission, ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/1999 nachzukommen, einen Verstoß gegen diese Verordnung, eine Missachtung des Übereinkommens und überdies eine Verletzung der Verträge darstellt;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Der der Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2022 übermittelte Beschluss der Kommission sei für nichtig zu erklären. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 habe die Klägerin bei der Kommission einen Antrag gestellt. Diesen Antrag der Klägerin habe die Kommission mit ihrem o. g. Schreiben für unzulässig erachtet. Der insoweit ergangene Beschluss der Kommission sei vollkommen fehlerhaft, verstoße gegen das Umweltrecht der Union und das internationale Umweltrecht und stelle eine Verletzung der Verträge dar. Die Kommission habe ihre Handlungspflichten verletzt, die ihr nach den Verträgen und nach dem Völkerrecht, einschließlich der Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), oblägen. Ferner verstoße der angefochtene Beschluss der Kommission gegen sekundäres Unionsrecht, einschließlich der Art. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1 . Außerdem verletze der Beschluss der Kommission das Recht der Klägerin auf Zugang zu Gerichten gemäß dem Übereinkommen von Aarhus und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (in geänderter Fassung).

Die Kommission habe in Bezug auf die von ihr beurteilten, angenommenen und veröffentlichten NEKPs (darunter insbesondere der streitige schwedische NEKP) im Sinne von Art. 265 AEUV eine Beschlussfassung unterlassen. Durch dieses Unterlassen habe sie ihre Verpflichtungen aus den Verträgen und dem Völkerrecht, einschließlich der Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens von Aarhus, verletzt. Zudem habe die Kommission mit ihrem Unterlassen gegen sekundäres Unionsrecht verstoßen, darunter die Art. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (in geänderter Fassung).

Das Versäumnis der Kommission, dafür zu sorgen, dass der schwedische NEKP uneingeschränkt mit dem Übereinkommen von Aarhus vereinbar sei, bedeute, dass dieser NEKP in offenkundigem Widerspruch zum Unionsrecht und zum Völkerrecht beurteilt, angenommen und veröffentlicht worden und folglich rechtswidrig sei, was auch schon im gesamten maßgeblichen Zeitraum der Fall gewesen sei.

Die Verordnung (EU) 2018/1999 setze die Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus, einschließlich dessen Art. 7, nicht um und sei daher mit dem Umweltrecht der Union und dem internationalen Umweltrecht unvereinbar. Zusätzlich oder hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Verordnung (EU) 2018/1999 verstoße gegen die Verträge und sei daher für rechtswidrig zu erklären.

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1 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 328, S. 1).

1 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).