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Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 28. Februar 2024 – Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit u. a./Stichting Rookpreventie Jeugd

(Rechtssache C-155/24, Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit u. a.)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit, Staatssecretaris van Volksgezondheid, Welzijn en Sport, Philip Morris Benelux BV, Philip Morris Investments BV, JT International Company Netherlands BV, Vereniging Nederlandse Sigaretten- & Kerftabakfabrikanten, Van Nelle Tabak Nederland BV, British American Tobacco International (Holdings) BV

Berufungsbeklagte: Stichting Rookpreventie Jeugd

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU1 dahin auszulegen, dass die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten ISO-Normen den Einzelnen, darunter der Stichting, ohne Ausnahme nicht entgegengehalten werden können, und daher auch nicht, wenn der betreffende Einzelne von diesen Normen Kenntnis nehmen und sie (gegen Entgelt) erhalten konnte?

2.    Ist die Unmöglichkeit, den Einzelnen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU – soweit diese Bestimmung auf nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte ISO-Normen verweist – entgegenzuhalten, zu verstehen als: Verbot des Vorenthaltens des Rechts auf Durchsetzung der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie festgelegten Emissionshöchstwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid?

3.    Ist die Formulierung „bestimmungsgemäß verwendet“ in der Definition für „Emissionen“ in Art. 2 Nr. 21 der Richtlinie 2014/40/EG dahin auszulegen, dass eine weitest mögliche Annäherung an das menschliche Rauchverhalten erfolgt, wobei dann bei der Messung die jedenfalls teilweise Verdeckung der kleinen Belüftungslöcher im Zigarettenfilter und/oder das Rauchvolumen und die Rauchhäufigkeit berücksichtigt werden müssten, oder ist damit nur die Art und Weise des Konsumierens von Zigaretten mittels eines Verbrennungsprozesses gemeint?

4.    Falls die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU genannten ISO-Normen angesichts der Antwort auf Frage 3 für die Messung der Emissionswerte nicht geeignet sind: a) Führt das mit der Richtlinie 2014/40/EU verfolgte Ziel eines hohen Schutzniveaus für die öffentliche Gesundheit, besonders für junge Menschen, dann dazu, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Bestimmtheitsgrundsatz dem nicht entgegenstehen, dass den Tabakherstellern ein alternatives Messverfahren entgegengehalten wird?

Falls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Bestimmtheitsgrundsatzes Frage 4a bejaht wird:

4b)    Ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, selbst, gegebenenfalls nur vorübergehend, ein alternatives Messverfahren festzulegen oder anzuwenden und dieses (auch) den Tabakherstellern entgegenzuhalten, und

4c)    wie verhält sich die Anwendung eines alternativen Messverfahrens zu dem mit der Richtlinie 2014/40/EU verfolgten Ziel der (maximalen) Harmonisierung und der Erleichterung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts?

5a)    Finden die Emissionshöchstwerte gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40/EU weiterhin uneingeschränkt Anwendung, wenn ein alternatives Messverfahren angewandt werden muss?

Falls Frage 5a verneint wird:

5b)    Ist es den Mitgliedstaaten erlaubt, selbst, gegebenenfalls nur vorübergehend, alternative Emissionshöchstwerte festzulegen oder anzuwenden und diese (auch) den Tabakherstellern entgegenzuhalten, und

5c)    wie verhält sich die Anwendung alternativer Emissionshöchstwerte zu dem mit der Richtlinie 2014/40/EU verfolgten Ziel der (maximalen) Harmonisierung und der Erleichterung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts?

6a)    Wenn es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, ein alternatives Messverfahren festzulegen oder anzuwenden, und dieses den Tabakherstellern entgegengehalten werden kann, führt das mit der Richtlinie 2014/40/EU verfolgte Ziel eines hohen Schutzniveaus für die öffentliche Gesundheit, besonders für junge Menschen, in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie dann dazu, dass die in den Niederlanden in Verkehr gebrachten Zigaretten vom Markt genommen werden müssen, solange kein neues Messverfahren festgelegt worden ist und somit nicht festgestellt werden kann, ob die Zigaretten bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Emissionshöchstwerte einhalten?

Falls Frage 6a bejaht wird:

6b)    Haben die Tabakhersteller dann Anspruch auf einen Übergangszeitraum?

7.    Wenn ein alternatives Messverfahren, gegebenenfalls in Verbindung mit alternativen Emissionshöchstwerten, festgelegt wurde oder angewandt wird, haben die Tabakhersteller dann Anspruch auf einen Übergangszeitraum, in dem sie sich an dieses alternative Messverfahren und etwaige alternative Emissionshöchstwerte anpassen können?

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1     Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1).