Language of document : ECLI:EU:C:2021:898

Rechtssache C91/20

LW

gegen

Bundesrepublik Deutschland

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)

 Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. November 2021

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz – Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 3 und 23 – Günstigere Normen, die von den Mitgliedstaaten beibehalten oder erlassen werden können, um den Anspruch auf Asyl oder subsidiären Schutz auf die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu erstrecken – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung von einem Elternteil an sein minderjähriges Kind – Wahrung des Familienverbands – Wohl des Kindes“

1.        Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95 – Flüchtlingseigenschaft – Begriff – Kumulative Voraussetzungen – Gefahr der Verfolgung und fehlender Schutz des Drittstaatsangehörigen durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt

(Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Buchst. d)

(vgl. Rn. 29, 30)

2.        Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95 – Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – Prüfung der Tatsachen und Umstände – Berücksichtigung der Bedrohung eines Familienangehörigen des Antragstellers durch Verfolgung und einen ernsthaften Schaden

(Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, 36. Erwägungsgrund)

(vgl. Rn. 35)

3.        Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95 – Günstigere Normen – Nationale Regelung, nach der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus auf die Familienangehörigen einer Person erstreckt werden kann, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt wurde – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Erforderlicher Zusammenhang zwischen dieser Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft und dem Zweck des internationalen Schutzes – Grenzen – Person, die unter einen in der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgrund fällt, oder Person, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer persönlichen Rechtsstellung einen Anspruch auf eine bessere Behandlung in dem Mitgliedstaat als die sich aus der Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft ergebende Behandlung hat

(Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, 14. Erwägungsgrund, Art. 3 und 23 Abs. 1 und 2)

(vgl. Rn. 38-41, 43-46, 48, 49, 54)

4.        Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus – Richtlinie 2011/95 – Beachtung der Grundrechte – Recht auf Achtung des Familienlebens – Pflicht zur Berücksichtigung des Kindeswohls

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 24 Abs. 2; Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, 16. Erwägungsgrund und Art. 23 Abs. 2)

(vgl. Rn. 55)

Zusammenfassung

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, zur Wahrung des Familienverbands die Flüchtlingseigenschaft automatisch kraft Ableitung von einem Elternteil, dem diese Eigenschaft zuerkannt worden ist, auf sein minderjähriges Kind zu erstrecken

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, LW, ist tunesische Staatsangehörige und wurde 2017 in Deutschland als Kind einer tunesischen Mutter, deren Asylantrag erfolglos geblieben ist, und eines syrischen Vaters, dem 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, geboren. Der im Namen von LW gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) abgelehnt.

Da die gegen diesen Bescheid erhobene Klage bei dem damit befassten Gericht erfolglos blieb, hat LW gegen das Urteil dieses Gerichts bei dem vorlegenden Gericht, dem Bundesverwaltungsgericht (Deutschland), Revision eingelegt.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass LW keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus eigenem Recht habe. Sie könne nämlich in Tunesien, einem Land ihrer Staatsangehörigkeit, effektiven Schutz erlangen. Allerdings erfülle LW die in nationalen Rechtsvorschriften(1) vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft zum Schutz der Familie im Asylverfahren für minderjährige ledige Kinder eines als Flüchtling anerkannten Elternteils. Nach diesen Rechtsvorschriften sei die Flüchtlingseigenschaft auch einem Kind zuzuerkennen, das in Deutschland geboren worden sei und über seinen anderen Elternteil die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitze, in dessen Hoheitsgebiet es nicht verfolgt werde.

Da das vorlegende Gericht wissen möchte, ob eine solche Auslegung des deutschen Rechts mit der Richtlinie 2011/95(2) vereinbar ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Art. 3(3) und Art. 23 Abs. 2(4) der Richtlinie vorgelegt. Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof in der Zusammensetzung als Große Kammer, dass diese Bestimmungen einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, auf der Grundlage günstigerer nationaler Bestimmungen dem minderjährigen ledigen Kind eines Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, zur Wahrung des Familienverbands die Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung zuzuerkennen, und zwar auch in dem Fall, dass dieses Kind im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geboren worden ist und über seinen anderen Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen Drittstaats besitzt, in dem es nicht Gefahr liefe, verfolgt zu werden. Die Vereinbarkeit solcher nationalen Bestimmungen mit der Richtlinie 2011/95 setzt jedoch voraus, dass das Kind nicht unter einen der Ausschlussgründe der Richtlinie fällt und es nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder eines anderen Merkmals seiner persönlichen Rechtsstellung Anspruch auf eine bessere Behandlung in dem genannten Mitgliedstaat hätte als die Behandlung, die sich aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt.

Würdigung durch den Gerichtshof

Als Erstes stellt der Gerichtshof fest, dass ein Kind, das sich in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens befindet, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um selbst die Flüchtlingseigenschaft in Anwendung der mit der Richtlinie 2011/95 geschaffenen Regelung zuerkannt zu bekommen.

Aus der Richtlinie 2011/95 ergibt sich nämlich, dass die Flüchtlingseigenschaft das Vorliegen zweier Voraussetzungen erfordert, nämlich zum einen die Furcht vor Verfolgung und zum anderen den fehlenden Schutz vor Verfolgungshandlungen durch den Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt. LW könnte aber in Tunesien effektiven Schutz erlangen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Anwendung der mit der Richtlinie geschaffenen Regelung einem Antrag auf internationalen Schutz aus eigenem Recht nicht allein deshalb stattgegeben werden kann, weil ein Familienangehöriger des Antragstellers die begründete Furcht vor Verfolgung hat oder tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn erwiesen ist, dass der Antragsteller trotz seiner Bindung zu diesem Familienangehörigen und der besonderen Verwundbarkeit, die in der Regel daraus folgt, nicht selbst von Verfolgung und einem ernsthaften Schaden bedroht ist(5).

Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 2011/95 eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft zuerkannt worden ist, nicht vorsieht. Art. 23 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten nämlich nur auf, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie z. B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist. Ferner erstreckt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Anspruch auf diese Leistungen vorzusehen, nicht auf Kinder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die im Aufnahmemitgliedstaat einer Familie geboren wurden, die dort gegründet worden ist.

Als Drittes weist der Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob ein Mitgliedstaat einem Kind, das sich in einer Situation wie der von LW befindet, zum Zweck der Wahrung des Familienverbands gleichwohl die Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung zuerkennen kann, darauf hin, dass Art. 3 der Richtlinie 2011/95 es den Mitgliedstaaten gestattet, günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling gilt, zu erlassen, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

Solche Normen sind mit der Richtlinie 2011/95 insbesondere dann unvereinbar, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft Drittstaatsangehörigen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen(6). Ein Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes liegt jedoch vor, wenn die Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung von einer als Flüchtling anerkannten Person automatisch auf das minderjährige Kind unabhängig davon erstreckt wird, ob dieses Kind selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft erfüllt, und zwar auch dann, wenn es im Aufnahmemitgliedstaat geboren worden ist, wie dies in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschrift zur Wahrung des Familienverbands der Flüchtlinge vorgesehen ist.

Der Gerichtshof stellt allerdings fest, dass es Situationen geben kann, in denen die automatische Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft zur Wahrung des Familienverbands auf das minderjährige Kind kraft Ableitung von einem Flüchtling trotz des Bestehens dieses Zusammenhangs mit der Richtlinie 2011/95 unvereinbar wäre.

So läuft es zum einen dem in Art. 3 der Richtlinie 2011/95 niedergelegten Vorbehalt zuwider, dass ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt, die die Rechtsstellung des Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften schließen aber solche Personen vom Anspruch auf die Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft aus.

Zum anderen schließt der Vorbehalt in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 aus, dass die der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, gewährten Leistungen auf einen Familienangehörigen dieser Person erstreckt werden, wenn dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen unvereinbar wäre. Der Gerichtshof präzisiert den Umfang dieses Vorbehalts, der auch dann zu beachten ist, wenn ein Mitgliedstaat günstigere Normen anwendet, die gemäß Art. 3 der Richtlinie erlassen worden sind und nach denen der Status einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status automatisch auf ihre Familienangehörigen erstreckt wird.

Insoweit wäre es mit der persönlichen Rechtsstellung des Kindes des international Schutzberechtigten, das selbst nicht die Voraussetzungen dieses Schutzes erfüllt, unvereinbar, die in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 genannten Leistungen oder die Rechtsstellung des Schutzberechtigten auf dieses Kind zu erstrecken, wenn es die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, die ihm unter Berücksichtigung aller Merkmale seiner persönlichen Rechtsstellung einen Anspruch auf eine bessere Behandlung in diesem Mitgliedstaat als die sich aus dieser Erstreckung ergebende Behandlung gibt. Diese Auslegung des Vorbehalts in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 trägt dem Wohl des Kindes Rechnung, unter dessen Berücksichtigung diese Vorschrift auszulegen und anzuwenden ist.

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass LW aufgrund ihrer tunesischen Staatsangehörigkeit oder eines anderen Merkmals ihrer persönlichen Rechtsstellung Anspruch auf eine bessere Behandlung in Deutschland hätte als die Behandlung, die sich aus der kraft Ableitung vorgenommenen Erstreckung der ihrem Vater zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ergibt.

Abschließend stellt der Gerichtshof klar, dass die Vereinbarkeit günstigerer nationaler Bestimmungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf eine Situation wie die von LW mit der Richtlinie 2011/95 nicht davon abhängt, ob es ihr und ihren Eltern möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in Tunesien zu nehmen. Da Art. 23 der Richtlinie darauf abzielt, dem Flüchtling den Genuss der ihm durch die Flüchtlingseigenschaft verliehenen Rechte zu ermöglichen und dabei zugleich seinen Familienverband im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu wahren, kann die für die Familie von LW bestehende Möglichkeit, ihren Aufenthalt in Tunesien zu nehmen, nicht Grundlage dafür sein, den Vorbehalt in Art. 23 Abs. 2 so zu verstehen, dass er es ausschließt, LW die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da eine solche Auslegung bedeuten würde, dass ihr Vater auf das ihm in Deutschland gewährte Recht auf Asyl verzichtet.


1      Hier § 26 Abs. 2 und 5 des Asylgesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung. Diese Bestimmungen sehen in Kombination vor, dass das minderjährige ledige Kind eines Flüchtlings auf Antrag als international Schutzberechtigter anerkannt wird, wenn die Rechtsstellung seines Elternteils endgültig ist.


2      Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).


3      Diese Bestimmung sieht vor, dass Mitgliedstaaten günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling gilt, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten können, sofern sie mit der Richtlinie vereinbar sind.


4      Diese Bestimmung, die die Wahrung des Familienverbands des international Schutzberechtigten gewährleisten soll, wenn seine Familienangehörigen selbst nicht die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines solchen Schutzes erfüllen, sieht vor, dass bestimmte der dem Schutzberechtigten gewährten Vorteile auf die Familienangehörigen erstreckt werden.


5      Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C‑652/16, EU:C:2018:801, Rn. 50).


6      Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C‑652/16, EU:C:2018:801, Rn. 71).