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Amtsblattmitteilung

 

Klage der AEPI A.E. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Juni 2005

(Rechtssache T-242/05)

(Verfahrenssprache: Griechisch)

Die Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnefmatikis Idioktisias mit Sitz in Marousi Attikis hat am 27. Juni 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Th. Asprogerakas- Grivas.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären,

die ursprüngliche Beschwerde aufrechtzuerhalten und in der Sache über sie zu verhandeln,

der ursprünglichen Beschwerde insgesamt stattzugeben,

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens und die Zahlung der Vergütung ihres Rechtsanwalts aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, bei der es sich um eine Gesellschaft zur gemeinsamen Verwaltung der Rechte an musikalischem geistigem Eigentum in Griechenland handelt, hat bei der Europäischen Kommission eine auf Artikel 226 EG gestützte Beschwerde mit dem Antrag eingereicht, festzustellen, dass der Kulturminister Griechenlands dadurch gegen die Wettbewerbsregeln (Artikel 81 EG) verstoßen habe, dass er monopolistische Verhältnisse bei der Gewährung von Genehmigungen an Einrichtungen der gemeinsamen Verwaltung geistiger und verwandter Schutzrechte geschaffen habe.

Mit einem Schreiben vom 7. Dezember 2004 unter dem Aktenzeichen COMP/C2/PK/pm/D/906(2004) habe die Kommission ihr mitgeteilt, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen, und sie aufgefordert, ihr eventuell neue Informationen zu übermitteln, die den fraglichen Rechtsverstoß belegten. Mit einem neueren Schreiben vom 20. April 2005 habe die Kommission ihr unter dem Aktenzeichen Comp/C2/PK/LVP/D/219/2005 mitgeteilt, dass sie ihre Beschwerde endgültig zurückweise.

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen. Sie macht zunächst geltend, dass es ganz an einer Begründung der Entscheidung vom 20. April 2005 fehle, die in keiner Weise unter Berücksichtigung der neuen Informationen getroffen worden sei, die sie in Beantwortung des Schreibens vom 7. Dezember 2004 angeführt habe. Ferner trägt die Klägerin vor, der griechische Kulturminister habe sie dadurch diskriminiert, dass er allen anderen Einrichtungen zur gemeinsamen Verwaltung Genehmigungen für alle in deren Anträgen aufgeführten Zuständigkeiten erteilt habe, während er in ihrem Fall nur Genehmigungen für die geistigen und nicht auch, wie sie es beantragt habe, für die verwandten Schutzrechte erteilt habe. Dies sei absichtlich geschehen, um monopolistische Verhältnisse zu schaffen. Die Klägerin macht ferner geltend, es sei auch gegen das Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verstoßen worden, weil die Inhaber verwandter Schutzrechte, die keine Griechen seien, in Griechenland nicht wählen könnten, welche Gesellschaft sie mit der Verwaltung ihrer verwandten Schutzrechte betrauen sollten. Schließlich vertritt die Klägerin die Ansicht, die Praxis, gegen die sie ihre Beschwerde gerichtet habe, betreffe einen großen Teil des Marktes für das geistige Eigentum und nicht, wie in den angefochtenen Handlungen ausgeführt werde, einen begrenzten Teil.

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