Language of document : ECLI:EU:T:2007:270

Rechtssache T‑243/05

Hellenische Republik

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„EAGFL – Abteilung ‚Garantie‘ – Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen sind – Landwirtschaftliche Kulturpflanzen – Olivenöl – Finanzprüfung – Frist von 24 Monaten“

Leitsätze des Urteils

1.      Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss

(Verordnungen des Rates Nr. 729/70, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c, und Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4 Satz 5; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 2245/1999 geänderten Fassung, Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3)

2.      Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss

3.      Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt

1.      Sowohl nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik als auch nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, durch die die Ausgaben zeitlich beschränkt werden, auf die sich ein Ausschluss von der Finanzierung durch den EAGFL erstrecken könnte, ist die Frist von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mitteilt, d. h. die Ergebnisse der von ihren Dienststellen in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Prüfungen. Die Verfahrensgarantie, die durch diese Bestimmungen in Form der Frist von 24 Monaten gewährt wird, ist nur an diese Mitteilung der Untersuchungsergebnisse und nicht an eine Schätzung der Ausgaben gebunden, die die Kommission auszuschließen beabsichtigt. Gerade die Ergebnisse der Kontrollen der Kommission bilden die Grundlage für alle Berichtigungen, die dem Mitgliedstaat so früh wie möglich mitgeteilt werden müssen, damit er die festgestellten Mängel schnellstmöglich abstellen und damit künftig neue Berichtigungen vermeiden kann.

Folglich ist die Frist von 24 Monaten gemäß den Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 immer ab der ersten Mitteilung, in der gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, in der durch die Verordnung Nr. 2245/1999 geänderten Fassung die Untersuchungsergebnisse mitgeteilt werden, zu berechnen, obwohl die Schätzung der Ausgaben, die auszuschließen beabsichtigt wird, in der zweiten Mitteilung erfolgt, die die Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1663/95 nach den bilateralen Besprechungen an den betreffenden Mitgliedstaat richtet.

Diese Ansicht wirkt sich nicht auf die von den Mitgliedstaaten geltend gemachten Verfahrensrechte aus. Die den Rechnungsabschluss des EAGFL betreffenden Entscheidungen werden am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens getroffen, in dessen Verlauf die betreffenden Mitgliedstaaten über alle für die Darstellung ihres Standpunkts erforderlichen Garantien verfügen

(vgl. Randnrn. 41-44)

2.      Bei der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL braucht die Kommission zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darzulegen, sondern nur glaubhaft zu machen, dass sie ernsthafte und berechtigte Zweifel an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen hat. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun

(vgl. Randnr. 57)

3.      Die Mitgliedstaaten müssen die durch eine Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen, ohne dass die Stichhaltigkeit des Einwands, dass ein anderes Kontrollsystem wirksamer sei, geprüft zu werden braucht, selbst wenn alternative Kontrollen bereits durchgeführt worden sein sollten.

(vgl. Randnrn. 59-60)