Language of document : ECLI:EU:T:2018:974

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

14. Dezember 2018(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Business and technology working as one – Aus einem Werbeslogan bestehende Marke – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑7/18

Inforsacom Logicalis GmbH mit Sitz in Neu‑Isenburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und M. Alber,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Oktober 2017 (Sache R 808/2017‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens Business and technology working as one als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter R. Barents und J. Passer (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 8. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Schreibens der Klägerin, mit dem sie ihren Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, und des darauf gemäß Art. 108 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, das mündliche Verfahren zu schließen,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. März 2016 meldete die Klägerin, die Inforsacom Logicalis GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Business and technology working as one.

3        Im Anschluss an eine am 7. November 2016 erfolgte Änderung der Anmeldung wurde die Marke für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 37, 38, 39, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Computer und Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere Laptops und Notebooks sowie dazugehörige Ersatzteile und Zubehör, nämlich Tastaturen, Disketten, Diskettenlaufwerke für Computer, magnetische und optische Datenträger, Drucker für Computer, Interfaces, Mäuse, Mauspads, Modems, Monitore, Peripheriegeräte, elektronische Datenspeichergeräte, Computerprogramme und Software; Computersoftware zum Entwerfen, Installieren und Ausführen von Großrechner- und Client-Server-Anwendungen, zum Integrieren der Finanz-, Produktions- und Verkaufsfunktionen eines Unternehmens und zur Verwaltung des Kundendienstes und der Unterstützungsfunktionen eines Unternehmens“;

–        Klasse 16: „Handbücher, insbesondere für Computerprogramme; Druckereierzeugnisse, insbesondere Druckschriften, Bücher, Mitteilungsblätter, Broschüren, Magazine, Berichte, Journale, Handbücher und Anleitungen auf den Gebieten Geschäftsführung, Informationstechnologie und computergestützte Datenverarbeitung; Druckereierzeugnisse, insbesondere Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Testmagazine, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender, Broschüren und Verbraucherinformationen; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel)“;

–        Klasse 35: „Unternehmensberatung, insbesondere Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Betriebswirtschaftliche Organisationsberatung; Bereitstellung von Informationen auf den Gebieten Beratung zu Fragen der Geschäftsführung und Unternehmensberatung; Bereitstellen einer Datenbank mit Informationen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Aufbereitung von Daten in elektronischen Datenbanken und auf elektronischen Trägermedien durch Systematisierung und/oder Pflege (Aktualisierung) von Daten in elektronischen Datenbanken und auf elektronischen Trägermedien; Management von Computerdateien; kommerzielle Verwaltung der DV‑Infrastruktur für Industrie- oder Handelsunternehmen (Informationsverwaltung); Beratung in Bezug auf die Verwaltung von Informationssystemen für Unternehmen; Handelsberatung bei der Gestaltung, Umsetzung von Informationssystemen und Datenverarbeitungstechnologien; Handelsberatung bei der Umsetzung und Verwaltung von Informationssystemen und Informationstechnologien; Unternehmensführungsplanung; Beratung in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse; Beratung auf dem Gebiet der geschäftlichen Angelegenheiten und Handelsinformationsdienstleistungen für Handelsunternehmen, online aus einer Datenbank oder aus dem Internet; Dienstleistungen in Bezug auf Unternehmensnetze; Nachforschungen und Beobachtungen in Geschäftsangelegenheiten; Überwachung der Geschäfte; Hilfe bei der Geschäftsführung in Industrie- und Handelsbetrieben; Management von Geschäftsvorgängen und Beratung; betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung in Bezug auf Unternehmensakquisitionen; Informationen in Geschäftsangelegenheiten auf dem Gebiet Änderungsmanagement für Unternehmen, Unternehmensprozessmanagement, strategisches Unternehmensmanagement und ‑planung sowie Unternehmenstechnologie; Wirtschaftsprognosen und ‑analysen; Personalmanagementberatung; Personal-Anwerbung; Erarbeitung von Geschäftsberichten; Beratung in Bezug auf Unternehmensmarketing; Marktforschung; Durchführung von geschäftlichen und Marktforschungserhebungen; Auswertung von Meinungserforschungen und Umfragen; Analysen; Marktanalyse; Aufstellen von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Vermittlungsdienstleistungen (in Form der Unterstützung in Fragen der Geschäftsführung und Verkaufsförderung für Dritte); Ankauf von Computerhardware und Computersoftware für Dritte; Vermietung von Büromaschinen und Bürogeräten; Dateienverwaltung mittels Computer; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Projektmanagement in Bezug auf Entwurf, Spezifikation, Beschaffung, Installation und Implementierung von Informationssystemen; Veranstaltung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Entwicklung von Werbung zur Verwendung als Webseiten im Internet; Online-Präsentation von Werbetexten“;

–        Klasse 37: „Installation, Implementierung, Wartung und Reparatur in Bezug auf Computer, Computersysteme, Computernetze und Computerhardware“;

–        Klasse 38: „Herstellung von Telekommunikationsverbindungen; Kommunikation über Computerterminals, über Lichtleiternetze; Betrieb von telefonischen Anrufzentralen; E‑Mail; Auskünfte über Telekommunikation; Telekommunikation und Information (einschließlich Webseiten), Telekommunikation über das Internet, elektronische Nachrichtenübermittlung und E‑Mail; Übermittlung von Ton, Bild und Daten; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, insbesondere durch Telekommunikationsverbindungen; Bereitstellung von Informationen und Nachrichten im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Übermitteln von Daten aus einer Datenbank; Bereitstellung des Zugriffs auf Daten in elektronischen Datenbanken und auf elektronischen Trägermedien; Bereitstellung von Telekommunikationszugängen und Verbindungen zu Datenbankservern oder dem Internet; telekommunikationsgestützte Bereitstellung von Mitteln für die Formatierung von elektronischen Veröffentlichungen; Bereitstellung des Zugangs zu sowie Vermietung und/oder Leasing von Zugangszeiten zu Datenbanken; Übertragung von Informationen (Texte, Grafiken, Bilder, audiovisuelle und Multimediainformationen, Dokumente, Datenbanken, Adresskarteien, Glossare, praktische Informationen); Einrichtung von Diskussionsforen“;

–        Klasse 39: „Verteilung von Unterrichtsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung von Kursen, Seminaren, Workshops und Unterricht auf den Gebieten Entwicklung und Implementierung von Computersoftware, Verwendung von Computersoftware, Unternehmen und Geschäftsoperationen“;

–        Klasse 41: „Schulung, auch durch Einweisung hinsichtlich Computer, Hardware und Software; Erziehung und Unterricht; Durchführung von Kursen, Seminaren, Workshops und Unterricht auf den Gebieten Entwicklung und Implementierung von Computersoftware, Verwendung von Computersoftware, Unternehmen und Geschäftsoperationen; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Seminaren und Symposien; Organisation und Durchführung von Konferenzen auf dem Gebiet Unternehmen und Unternehmensmanagement; Entwicklung von Bildungsmaterialien für Dritte auf den Gebieten Entwicklung und Implementierung von Computersoftware, Verwendung von Computersoftware, Unternehmen und Geschäftsoperationen; Beratung und Information auf dem Gebiet der online über eine Computerdatenbank oder Internet vermittelten Bildung und Ausbildung; Organisation von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke; elektronische Veröffentlichung von Zeitschriften und Artikeln zu den Themen Datenverarbeitung und Unternehmensmanagement über alle Medien per Internet; berufliche Ausbildung; Berufsberatung“;

–        Klasse 42: „Computerdienstleistungen; Beratung im Bereich Informationstechnologie; Beratung zu Informationssystemen; Beratung auf den Gebieten Computer, Computersysteme und Design von Computersystemen; Bereitstellung von Informationen auf den Gebieten Informationstechnologie, Computer und Computersysteme; Bereitstellung einer Datenbank auf den Gebieten Unternehmensberatung, Informationstechnologie, Computer und Computersysteme; Beratung bei der Analyse von Informationssystemen und Informationstechnologien; Erarbeitung von Datenverarbeitungsstrategien für Unternehmen; Entwicklung, Erstellen und Wartung von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwicklung von Computer-Codes bzw. Programmierungssystemen; Erstellen von technischen Studien zur Machbarkeit von IT‑Lösungen; Erarbeitung von Ausschreibungsunterlagen; Entwurf (Design) und Entwicklung von Computersoftware und Softwarepaketen; Aktualisierung von Computersoftware und Softwarepaketen; Entwurf von Computersystemen für Dritte; Erstellen, Wartung und Auftrags-Aktualisieren von Datenverarbeitungsprogrammen; Design von Computersoftware für Dritte; Design von Computersites; Installation, Implementierung, Pflege und Fehlerbehebung in Bezug auf Computersoftware; Computersystemanalysen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderungen); Beratung sowie Entwicklung und Vermietung im Bereich von Computeranlagen und Computervernetzung für Soft- und Hardware auch hinsichtlich Weiterentwicklungen; Installieren von Computerprogrammen in Netzwerke sowie Vermietung von Computern; EDV-Beratung hinsichtlich Computer, Hardware und Software; softwaregesteuerte Einspeisung von Daten mittels Kabel, Telekommunikation und Telefonnetzverbindung in Computersystemen für Datennetze, Telefonanlagen und öffentliche Telefonnetze“.

4        Mit Entscheidung vom 21. Februar 2017 wies die Prüferin gemäß Art. 37 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 42 der Verordnung 2017/1001) die Anmeldung der Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

5        Am 21. April 2017 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

6        Mit Entscheidung vom 20. Oktober 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

7        Erstens führte die Beschwerdekammer in den Rn. 14 bis 16 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den englischsprachigen oder zumindest über hinreichende Kenntnisse des Englischen verfügenden Verkehrskreisen bestünden, wobei es sich um Fachverkehrskreise handele, die im gewerblichen Betrieb spezialisierte Computerdienstleistungen, Computerprogramme und dazugehörige Ausbildung und Beratungen erwerben wollten und deren Aufmerksamkeit angesichts der hohen Kosten der betreffenden Waren und Dienstleistungen als höher anzusehen sei. Nach dem Hinweis darauf, dass zwischen den Bedeutungen, die dem Zeichen von der Prüferin und der Klägerin beigemessen würden, kein Unterschied bestehe, stellte sie in den Rn. 17 bis 19 der angefochtenen Entscheidung fest, dass das Zeichen die Aussage enthalte, dass unternehmerische Aspekte und technologische Lösungen eng miteinander verknüpft würden. Im Anschluss an die Prüfung der Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise gelangte die Beschwerdekammer zu der Ansicht, dass die angemeldete Marke für alle mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Infolgedessen lehnte sie die Eintragung der angemeldeten Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ab.

8        Zweitens vertrat die Beschwerdekammer in den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen die Auffassung, dass die das fragliche Zeichen bildende Wortfolge nicht geeignet sei, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen nach ihrer Herkunft als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu unterscheiden. Dabei wies sie darauf hin, dass das fragliche Zeichen ein einfacher Werbesatz sei, den die maßgeblichen Verkehrskreise allenfalls als eine anpreisende Angabe oder eine verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrnehmen würden, mit der die positiven Eigenschaften der fraglichen Waren und Dienstleistungen mitgeteilt würden. Daher kam die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 rügt. In diesem Rahmen rügt sie auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung wegen einer Verkennung der früheren Entscheidungspraxis des EUIPO und nationaler Ämter.

12      Zunächst ist der einzige Klagegrund im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu prüfen.

13      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010, O2 [Germany]/HABM [Homezone], T‑344/07, EU:T:2010:35, Rn. 18 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Ferner ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, dass es genügt, wenn die in Art. 7 Abs. 1 genannten absoluten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Daher ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 40).

15      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. April 2016, Niagara Bottling/EUIPO [NIAGARA], T‑89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Insoweit hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber den Umstand hervor, dass von der genannten Bestimmung nur Zeichen erfasst werden, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Daher kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 24. April 2012, Leifheit/HABM [EcoPerfect], T‑328/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:197, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen. Sie besteht darin, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Olympus Medical Systems/HABM [3D], T‑79/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:999, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung einer Anmeldung durch das EUIPO auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht voraussetzt, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. Urteil vom 17. November 2016, Vince/EUIPO [ELECTRIC HIGHWAY], T‑315/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:667, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Folglich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand seines Verständnisses aus der Sicht der betreffenden Verkehrskreise und anhand der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteil vom 17. Dezember 2015, Olympus Medical Systems/HABM [3D], T‑79/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:999, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im Licht der vorgenannten Grundsätze ist der vorliegende Klagegrund zu prüfen.

21      Die Klägerin wendet sich nicht gegen die oben in Rn. 7 zusammengefassten Beurteilungen der maßgeblichen Verkehrskreise und der Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens durch die Beschwerdekammer.

22      Daher ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Wortbestandteile der angemeldeten Marke, nämlich „Handel und Technologie arbeiten zusammen als eine Einheit“, als für die Waren der Klassen 9 und 16 sowie die Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38, 39, 41 und 42 beschreibend wahrnehmen werden.

23      Die Klägerin macht geltend, das in Rede stehende Zeichen sei für die Waren der Klasse 9 nicht beschreibend. Es bestehe auch kein unmittelbarer Bezug zwischen den „Druckereierzeugnissen“ der Klasse 16 und der Bedeutung der angemeldeten Marke. Ein solcher Ansatz würde dem Sinn und Zweck des Markenrechts widersprechen, den Markenschutz generell aushöhlen und eher in den Bereich des Hervorrufens von Assoziationen fallen. Überdies könne der bloße Umstand, dass die Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38, 39, 41 und 42 nach Ansicht der Beschwerdekammer „technik- und unternehmensorientiert einsetzbar“ seien und auch „[für] sie gilt, dass ‚Business‘ und ‚Technologie‘ in Einem zusammenarbeiten“, nicht ausreichen, um das fragliche Zeichen als für diese Dienstleistungen beschreibend einzustufen.

24      In Bezug auf die Waren der Klasse 9 hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass z. B. eine einzige Software verschiedene Aspekte, und zwar Finanzfunktionen sowie Produktions- und Verkaufsfunktionen eines Unternehmens, zusammenführt, was genau der Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens entspricht, dass nämlich technologische und unternehmerische Aspekte in einer Lösung zusammengefasst sind. Sie hat auch zu Recht hinzugefügt, dass die Hardware für die Verwirklichung solcher Zwecke besonders geeignet ist.

25      Die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens weist nämlich einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit Computern und Datenverarbeitungsgeräten als materiellen Datenträgern sowie mit Programmen als immateriellen Datenträgern auf, da die maßgeblichen Verkehrskreise bei diesen Waren die technologischen Aspekte ohne besonderes Nachdenken mit dem Funktionieren der unternehmerischen Aspekte in Verbindung bringen werden.

26      Auch in Bezug auf die Waren der Klasse 16 hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung ohne Beurteilungsfehler festgestellt, dass die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens für alle genannten Waren beschreibend sei. Erstens fielen „Zeitschriften“, „Bücher“ und „Buchbindeartikel“ unter „Druckereierzeugnisse“, die auf das Thema der Zusammenführung von Technologie und Unternehmensführung spezialisiert sein könnten, zweitens könnten „Fotografien“ zur Erläuterung in Handbüchern diese Spezialisierung genauer darstellen, und drittens könnten „Schreibwaren und Büroartikel“ mit moderner Technologie im unternehmerischen Alltag für reibungslose Abläufe sorgen.

27      Die Klägerin macht geltend, entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer reiche der Umstand, dass über die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Technologie Bücher geschrieben werden könnten, nicht aus, um die Eintragung der angemeldeten Marke abzulehnen, da ein solcher Fall zum Bereich des Hervorrufens von Assoziationen und nicht der Bezeichnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gehöre.

28      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht bestreiten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und ohne besonderes Nachdenken verstehen werden, dass die zu den allgemeinen Kategorien „Handbücher“, „Druckereierzeugnisse“, „Fotografien und Lichtbilderzeugnisse“ sowie „Schreibwaren und Büroartikel“ gehörenden Waren die Kombination unternehmerischer und technologischer Aspekte, um als Einheit zu funktionieren, betreffen oder betreffen könnten. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass das in Rede stehende Zeichen nicht den Bereich des Hervorrufens von Assoziationen betrifft, sondern den Bereich der Bezeichnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, da die Kombination der Wörter „business“ und „technology“ in Verbindung mit der Wendung „working as one“ die maßgeblichen Verkehrskreise über die Merkmale der Waren informiert.

29      In Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38, 39, 41 und 42 hat die Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass alle genannten Dienstleistungen „technik- und unternehmensorientiert einsetzbar“ seien und auch für sie gelte, dass „‚Business‘ und ‚Technologie‘ in Einem zusammenarbeiten“, da sie die technologischen Mittel einsetzten, um die verfolgten wirtschaftlichen Ziele ohne Hindernisse zu erreichen.

30      Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer – ohne eine Vermutung anzustellen – angenommen hat, dass die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen beschreibe. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden diese hochspezialisierten Dienstleistungen nämlich direkt und konkret mit einem technologischen Mittel zur Verwirklichung der unternehmerischen Ziele in Verbindung bringen. Daraus folgt, dass eine etwaige gängige Praxis der in den Bereichen Wirtschaft und Technologie tätigen Unternehmen, innovative Produkte mit Wendungen der in Rede stehenden Art zu versehen und dadurch die Herkunft dieser Produkte klar zu kennzeichnen, entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Feststellung, dass die angemeldete Marke beschreibenden Charakter hat, unberührt lässt.

31      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Wie oben in den Rn. 24 bis 30 festgestellt, hat die Beschwerdekammer einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens, nämlich „Handel und Technologie arbeiten zusammen als eine Einheit“, und allen oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen hergestellt.

33      Des Weiteren lässt sich die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht mit dem Argument der Klägerin in Frage stellen, wonach die im fraglichen Werbespruch enthaltene Aussage – sei es auch eine Sachaussage – zum einen von den maßgeblichen Verkehrskreisen einen zusätzlichen Interpretationsaufwand verlange, was zeige, dass das in Rede stehende Zeichen nicht als beschreibend für die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesehen werden könne, und ihm zum anderen eine gewisse Originalität und Einprägsamkeit verleihe. Zur Stützung dieses Arguments führt die Klägerin die auf das Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 ff.), zurückgehende Rechtsprechung an.

34      Nach dieser Rechtsprechung können aus Zeichen, die als Werbeslogans verwendet werden und eine Sachaussage enthalten, bestehende Marken, sofern sie nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sind, eine – sei es auch einfache – Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57).

35      Im vorliegenden Fall ist aber, da das in Rede stehende Zeichen, wie oben in Rn. 32 ausgeführt, für die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist, nach der oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung nicht zu prüfen, ob die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall das fragliche, als Werbeslogan verwendete Zeichen als besonders, originell und einprägsam sowie von gewisser Prägnanz wahrgenommen hätten.

36      Jedenfalls betrifft das Vorbringen der Klägerin die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und nicht die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, so dass es als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

37      Im Übrigen wäre das Vorbringen der Klägerin auch dann zurückzuweisen, wenn es so aufzufassen sein sollte, dass sie es im Rahmen der Beurteilung des beschreibenden Charakters des fraglichen Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 anführt. Aus den gesamten vorstehenden Erwägungen geht nämlich hervor, dass die Wendung „Handel und Technologie arbeiten zusammen als eine Einheit“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Bezugnahme auf „technologische Mittel zur Verwirklichung der unternehmerischen Ziele“ wahrgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. November 2016, Matratzen Concord/EUIPO [Ganz schön ausgeschlafen], T‑225/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:703, Rn. 29).

38      Daher hat die Beschwerdekammer die Eintragung der angemeldeten Marke zu Recht auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 abgelehnt.

39      Folglich ist die von der Klägerin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als unbegründet zurückzuweisen.

40      Sodann ist hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).

41      Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht angenommen hat, dass das in Rede stehende Zeichen für alle mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist, geht die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ins Leere.

42      Schließlich ist die Rüge der Klägerin zu prüfen, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, weil das EUIPO und einige nationale Ämter in ihrer früheren Entscheidungspraxis vergleichbare Marken eingetragen hätten.

43      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2014, NIIT Insurance Technologies/HABM [SUBSCRIBE], T‑404/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:645, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO, die den Unionsrichter keinesfalls binden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Revolution/EUIPO [REVOLUTION], T‑654/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:334, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Auch die von der Klägerin angeführten nationalen Eintragungen stellen die Feststellungen der Beschwerdekammer nicht in Frage. Die Unionsregelung für Marken ist nämlich ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind nicht an eine Entscheidung gebunden, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und mit der die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung in Anwendung harmonisierter nationaler Rechtsvorschriften ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gako Konietzko/HABM [Form eines zylindrischen, weiß-roten Gefäßes], T‑654/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:381, Rn. 46, und vom 9. März 2017, Marsh/EUIPO [ClaimsExcellence], T‑308/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:154, Rn. 50).

46      Das EUIPO muss im Rahmen seiner Prüfung einer Unionsmarkenanmeldung angesichts der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung zwar die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen, doch sind die genannten Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen. Folglich muss insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 bis 77, und Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM, C‑521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57).

47      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die angemeldete Marke umfassend und konkret geprüft und ist, wie oben in den Rn. 24 bis 38 ausgeführt, zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass sie für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. Somit ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, das sie darauf stützt, dass das EUIPO Marken eingetragen habe, die der angemeldeten Marke entsprächen.

48      Daher hat die Beschwerdekammer nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, als sie die Eintragung der angemeldeten Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 abgelehnt hat.

49      Somit ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

50      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Inforsacom Logicalis GmbH trägt die Kosten.

Collins

Barents

Passer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.