Language of document : ECLI:EU:T:2010:510





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2010 – Fédération internationale des logis/HABM (Brauner Farbton)

(Rechtssache T‑329/09)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einem braunen Farbton besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 27-33)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2009 (Sache R 202/2009‑1) betreffend die Anmeldung eines braunen Farbtons als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Fédération internationale des logis

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Marke, die einen rotbraunen Farbton darstellt, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 24, 43 und 44 – Anmeldung Nr. 6468722

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Fédération internationale des logis trägt die Kosten.