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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Hellenischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. Juni 2005

(Rechtssache T-243/05)

(Verfahrenssprache: Griechisch)

Die Hellenische Republik hat am 30. Juni 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind G. Kanellopoulos und E. Svolopoulou.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären,

hilfsweise, sie gemäß den näheren Darlegungen in der Klageschrift abzuändern, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung schloss die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses nach der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bestimmte Ausgaben der Hellenischen Republik in den Bereichen Agrarerzeugnisse, Olivenöl und öffentlich-rechtliche Kontrolle von der gemeinschaftlichen Finanzierung aus, so dass die betreffenden Beträge nicht als rechtmäßige Gemeinschaftsausgabe anerkannt wurden und zulasten der Hellenischen Republik verbucht wurden.

Zur Untermauerung ihrer Klage trägt die Klägerin zunächst vor, die Kommission sei nicht dazu befugt, die streitigen Berichtigungen vorzunehmen, da diese Ausgaben beträfen, die der Mitgliedstaat in einem früher als 24 Monate vor der ersten Mitteilung der Kommission zu den fraglichen Ausgaben liegenden Zeitraum durchgeführt habe.

Was sodann die pauschale öffentlich-rechtliche Berichtigung um 5 % im Bereich der Agrarerzeugnisse angehe, die durch die angefochtene Entscheidung mit der Begründung vorgenommen worden sei, dass die griechischen Behörden trotz des von ihnen erzielten Fortschritts weiterhin Zahlungen auch in den Fällen vornähmen, in denen nicht nachgewiesen sei, dass die Anträge ordnungsgemäß geprüft worden seien, meldet die Klägerin Zweifel an den Tatsachenfeststellungen der Kommission an und rügt einen Irrtum bezüglich des Sachverhalts und eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Entscheidung. Ferner rügt sie einen Verstoß gegen die Leitlinien VI/5330/97 der Kommission und gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachen und eine unzureichende Begründung für die Höhe der Pauschalberichtigung um 5 %.

Zur Berichtigung auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Kontrolle trägt die Klägerin vor, dass die Zahlungsverzögerungen, derentwegen die streitigen Berichtigungen vorgenommen worden seien, teils auf die Notwendigkeit einer Durchführung ergänzender Kontrollen wegen der festgestellten großen Abweichung von den angemeldeten Flächen, teils auf außergewöhnliche Umstände, nämlich die Einlegung und Prüfung von Einsprüchen wegen Fehlern in der Verbuchung aufgrund von nach den Zahlungen festgestellten Tatsachen, und in einem besonderen Fall auf eine Arbeitsverweigerung zurückzuführen, bei der es sich um höhere Gewalt handele.

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