Language of document : ECLI:EU:T:2013:290





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2013 – Nencini/Parlament

(Verbundene Rechtssachen T‑431/10 und T‑560/10)

„Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Reisekosten und Kosten der parlamentarischen Assistenz – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge – Verjährung – Angemessene Frist – Verteidigungsrechte – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Verhältnismäßigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen –Nichteinbeziehung – Klage gegen eine Einziehungsmitteilung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments bezüglich der Rückzahlung der rechtsgrundlosen Erstattung von Reisekosten und parlamentarische Assistenz – Einziehungsmitteilung ist bloße Bestätigung einer älteren Entscheidung – Unzulässigkeit der Klage (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 27-32)

2.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Zügige Sachbehandlung – Verwaltungsverfahren – Beurteilungskriterien – Verstoß – Folgen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 43, 44, 51-53)

3.                     Europäisches Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Sekretariatszulage – Anspruchsvoraussetzungen – Nichterfüllung – Folgen (vgl. Randnrn. 92-94)

4.                     Europäisches Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge – Bedingungslose Verpflichtung (vgl. Randnr. 109)

Gegenstand

In erster Linie Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Generalsekretärs des Parlaments vom 16. Juli 2010 und vom 7. Oktober 2010 betreffend die Rückforderung bestimmter Beträge, die der Kläger, ein ehemaliges Mitglied des Parlaments, als Erstattung der Reisekosten und der Kosten für parlamentarische Assistenz zu Unrecht erhalten hat, sowie der Einziehungsmitteilungen des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Parlaments Nr. 312331 vom 4. August 2010 und Nr. 315653 vom 13. Oktober 2010 und aller anderen damit im Zusammenhang stehenden und/oder vorangegangenen Rechtsakte und, hilfsweise, auf Zurückverweisung der Rechtssache an den Generalsekretär des Parlaments zur angemessenen Neufestsetzung des Betrags, dessen Rückforderung verlangt wurde

Tenor

1.

Die Klage in der Rechtssache T‑560/10 wird abgewiesen.

2.

Riccardo Nencini trägt die Kosten in der Rechtssache T‑560/10 einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

3.

Die Rechtssache T‑431/10 wird aus dem Register gestrichen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T‑431/10, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.