Language of document : ECLI:EU:T:2019:1

URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

10. Januar 2019(*)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Unbefristeter Vertrag – Entlassung – Bruch des Vertrauensverhältnisses – Anhörungsrecht – Beweislast“

In der Rechtssache T‑160/17,

RY, früherer Bediensteter auf Zeit der Europäischen Kommission, Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte J.‑N. Louis und N. de Montigny, dann Rechtsanwalt J.‑N. Louis,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Berscheid und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 27. April 2016 über die Kündigung des unbefristeten Vertrags mit dem Kläger,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter), der Richter L. Madise und R. da Silva Passos, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, RY, trat am 1. November 2014 als gemäß Art. 2 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) eingestellter Bediensteter auf Zeit im Rahmen eines unbefristeten Vertrags in den Dienst der Europäischen Kommission.

2        Entsprechend den Art. 2 und 3 des vom Generaldirektor der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission unterzeichneten Vertrags vom 11. Dezember 2014 übte der Kläger ab dem 1. November 2014 die Funktion eines Stellvertretenden Kabinettschefs eines Mitglieds der Kommission der Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 2, aus.

3        Gemäß einer am 2. Oktober 2015 unterzeichneten und rückwirkend ab dem 1. Oktober 2015 wirksamen Änderung des Einstellungsvertrags wurden die Funktionen des Klägers geändert, der nunmehr die Stelle eines Sachverständigen im Kabinett des Mitglieds der Kommission mit Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 2, innehatte.

4        Mit der Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit vom 27. April 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) beendete die Kommission gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BBSB den Vertrag eines Bediensteten auf Zeit mit dem Kläger mit Wirkung vom 1. August 2016. Diese Entscheidung sah eine dreimonatige Auflösungsfrist vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Juli 2016 vor, während der der Kläger einer Generaldirektion zur Verfügung stehen sollte. In Anbetracht eines Krankheitsurlaubs, den der Kläger im Lauf der Auflösungsfrist in Anspruch genommen hatte, endete diese tatsächlich am 30. Oktober 2016.

5        Am 27. Juli 2016 erhob der Kläger bei der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Anstellungsbehörde) der Kommission gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung. Zur Stützung seiner Beschwerde machte der Kläger zum einen den Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und zum anderen die Verletzung von Art. 2 Buchst. c der BBSB geltend.

6        Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 41 der Charta führte der Kläger in seiner Beschwerde aus, dass die angefochtene Entscheidung ohne jede Begründung und unter Verletzung des Anhörungsrechts ergangen sei. In Abschnitt B („Begründetheit“) der Beschwerde legte der Kläger in Nr. 1 insbesondere dar, dass ihm die Gründe für die Beendigung seines Vertrags nicht mitgeteilt worden seien, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, vor der Anstellungsbehörde die Mängel der angefochtenen Entscheidung geltend zu machen. In Nr. 2 dieses Abschnitts fügte er hinzu, dass weder das betroffene Mitglied der Kommission noch eine andere Person ihn von einem Bruch des Vertrauensverhältnisses in Kenntnis gesetzt habe.

7        Mit Entscheidung vom 28. November 2016 (im Folgenden: Entscheidung über die Beschwerde) wies die für Haushalt und Humanressourcen zuständige Vizepräsidentin der Kommission in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers zurück.

8        In ihrer Entscheidung stellte die Anstellungsbehörde fest, dass eine Verpflichtung, den Betroffenen vor einer Entlassung anzuhören, nicht bestehe, wenn, wie im vorliegenden Fall, bei einem auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. c der BBSB eingestellten Bediensteten auf Zeit die Entscheidung über die Vertragsbeendigung wegen des Bruchs des Vertrauensverhältnisses getroffen werde. Jedenfalls sei das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien, da es ihm ermöglicht worden sei, insbesondere bei Besprechungen im September und Dezember 2015 seinen Standpunkt zu seinem Ausscheiden aus dem Kabinett geltend zu machen.

9        Im Übrigen vertrat die Anstellungsbehörde die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung ordnungsgemäß begründet worden sei. Insoweit wies sie insbesondere darauf hin, dass dem Kläger mehrfach mitgeteilt worden sei, dass seine Leistung nicht zufriedenstellend sei, und dass auf die Möglichkeit einer Beendigung seines Vertrags mindestens zweimal, nämlich im Lauf von Gesprächen zum einen mit dem Chef des Kabinetts und zum anderen mit dem Mitglied der Kommission, hingewiesen worden sei. Zudem würden dem Kläger in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde weitere Gründe mitgeteilt.

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Mit Klageschrift, die am 10. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

11      Auf Vorschlag der Neunten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Sache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

12      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Neunte erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen und im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme die Parteien aufzufordern, ihre mündlichen Ausführungen auf die Frage, ob der Klagegrund der Verletzung des von Art. 41 Abs. 2 der Charta garantierten Anhörungsrechts ins Leere geht, und im Fall der Erheblichkeit dieses Klagegrundes auf die Modalitäten der Durchführung des Anhörungsrechts, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Rollen des betreffenden Mitglieds der Kommission und der Anstellungsbehörde, zu konzentrieren.

13      Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. September 2018 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

14      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

16      Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung des von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta garantierten Anhörungsrechts gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta vorgesehene Begründungspflicht durch die Verwaltung geltend gemacht.

17      Es ist zunächst der Klagegrund der Verletzung des Anhörungsrechts zu prüfen.

18      Zur Stützung dieses Klagegrundes macht der Kläger insbesondere geltend, dass er vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung von niemand über einen angeblichen Bruch des Vertrauensverhältnisses in Kenntnis gesetzt worden sei und dass die Kommission keinen Beweis erbringe für ihr Vorbringen zu den Gesprächen, die insbesondere im September und Dezember 2015 mit dem Mitglied der Kommission und dem Kabinettschef stattgefunden haben sollen.

19      Die Kommission bestreitet das Vorbringen des Klägers. Sie führt insbesondere aus, dass der Erlass einer Entscheidung über die Beendigung eines gemäß Art. 2 Buchst. c der BBSB geschlossenen Vertrags aufgrund des Bruchs des Vertrauensverhältnisses nicht voraussetze, den Betroffenen vorher zu hören, und dass jedenfalls das Mitglied der Kommission und der Kabinettschef den Kläger vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach angehört hätten.

 Zur Erheblichkeit des ersten Klagegrundes der Verletzung des von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta garantierten Anhörungsrechts

20      Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta lautet:

„(1)      Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2)      Dieses Recht umfasst insbesondere:

a)      das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird …“

21      Es ist festzustellen, dass diese Vorschrift, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, allgemein anwendbar ist (Urteil vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 84).

22      Ebenso hat der Gerichtshof stets die Bedeutung des Rechts auf Anhörung und seinen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung bekräftigt, indem er dargelegt hat, dass dieses Recht in allen Verfahren gelten muss, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieses Recht auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll dieses Recht es dieser Person insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände ihrer persönlichen Situation vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37).

26      Das Anhörungsrecht setzt auch voraus, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Demnach soll dieses Recht es der Verwaltung ermöglichen, das Verfahren so durchzuführen, dass sie in Kenntnis aller Umstände entscheiden und ihre Entscheidung angemessen begründen kann, damit der Betroffene gegebenenfalls von seinem Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wirksam Gebrauch machen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 59).

28      Schließlich muss die Frage, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, u. a. anhand der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet geprüft werden (vgl. Urteil vom 9. Februar 2017, M., C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die angefochtene Entscheidung, mit der die Kündigung des Vertrags als Bediensteter auf Zeit mit dem Kläger erklärt wird, eine individuelle Maßnahme im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta darstellt, die ihm gegenüber getroffen wird und ihm gegenüber nachteilig ist.

30      Die Kommission hebt jedoch die besondere Rolle der Personen hervor, die ihre Aufgaben in den Kabinetten der Mitglieder der Kommission wahrnehmen. Sie macht geltend, dass diese Personen das Vertrauen des Mitglieds der Kommission, dem sie zugeteilt seien, genießen müssten und der Erlass einer Entscheidung über die Beendigung eines gemäß Art. 2 Buchst. c der BBSB geschlossenen Vertrags wegen des Bruchs des Vertrauensverhältnisses deshalb nicht die vorherige Anhörung der betroffenen Person voraussetze.

31      Insoweit trifft es zu, dass ein Mitglied der Kommission über ein Kabinett verfügt, das aus Mitarbeitern besteht, die seine persönlichen Berater sind. Die Einstellung dieser Mitarbeiter erfolgt personenbezogen, d. h. mit großem Ermessensspielraum, da sie sowohl wegen ihrer fachlichen und charakterlichen Qualitäten als auch wegen ihrer Fähigkeit ausgewählt werden, sich der jeweiligen Arbeitsweise des betreffenden Kommissionsmitglieds und seines gesamten Kabinetts anzupassen (Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 130).

32      Dieser weite Ermessensspielraum des Mitglieds der Kommission bei der Auswahl seiner Mitarbeiter rechtfertigt sich insbesondere aus der besonderen Natur der im Kabinett eines Mitglieds der Kommission wahrgenommenen Aufgaben und der Notwendigkeit, ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Mitglied der Kommission und seinen Mitarbeitern aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Parlament/Reynolds, C‑111/02 P, EU:C:2004:265, Rn. 51).

33      Jedoch können die besondere Natur der im Kabinett eines Mitglieds der Kommission wahrgenommenen Aufgaben und die Notwendigkeit, ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens aufrechtzuerhalten, nicht dazu führen, dass dem betroffenen Mitarbeiter das Recht entzogen wird, vor dem Erlass einer Entscheidung über die einseitige Auflösung seines Vertrags wegen eines Bruchs des Vertrauensverhältnisses gehört zu werden.

34      Denn erstens ist daran zu erinnern, dass das Recht der betroffenen Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Entscheidung getroffen wird, in den Bestimmungen von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta, die seit dem 1. Dezember 2009, dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, die gleiche Rechtsgeltung besitzt wie die Verträge, ausdrücklich verankert ist. Soweit sich also die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union beruft, wonach die betroffene Person, wenn eine Kündigungsentscheidung wegen eines Vertrauensverlusts getroffen wird, nicht über Verfahrensgarantien wie das Recht auf Anhörung im Verwaltungsverfahren verfügt (Urteile vom 24. Februar 2010, P/Parlament, F‑89/08, EU:F:2010:11, Rn. 31 bis 33, vom 7. Juli 2010, Tomas/Parlament, F‑116/07, F‑13/08 und F‑31/08, EU:F:2010:77, Rn. 100 und 101, sowie vom 24. Oktober 2011, P/Parlament, T‑213/10 P, EU:T:2011:617, Rn. 43), genügt der Hinweis, dass, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst bei späterer Gelegenheit entschieden hat, nunmehr die Bestimmungen der Charta zu berücksichtigen sind, die den Verträgen rechtlich gleichrangig sind (Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F‑129/12, EU:F:2013:203, Rn. 37, und vom 22. Mai 2014, CU/EWSA, F‑42/13, EU:F:2014:106, Rn. 37).

35      Zweitens ist hinzuzufügen, dass das Anhörungsrecht bei der Kündigung eines unbefristeten Vertrags mit einem Bediensteten auf Zeit durch die Verwaltung umso mehr zu wahren ist, als eine solche Maßnahme, so sehr sie auch gerechtfertigt sein mag, einen Rechtsakt darstellt, der mit schwerwiegenden Folgen für die betroffene Person verbunden ist, der seine Arbeitsstelle verliert und dessen berufliche Laufbahn jahrelang negativ beeinflusst werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2015, DD/FRA, F‑106/13 und F‑25/14, EU:F:2015:118, Rn. 95).

36      Drittens entspricht es einer guten Verwaltung, dass die betroffene Person, wenn einem Bediensteten, der seinen Dienst im Kabinett eines Mitglieds der Kommission versieht, wegen des Bruchs des Vertrauensverhältnisses und damit wegen eines Grundes gekündigt werden soll, hinsichtlich dessen Beurteilung das betreffende Mitglied der Kommission über ein weites Ermessen verfügt, vorab über die beabsichtigte Entlassung informiert wird und sie ihre Stellungnahme dazu abgeben kann, um z. B. einen möglichen Irrtum zu korrigieren, ein mögliches Missverständnis zu zerstreuen oder Umstände bezüglich ihrer beruflichen oder persönlichen Umstände geltend zu machen.

37      Viertens könnte dieses Mitglied der Kommission, insbesondere wenn der Bruch des Vertrauensverhältnisses auf Werturteilen des betreffenden Mitglieds gegenüber seinem Mitarbeiter beruht, nachdem seinem Mitarbeiter die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben wurde, zu der Einschätzung gelangen, dass das Vertrauensverhältnis letztlich doch nicht zerstört ist.

38      Im Übrigen muss die Anstellungsbehörde, auch wenn es ihr nicht obliegt, die Beurteilung des betreffenden Mitglieds der Kommission, ob es tatsächlich zu einem Bruch des Vertrauensverhältnisses gekommen ist, durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen, dennoch zunächst prüfen, ob das Fehlen oder der Verlust eines Vertrauensverhältnisses tatsächlich geltend gemacht wird, sich sodann vergewissern, ob der Sachverhalt sich tatsächlich genauso zugetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, CU/EWSA, F‑42/13, EU:F:2014:106, Rn. 41), und schließlich Gewissheit darüber erlangen, dass angesichts der vorgebrachten Gründe das Kündigungsbegehren nicht mit einer Verletzung der Grundrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F‑129/12, EU:F:2013:203, Rn. 41) oder auch einem Machtmissbrauch behaftet ist. In diesem Zusammenhang kann die Anstellungsbehörde angesichts der Einlassungen der betroffenen Person insbesondere die Auffassung vertreten, dass die besonderen Umstände es rechtfertigen, dass andere Maßnahmen als eine Entlassung, z. B. die Betrauung der betroffenen Person mit anderen Aufgaben in der Kommission, ins Auge gefasst werden.

39      Fünftens ist hervorzuheben, dass sich die Kommission zur Stützung der Annahme, dass keine Verpflichtung bestanden habe, den Kläger vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zu hören, nicht auf das Urteil vom 29. April 2004, Parlament/Reynolds (C‑111/02 P, EU:C:2004:265), stützen kann. Denn die Umstände der vorliegenden Rechtssache unterscheiden sich von denen der Rechtssache, die zu diesem Urteil führte, da diese einen Sachverhalt betraf, der sich vor dem Inkrafttreten der Charta ereignete. Im Übrigen handelte es sich bei der streitigen Entscheidung in dieser Rechtssache um eine Maßnahme, mit der die Abordnung eines Beamten des Europäischen Parlaments, der die Aufgaben eines Generalsekretärs bei einer politischen Fraktion wahrnahm, beendet und dieser Beamte wieder seiner ursprünglichen Generaldirektion zugewiesen wurde, und nicht um eine Entscheidung über die Entlassung eines Bediensteten auf Zeit.

40      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass entgegen den Ausführungen der Kommission eine Entscheidung über die Kündigung eines unbefristeten Vertrags mit einem gemäß Art. 2 Buchst. c der BBSB eingestellten Bediensteten auf Zeit wegen des Bruchs des Vertrauensverhältnisses nicht erlassen werden kann, ohne dass vorher das von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta garantierte Recht dieses Bediensteten auf Anhörung gewahrt wurde.

41      Daher kann sich der Kläger im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens wirksam auf die Verletzung des Anhörungsrechts berufen.

42      An dieser Stelle ist nun zu prüfen, ob das Anhörungsrecht des Klägers verletzt wurde.

 Zur Verletzung des Anhörungsrechts

43      Der Kläger macht geltend, er sei vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht gehört worden. Er sei vor der Kündigung seines Vertrags von niemand über einen angeblichen Bruch des Vertrauensverhältnisses in Kenntnis gesetzt worden. Auch habe er nie ein Schriftstück erhalten, in dem festgestellt worden sei, dass er ungeeignet sei, seinen Aufgaben nachzukommen, oder in dem auf Probleme hinsichtlich seiner Leistung und seines dienstlichen Verhaltens hingewiesen worden sei. Die Kommission erbringe nicht den Nachweis, dass die in den Nrn. 28 bis 36 der Klagebeantwortung angeführten Gespräche mit dem Mitglied der Kommission und dem Kabinettschef, insbesondere die Treffen am 3. September und 14. Dezember 2015, stattgefunden hätten. Die diesbezüglichen Behauptungen der Kommission bestreite er.

44      Die Kommission macht geltend, der Kläger sei vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach gehört worden. Der Kläger, ursprünglich als stellvertretender Kabinettschef eingestellt, habe Probleme gehabt, sich in den institutionellen Rahmen einzufügen und seinen Aufgaben in Bezug auf Sicherheitsfragen nachzukommen, die eine vorrangige Angelegenheit im Portfolio des Mitglieds der Kommission seien, was vom Kabinettschef und dem Mitglied der Kommission mit dem Kläger mehrfach erörtert worden sei. Am 3. September 2015 habe ein Treffen zwischen dem Kabinettschef und dem Kläger stattgefunden, in dessen Verlauf ein Ausscheiden des Klägers aus dem Kabinett ins Auge gefasst worden sei. Nach diesem Treffen habe ein Gespräch mit dem Mitglied der Kommission zu demselben Thema stattgefunden. Die Kommission betont, dass dem Kläger im Oktober 2015 eine Stelle als Sachverständiger angeboten worden sei, um es ihm zu ermöglichen, weiterhin im Kabinett tätig zu sein. Am 14. Dezember 2015 sei der Kläger vom Kabinettschef zum Gespräch gebeten und die Frage seines möglichen Ausscheidens konkreter besprochen worden. Der Kläger habe dabei erneut seinen Standpunkt geltend machen und diesen bei einem späteren Gespräch mit dem Mitglied der Kommission persönlich erörtern können. Trotz der Initiativen des Kabinetts hätten sich seine Leistungen nicht gebessert. Aus diesen Gründen habe das Mitglied der Kommission beschlossen, im April 2016 die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Vertrag mit dem Kläger mit der Begründung zu kündigen, dass es zu einem Bruch das Vertrauensverhältnisses gekommen sei.

45      Es ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Entscheidung nur unter Wahrung des Anhörungsrechts getroffen werden kann, die betroffene Person in die Lage versetzt werden muss, ihren Standpunkt zu der beabsichtigten Maßnahme im Rahmen eines von der Anstellungsbehörde initiierten schriftlichen oder mündlichen Austauschs sachgerecht zur Kenntnis zu bringen, wobei dieser Behörde hierfür die Beweislast obliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C‑59/06 P, EU:C:2007:756, Rn. 47, und vom 3. Juni 2015, BP/FRA, T‑658/13 P, EU:T:2015:356, Rn. 54). Die Kommission bringt somit in ihrer Gegenerwiderung zu Unrecht vor, dass der Kläger hinsichtlich der Frage, ob er vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gehört worden sei, die Beweislast trage.

46      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission nicht den Nachweis erbringt, dass es dem Kläger ermöglicht wurde, im Rahmen eines schriftlichen oder mündlichen Austauschs seinen Standpunkt zu der beabsichtigten Maßnahme sachgerecht zur Kenntnis zu bringen.

47      Denn auch wenn die Kommission vorbringt, dass die Gespräche zwischen dem Mitglied der Kommission und dem Kabinettschef auf der einen und dem Kläger auf der anderen Seite stattgefunden hätten, und man unterstellt, solche Gespräche könnten es der betroffenen Person ermöglichen, ihren Standpunkt zu der beabsichtigten Maßnahme im Sinne der Ausführungen oben in Rn. 45 sachgerecht zur Kenntnis zu bringen, erbringt die Kommission hierfür keinen Beweis, obwohl der Kläger diese Darstellung bestreitet. So legt die Kommission z. B. weder eine Mitteilung noch eine E‑Mail noch eine Zeugenaussage vor. Im Übrigen trägt sie nicht vor, dass bei den Gesprächen im September und Dezember 2015 der Verlust des Vertrauens und die darauf beruhende Kündigung des Vertrags mit dem Kläger besprochen wurde.

48      Auch wenn es, wie von der Kommission geltend gemacht, nach der oben in Rn. 45 wiedergegebenen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass eine Anhörung stattfindet und diese Anhörung in einem Bericht oder einem Protokoll festgehalten wird, um die Einhaltung des Anhörungsrechts zu gewährleisten, so ist es doch Sache der Kommission, wenn der Bedienstete auf Zeit, wie im vorliegenden Fall, bestreitet, gehört worden zu sein, zu beweisen, dass es der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihre Stellungnahme zur Absicht der Kommission, unter Geltendmachung des Bruchs des Vertrauensverhältnisses den mit ihr geschlossenen Vertrag zu kündigen, abzugeben. Auch kann allein aus dem von der Kommission vorgebrachten Umstand, dass die Kabinette der Mitglieder der Kommission Einrichtungen von geringer Größe seien, nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Bediensteter, der Aufgaben in einem dieser Kabinette wahrgenommen hat, nachweislich wirksam gehört worden war, bevor über seine Entlassung entschieden wurde. Schließlich ist festzustellen, dass, auch wenn das Vorbringen des Klägers zu den von der Kommission behaupteten Treffen in den Monaten September und Dezember 2015 keine Erläuterungen oder nähere Begründungen enthält, die Feststellung genügt, dass er die Ausführungen der Kommission, wonach er im Lauf dieser Treffen wirksam gehört worden sei, bestreitet und dass bloße Behauptungen der Kommission nicht mehr Gewicht haben können als das Bestreiten der Gegenseite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission, C‑59/06 P, EU:C:2007:756, Rn. 69 und 70).

49      Im Übrigen genügt zu der von der Kommission aufgeworfenen Frage, ob der Kläger in zulässiger und begründeter Weise beanstanden kann, dass kein Probezeitbericht erstellt worden sei, die Feststellung, dass diese Frage ohne Bedeutung für das Ergebnis ist, dass die Kommission nicht den Nachweis erbringt, dass das Recht des Klägers auf Anhörung gewahrt wurde.

50      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Recht des Klägers, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gehört zu werden, verletzt wurde.

 Zur den Folgen der Verletzung des Anhörungsrechts

51      Nach ständiger Rechtsprechung führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 157; vgl. auch Urteil vom 9. September 2015, De Loecker/EAD, F‑28/14, EU:F:2015:101, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, dass er, wenn er vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gehört worden wäre, von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hätte wissen, seine Stellungnahme dazu hätte abgeben und E‑Mails hätte vorlegen können, die belegt hätten, dass die von der Kommission vorgebrachten Gründe nicht stichhaltig gewesen seien. Bei den von der Kommission zur Rechtfertigung der angefochtenen Entscheidung angeführten Rügen handele es sich um subjektive Gesichtspunkte, die sich naturgemäß hätten ändern können, wenn er gehört worden wäre.

53      Insoweit geht aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde im Wesentlichen hervor, dass der Bruch des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und dem betreffenden Mitglied der Kommission auf die „Schwierigkeiten [des Klägers], sich in den institutionellen Rahmen der Kommission einzufügen sowie seinen Aufgaben in Bezug auf Sicherheitsfragen als vorrangige Angelegenheiten nachzukommen“, zurückzuführen ist. Im Übrigen war es dem Kläger nach den Feststellungen in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde „nicht möglich, [das Mitglied der Kommission] in dessen Angelegenheiten zu beraten und insbesondere eine Strategie im Bereich der Staatsbürgerschaft zu entwickeln“.

54      Diesen sehr allgemein formulierten Ausführungen folgen Beurteilungen hinsichtlich der Art und Weise, wie der Kläger seinen Dienst versieht, die sich sowohl auf objektive Gesichtspunkte als auch auf Werturteile stützen. Gerade diese Werturteile können sich aber, wie der Kläger zu Recht betont, wegen ihres subjektiven Charakters wesensgemäß im Rahmen eines Austauschs mit der betroffenen Person ändern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 18. September 2015, Wahlström/Frontex, T‑653/13 P, EU:T:2015:652, Rn. 28). Wie subjektiv die in Rede stehenden Werturteile aber auch sein mögen, hat die Kommission im Übrigen, indem sie dem Kläger keine Gelegenheit bot, seinen Standpunkt geltend zu machen, diesem die Möglichkeit genommen, überzeugende Argumente dafür vorzubringen, dass eine andere Beurteilung der Art und Weise seiner Dienstausübung möglich gewesen wäre, und damit zu versuchen, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitglied der Kommission und ihm widerherzustellen. Denn wenn der Kläger gehört worden wäre, hätte er sich zur Art und Weise, wie er seinen Dienst versieht, oder zu seiner persönlichen oder beruflichen Situation äußern können, was möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der gegen ihn vorgebrachten Beanstandungen geführt hätte.

55      Dies gilt umso mehr, als, wie oben in den Rn. 32 und 36 ausgeführt, das betreffende Mitglied der Kommission bei der Auswahl seiner gemäß Art. 2 Buchst. c der BBSB eingestellten Mitarbeiter über ein weites Ermessen verfügt, was ihm sowohl hinsichtlich des Vorschlags ihrer Entlassung als auch im Hinblick auf die Rücknahme eines solchen Vorschlags weitgehend freie Hand lässt.

56      Unter den Umständen des vorliegenden Falls anzunehmen, dass die Anstellungsbehörde zwingend eine identische Entscheidung getroffen hätte, wenn es dem Kläger ermöglicht worden wäre, im Lauf des Verwaltungsverfahrens sachgerecht seinen Standpunkt geltend zu machen, liefe daher darauf hinaus, das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Anhörungsrecht inhaltlich auszuhöhlen, da gerade der Inhalt dieses Rechts verlangt, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, den in Rede stehenden Entscheidungsprozess zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2011, Marcuccio/Kommission, T‑236/02, EU:T:2011:465, Rn. 115, und vom 5. Oktober 2016, ECDC/CJ, T‑395/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:598, Rn. 80).

57      Was schließlich das von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorgebrachte Argument anbelangt, wonach eine Vorlage der in der Klageschrift genannten E‑Mails, unterstellt, es gäbe sie tatsächlich und ihr Inhalt entspräche den Angaben des Klägers, in einem späteren Stadium des streitigen Verfahrens seitens des Klägers nicht zulässig sei, ist zum einen festzustellen, dass der Kläger diese E‑Mails dem Gericht nicht vorgelegt hat, und zum anderen, dass die möglicherweise unzulässige Vorlage dieser E‑Mails vor dem Gericht nichts daran ändert, dass der Kläger, wenn er gehört worden wäre, diese E‑Mails oder jedenfalls alle anderen sachdienlichen Informationen im Lauf des Verwaltungsverfahrens hätte vorbringen können, um zu versuchen, den Erlass der beabsichtigten Entlassungsentscheidung zu verhindern.

58      Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Entlassungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn der Kläger ordnungsgemäß gehört worden wäre.

59      Nach alledem ist dem Klagegrund, mit dem eine Verletzung des von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta garantierten Anhörungsrechts gerügt wird, stattzugeben.

60      Daher ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass der zweite vom Kläger geltend gemachte Klagegrund, mit dem er einen Verstoß gegen die Begründungspflicht rügt, geprüft werden muss.

 Kosten

61      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei antragsgemäß zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall sind der Kommission, da sie unterlegen ist, gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. April 2016 über die Kündigung des unbefristeten Vertrags mit RY wird aufgehoben.

2.      Die Kommission trägt die Kosten.

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Kowalik-Bańczyk

 

      Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Januar 2019.

 

Unterschriften      

 

*      Verfahrenssprache: Französisch.