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Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Juni 2010 – Z/Kommission

(Rechtssache T‑173/09)

„Akteneinsicht – Unzulässigkeit – Anordnung“

Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 29-32)

Gegenstand

Antrag, der Kommission aufzugeben, erstens dem Kläger durch Einsicht in die Verfahrensakte in der Sache COMP/39.406 (Marineschläuche), insbesondere durch Zurverfügungstellung einer Kopie der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009, mit der eine Geldbuße verhängt wurde, darüber Auskunft zu gewähren, ob er in dieser Entscheidung namentlich genannt wird und – falls ja – in welchem inhaltlichen Zusammenhang seine namentliche Nennung jeweils steht, zweitens in einer nach Gewährung der Akteneinsicht näher zu bezeichnenden Weise die namentlichen Nennungen des Klägers aus der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 zu entfernen und drittens seine namentliche Nennung und sämtliche Hinweise auf seinen Namen in der nicht vertraulichen Fassung der Entscheidung vom 28. Januar 2009 zu unterlassen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Z trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.