Language of document : ECLI:EU:T:2019:675

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

24. September 2019(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Branche der Euro-Zinsderivate – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Manipulation der Euribor-Referenzzinssätze im Interbankengeschäft – Austausch vertraulicher Informationen – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Geldbußen – Grundbetrag – Gesamtumsatz – Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑105/17,

HSBC Holdings plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

HSBC Bank plc mit Sitz in London,

HSBC France mit Sitz in Paris (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, QC, D. Bailey, Barrister, M. Simpson, Solicitor, sowie Rechtsanwälte Y. Anselin und C. Angeli,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Farley, B. Mongin und F. van Schaik als Bevollmächtigte im Beistand von B. Lask, Barrister,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate) und auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richter E. Buttigieg, F. Schalin und B. Berke sowie der Richterin M. J. Costeira,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2019

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit ihrem Beschluss C(2016) 8530 final vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass die Klägerinnen – HSBC Holdings plc, HSBC Bank plc  und  HSBC France – gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, indem sie sich vom 12. Februar bis zum 27. März 2007 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten, die eine Störung des normalen Verlaufs der Preisfestsetzung auf dem Markt der mit dem „Euro Interbank Offered Rate“ (Euribor) und/oder Euro Over-Night Index Average (EONIA) verknüpften Euro-Zinsderivate (Euro Interest Rate Derivatives, im Folgenden: EIRD) zum Gegenstand gehabt habe (Art. 1 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses), und erlegte ihnen gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 33 606 000 Euro auf (Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses).

2        Der HSBC‑Konzern (im Folgenden: HSBC) ist eine Bankengruppe, die u. a. im Investment‑, Corporate- und Wertpapier-Banking tätig ist. HSBC Holdings, die Dachgesellschaft von HSBC, ist die Muttergesellschaft von HSBC France, die wiederum die Muttergesellschaft von HSBC Bank ist. HSBC France und HSBC Bank sind für den EIRD-Handel zuständig. HSBC France ist für Anmeldungen von Zinssätzen beim Euribor-Panel verantwortlich (Erwägungsgründe 58 bis 61 des angefochtenen Beschlusses).

3        Am 14. Juni 2011 befasste die Barclays-Bankengruppe (Barclays plc, Barclays Bank plc, Barclays Directors Ltd, Barclays Group Holding Ltd, Barclays Capital Services Ltd und Barclays Services Jersey Ltd, im Folgenden: Barclays) die Kommission mit einem Antrag auf einen Marker nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17), wobei sie die Kommission über das Bestehen eines Kartells in der EIRD-Branche informierte und ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit zum Ausdruck brachte. Am 14. Oktober 2011 wurde Barclays ein bedingter Geldbußenerlass gewährt (86. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

4        Zwischen dem 18. und dem 21. Oktober 2011 nahm die Kommission Überprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Finanzinstitute in London (Vereinigtes Königreich) und Paris (Frankreich), darunter denen der Klägerinnen, vor (87. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

5        Am 5. März und 29. Oktober 2013 leitete die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) ein Zuwiderhandlungsverfahren gegen die Klägerinnen, Barclays, den Crédit agricole SA und den Crédit agricole Corporate and Investment Bank (im Folgenden zusammen: Crédit agricole), die Deutsche Bank AG, die Deutsche Bank Services (Jersey) Ltd und die DB Group Services (UK) Ltd (im Folgenden zusammen: Deutsche Bank), die JP Morgan Chase & Co., die JP Morgan Chase Bank National Association und die JP Morgan Services LLP (im Folgenden zusammen: JP Morgan), die Royal Bank of Scotland plc und die Royal Bank of Scotland Group plc (im Folgenden zusammen: RBS) sowie gegen die Société générale ein (89. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

6        Barclays, die Deutsche Bank, die Société générale und RBS äußerten den Wunsch, an einem Vergleichsverfahren nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 AEUV] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) in geänderter Fassung teilzunehmen. HSBC, der Crédit agricole und JP Morgan beschlossen, nicht an diesem Vergleichsverfahren teilzunehmen.

7        Am 4. Dezember 2013 erließ die Kommission gegenüber Barclays, der Deutschen Bank, der Société générale und RBS den Beschluss C(2013) 8512 final in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate [EIRD] [Settlement]) (im Folgenden: Vergleichsbeschluss), mit dem sie zu dem Schluss gelangte, dass diese Unternehmen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, indem sie sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten, die eine Störung des normalen Verlaufs der Preisfestsetzung auf dem EIRD-Markt zum Gegenstand gehabt habe (95. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

A.      Dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegendes Verwaltungsverfahren

8        Am 19. März 2014 übersandte die Kommission den Klägerinnen sowie dem Crédit agricole und JP Morgan eine Mitteilung der Beschwerdepunkte (98. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

9        Die Klägerinnen konnten die zugänglichen Teile der Kommissionsakte auf DVD einsehen, und ihre Vertreter erhielten zusätzlich Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Kommission (99. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Die Klägerinnen hatten darüber hinaus Zugang zur Mitteilung der Beschwerdepunkte, die den Parteien, die einen Vergleich geschlossen hatten, übersandt worden war, zu den Antworten dieser Parteien sowie zum Vergleichsbeschluss (100. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

10      Die Klägerinnen legten am 14. November 2014 ihre schriftliche Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vor und äußerten sich in der Anhörung, die vom 15. bis zum 17. Juni 2015 stattfand, mündlich (104. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

11      Am 6. April 2016 berichtigte die Kommission den Vergleichsbeschluss in Bezug auf die Festsetzung des Betrags der gegen die Société Générale verhängten Geldbuße. Die Klägerinnen hatten Zugang zu diesem berichtigenden Beschluss sowie zum zugrunde liegenden Schriftverkehr und zu den von der Société générale vorgelegten berichtigten Finanzdaten (Erwägungsgründe 105 und 106 des angefochtenen Beschlusses).

B.      Angefochtener Beschluss

12      Am 7. Dezember 2016 erließ die Kommission auf der Grundlage der Art. 7 und 23 der Verordnung Nr. 1/2003 den angefochtenen Beschluss. Art. 1 Buchst. b und Art. 2 Buchst. b dieses Beschlusses haben folgenden Wortlaut:

Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben in den angegebenen Zeiträumen durch ihre Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung betreffend Euro-Zinsderivate gegen Art. 101 des Vertrags und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen. Diese Zuwiderhandlung, die sich auf den gesamten EWR erstreckte, bestand in Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die bezweckten, den normalen Verlauf der Preisgestaltungselemente in der Branche der Euro-Zinsderivate zu verfälschen:

b)      [die Klägerinnen] vom 12. Februar 2007 bis zum 27. März 2007 …

Artikel 2

Für die in Art. 1 genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

b)      gegen [die Klägerinnen], gesamtschuldnerisch haftend: 33 606 600 Euro.“

1.      Betroffene Produkte

13      Die in Rede stehenden Zuwiderhandlungen beziehen sich auf EIRD, d. h. Euro-Zinsderivate, die an den Euribor oder den EONIA gebunden sind.

14      Der Euribor ist eine Gesamtheit von Referenzzinssätzen, die die Kosten der auf den internationalen Kapitalmärkten häufig verwendeten Kredite im Interbankengeschäft widerspiegeln soll. Er ist definiert als Index der Zinsen, zu denen Termineinlagen in Euro im Interbankengeschäft von einer erstklassigen Bank einer anderen erstklassigen Bank innerhalb der Eurozone angeboten werden. Der Euribor wird anhand des Durchschnitts der Zinssätze berechnet, die von einem Panel, das während des Zeitraums, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, aus 47 erstklassigen Banken – darunter den oben in Rn. 5 erwähnten Banken – bestand, täglich angeboten und zwischen 10.45 Uhr und 11.00 Uhr morgens bei Thomas Reuters als Berechnungsstelle der EU-Bankenvereinigung (EBF) gemeldet werden. Die Banken stellen einen Beitrag zu den 15 verschiedenen Euribor-Zinssätzen bereit, die eine Laufzeit von einer Woche bis zu zwölf Monaten haben. Der EONIA erfüllt eine mit dem Euribor vergleichbare Funktion, bezieht sich aber auf Übernacht-Zinssätze. Er wird von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf der Grundlage eines Durchschnitts der Zinssätze für ungesicherte („unsecured“) Interbankeneinlagen desselben Banken-Panels berechnet, das für die Festsetzung des Euribor verwendet wird (Erwägungsgründe 20 bis 27 des angefochtenen Beschlusses).

15      Die häufigsten EIRD sind Forward Rate Agreements, Zins-Swaps, Zins-Optionen und Zins-Futures (Erwägungsgründe 4 bis 10 des angefochtenen Beschlusses).

2.      Den Klägerinnen vorgeworfene Verhaltensweisen

16      Im 113. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beschrieb die Kommission das den oben in Rn. 5 erwähnten Banken vorgeworfene Verhalten wie folgt:

„Barclays, die Deutsche Bank, JP Morgan, die Société générale, der Crédit agricole, HSBC und RBS waren an mehreren bilateralen Kontakten im EIRD-Sektor beteiligt, die im Wesentlichen folgende Verhaltensweisen zwischen den verschiedenen Parteien umfassten:

a)      Gelegentlich kommunizierten und/oder erhielten bestimmte bei verschiedenen Parteien beschäftigte Händler Präferenzen für ein unverändertes, niedriges oder hohes Fixing bestimmter Euribor-Quotierungen; diese Präferenzen hingen von ihren Risiken/Handelspositionen ab.

b)      Gelegentlich kommunizierten und/oder erhielten bestimmte Händler verschiedener Parteien voneinander detaillierte, nicht öffentlich bekannte/verfügbare Informationen zu den Handelspositionen oder der Absicht künftiger Euribor-Anmeldungen für bestimmte Quotierungen von zumindest einer ihrer jeweiligen Banken.

c)      Gelegentlich sondierten bestimmte Händler auch die Möglichkeit, ihre EIRD-Handelspositionen auf der Grundlage solcher unter a) oder b) beschriebenen Informationen abzugleichen.

d)      Gelegentlich sondierten bestimmte Händler auch die Möglichkeit, mindestens eine der künftigen Euribor-Quotierungen ihrer Bank auf der Grundlage solcher unter a) oder b) beschriebenen Informationen abzugleichen.

e)      Gelegentlich kontaktierte zumindest einer der an solchen Gesprächen beteiligten Händler den für die Euribor-Quotierung zuständigen Mitarbeiter der jeweiligen Bank oder erklärte, ein solcher Kontakt würde stattfinden, um die Quotierung bei der EBF‑Berechnungsstelle in eine bestimmte Richtung oder einer bestimmten Höhe zu verlangen.

f)      Gelegentlich erklärte mindestens einer der an solchen Gesprächen beteiligten Händler, er würde bereits vor dem Zeitpunkt der täglichen Euribor-Quotierungen bei der Berechnungsstelle die Antwort des für die Quotierung zuständigen Mitarbeiters zurückmelden, oder nahm eine solche Meldung vor bzw. in den Fällen, in denen der Händler dies bereits mit dem für die Quotierung zuständigen Mitarbeiter besprochen hatte, leitete er Informationen in diesem Sinn von dem für die Quotierung zuständigen Mitarbeiter an den Händler einer anderen Partei weiter.

g)      Gelegentlich legte mindestens ein Händler einer Partei gegenüber einem Händler einer anderen Partei weitere Einzelheiten und sensible Informationen über den Handel bzw. die Strategie zur Preisfestsetzung dieser Bank für EIRD offen.“

17      Im 114. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fügte die Kommission hinzu: „Daneben besprachen gelegentlich bestimmte bei verschiedenen Parteien beschäftigte Händler das Ergebnis der Euribor-Zinsfestlegung, einschließlich konkreter Quotierungen, nachdem die Euribor-Zinssätze für einen Tag festgelegt und veröffentlicht waren.“

18      Die Kommission vertrat die Ansicht, diese Verhaltensweisen stellten eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung dar.

19      Zur Rechtfertigung dieser Einordnung stellte die Kommission erstens fest, dass die genannten Verhaltensweisen einen einheitlichen wirtschaftlichen Zweck verfolgten (Erwägungsgründe 444 bis 450 des angefochtenen Beschlusses), nämlich eine Minderung des von den Teilnehmern für die EIRD zu zahlenden Cashflows bzw. eine Erhöhung des von ihnen zu erhaltenden Cashflows. Zweitens seien die verschiedenen Verhaltensweisen Teil eines gemeinsamen Verhaltensmusters, da eine feste Gruppe von Personen am Kartell beteiligt sei, die Parteien bei ihren wettbewerbswidrigen Tätigkeiten einem sehr ähnlichem Muster gefolgt seien und die verschiedenen Gespräche zwischen den Parteien identische bzw. sich überschneidende Themenbereiche abdeckten und somit einen identischen oder teilweise identischen Inhalt hätten (Erwägungsgründe 451 bis 456). Drittens seien die an den wettbewerbswidrigen Austäuschen beteiligten Händler qualifizierte Fachleute, die Kenntnis von der allgemeinen Tragweite und den wesentlichen Merkmalen des gesamten Kartells gehabt hätten oder hätten haben müssen (Erwägungsgründe 457 bis 483).

20      Die Kommission war der Ansicht, HSBC habe sich an dieser einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt, und hob dabei hervor, dass die bilateralen Austäusche mit Barclays selbst eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV begründeten (486. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

21      Was die Dauer dieser Beteiligung angeht, legte die Kommission in Bezug auf HSBC den Anfangszeitpunkt auf den 12. Februar 2007 (620. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) und den Endzeitpunkt auf den 27. März 2007 (625. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) fest.

3.      Berechnung des Betrags der Geldbuße

a)      Grundbetrag der Geldbuße

22      Was erstens die Ermittlung des Umsatzes der am Kartell beteiligten Banken betrifft, ging die Kommission von einem Ersatzwert aus, da EIRD keinen Umsatz im herkömmlichen Sinne generieren. Außerdem hielt sie es in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls für vorzugswürdig, den auf das Jahr umgerechneten Ersatzwert nicht zu berücksichtigen und sich stattdessen auf einen Ersatzwert zu stützen, der den Monaten der Beteiligung der Banken an der Zuwiderhandlung entsprach (640. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Sie wies darauf hin, dass sie nicht verpflichtet sei, eine mathematische Formel anzuwenden, und bei der Festlegung des Betrags der einzelnen Geldbußen über einen Ermessensspielraum verfüge (647. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

23      Die Kommission erachtete es für angemessen, als Ersatzwert auf die Bareinnahmen aus den Cashflows abzustellen, die jede Bank mit ihrem Portfolio aus mit den einzelnen Euribor- und/oder EONIA-Quotierungen verknüpften und mit Gegenparteien innerhalb des EWR geschlossenen Verträgen über EIRD erhielt (641. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), und wandte hierauf einen einheitlichen Abzinsungsfaktor von 98,849 % an.

24      Die Kommission ging in Bezug auf die Klägerinnen daher von einem Umsatz in Höhe von 192 081 799 Euro aus (648. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

25      Was zweitens die Schwere der Zuwiderhandlung angeht, berücksichtigte die Kommission einen Schwerefaktor von 15 %, da sich die Zuwiderhandlung auf Preisabsprachen und Preisfestsetzungsvereinbarungen bezog. Sie fügte einen Schwerefaktor von 3 % hinzu und verwies dabei auf den Umstand, dass das Kartell den gesamten EWR betroffen und sich auf für sämtliche EIRD relevante Zinssätze bezogen habe und dass diese sich auf den Euro beziehenden Zinssätze von grundlegender Bedeutung für die Harmonisierung der Finanzbedingungen auf dem Binnenmarkt und die Banktätigkeiten in den Mitgliedstaaten seien (Erwägungsgründe 720 und 721 des angefochtenen Beschlusses).

26      Was drittens die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, hob die Kommission hervor, dass sie die „in ganzen Monaten nach unten abgerundete relative“ Dauer der Beteiligung der einzelnen Kartellteilnehmer berücksichtigt habe, was zur Anwendung eines Multiplikationskoeffizienten von 0,08 % auf die Klägerinnen führte (Erwägungsgründe 727 bis 731 des angefochtenen Beschlusses).

27      Viertens fügte die Kommission, da die Zuwiderhandlung in einer horizontalen Preisfestsetzung bestand, einen als „Eintrittsgebühr“ eingestuften Zusatzbetrag von 18 % des Umsatzes hinzu, um Unternehmen unabhängig von der Dauer der Zuwiderhandlung von einer Beteiligung an solchen Verhaltensweisen abzuschrecken (Erwägungsgründe 732 bis 734 des angefochtenen Beschlusses).

28      Die Kommission setzte den Grundbetrag der den Klägerinnen aufzuerlegenden Geldbuße daher auf 37 340 000 Euro fest (735. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

b)      Endbetrag der Geldbuße

29      Was die Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße angeht, stellte die Kommission fest, dass HSBC eine eher marginale bzw. untergeordnete Rolle bei der Zuwiderhandlung gespielt habe, die nicht mit der Rolle der Hauptakteure verglichen werden könne, und gewährte ihr eine Ermäßigung des Grundbetrags der Geldbuße um 10 % (Erwägungsgründe 747 bis 749 des angefochtenen Beschlusses). Somit wurde der Endbetrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses auf 33 606 000 Euro festgesetzt.

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

30      Mit Klageschrift, die am 17. Februar 2017 bei der Kanzlei eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

31      Auf Vorschlag der Zweiten Kammer des Gerichts hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

32      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und den Parteien am 30. Januar 2019 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt. Am 14. und 15. Februar 2019 haben die Kommission und die Klägerinnen jeweils auf die Fragen des Gerichts geantwortet.

33      Am 8. März 2019 hat das Gericht den Parteien eine zusätzliche Frage zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung übersandt.

34      Am 18. März 2019 hat das Gericht nach Anhörung der Parteien beschlossen, die mündliche Verhandlung gemäß Art. 109 der Verfahrensordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten.

35      In der Sitzung vom 19. März 2019 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. In dieser Sitzung ist die Kommission aufgefordert worden, zusätzliche Erläuterungen zur Bestimmung des von ihr auf die Bareinnahmen angewandten Abzinsungsfaktors von 98,849 % zu liefern.

36      Am 2. April 2019 hat die Kommission auf die Frage des Gerichts geantwortet.

37      Am 10. Mai 2019 haben die Klägerinnen zur Antwort der Kommission Stellung genommen.

38      Am 28. Mai 2019 hat die Kommission ihre Stellungnahme vorgelegt.

39      Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) das mündliche Verfahren geschlossen.

40      Die Klägerinnen beantragen,

–        Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, Art. 1 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        weiter hilfsweise, Art. 1 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass sie sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt haben;

–        Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die gegen sie in Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße erheblich, bis zu einem vom Gericht als angemessen erachteten Betrag herabzusetzen;

–        ihre Kosten oder, hilfsweise, einen angemessenen Teil davon der Kommission aufzuerlegen.

41      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

42      Im Rahmen ihrer Klage begehren die Klägerinnen sowohl die Nichtigerklärung von Art. 1 und Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses als auch die Herabsetzung der mit diesem Art. 2 Buchst. b verhängten Geldbuße. Es soll zwischen der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses und des Hilfsantrags auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. b dieses Beschlusses einerseits und der Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b des erwähnten Beschlusses, mit dem die Kommission den Klägerinnen eine Geldbuße von 33 606 000 Euro auferlegt hat, und des Antrags auf Herabsetzung dieser Geldbuße andererseits unterschieden werden.

43      Soweit die Klägerinnen sowohl die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als auch die Herabsetzung der verhängten Geldbuße begehren, ist zunächst hervorzuheben, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (vgl. Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Was erstens den Umfang der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle angeht, so erstreckt sich diese auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle der Unionsrichter sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesem vorgebrachten maßgeblichen Umstände (vgl. Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Unionsgerichte im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV die vom Urheber der fraglichen Handlung gegebene Begründung nicht durch ihre eigene ersetzen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Was zweitens den Umfang der dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung betrifft, so ermächtigt diese den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Der Umfang dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist allerdings – im Gegensatz zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle – strikt auf die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beschränkt (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

A.      Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses und Hilfsantrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. b dieses Beschlusses

48      Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses ihres Hilfsantrags auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. b dieses Beschlusses bringen die Klägerinnen fünf Klagegründe vor.

49      Der erste Klagegrund betrifft die von der Kommission vorgenommene Einstufung als bezweckte Zuwiderhandlung.

50      Mit dem zweiten, dem dritten und dem vierten Klagegrund treten die Klägerinnen der von der Kommission vorgenommenen Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung entgegen. Der zweite Klagegrund bezieht sich auf die Schlussfolgerung der Kommission, wonach die Kartellabsprachen zwischen HSBC und den anderen Parteien Teil eines Gesamtplans seien, der ein einheitliches Ziel verfolge. Der dritte und der vierte Klagegrund betreffen die Absicht von HSBC, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, bzw. die Frage, ob sie vom Verhalten der anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Parteien wusste.

51      Der fünfte Klagegrund richtet sich dagegen, dass der angefochtene Beschluss nach einem Vergleichsbeschluss ergangen ist, in dem die Kommission bereits zur Beteiligung von HSBC an der fraglichen Zuwiderhandlung Stellung genommen haben soll. Die Klägerinnen leiten daraus ab, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der guten Verwaltung verstoßen sowie die Verteidigungsrechte verletzt hat.

1.      Erster Klagegrund: Einstufung als bezweckte Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV

52      Da die von der Kommission vorgenommene Einstufung als bezweckte Zuwiderhandlung in Rede steht, ist darauf hinzuweisen, dass, um unter das in Art. 101 Abs. 1 AEUV genannte Verbot zu fallen, eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt „bezwecken oder bewirken“ muss.

53      Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 113; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34).

54      Die Unterscheidung zwischen „bezweckten Verstößen“ und „bewirkten Verstößen“ liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 50, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 114; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 35).

55      So steht fest, dass bestimmte kollusive Verhaltensweisen, wie z. B. diejenigen, die zur horizontalen Festsetzung der Preise durch Kartelle führen, als derart geeignet angesehen werden können, negative Auswirkungen auf insbesondere den Preis, die Menge oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen zu haben, dass für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV der Nachweis, dass sie konkrete Auswirkungen auf den Markt haben, als überflüssig erachtet werden kann. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 115).

56      Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 116).

57      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgefasst zu werden, auf den Inhalt ihrer bzw. seiner Bestimmungen und die mit ihr bzw. ihm verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie bzw. er steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 36).

58      Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 118).

59      Was insbesondere den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern betrifft, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben will (Urteile vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119).

60      Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteile vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 33, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120).

61      So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 89, vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 35, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 121).

62      Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 41).

63      Im Übrigen kann eine abgestimmte Verhaltensweise, auch wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen steht, als Verhaltensweise angesehen werden, die einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt. Der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass nur abgestimmte Verhaltensweisen verboten wären, die sich unmittelbar auf die von den Endverbrauchern zu zahlenden Preise auswirken (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 36).

64      Aus Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV geht im Gegenteil hervor, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der „unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen“ bestehen, geeignet sind, einen wettbewerbswidrigen Zweck zu verfolgen (Urteile vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 37, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 124).

65      Jedenfalls ist Art. 101 AEUV, wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des Vertrags, nicht nur dazu bestimmt, die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher zu schützen, sondern auch die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen. Die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Maßnahme ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, setzt daher nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen festgestellt wird (Urteile vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 38 und 39, sowie vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125).

66      Schließlich ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV, dass der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Urteile vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 126).

67      Insoweit ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung gilt, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn auf diesem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten (Urteile vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 127).

68      Im Licht dieser Erwägungen ist der erste Klagegrund zu prüfen, mit dem die Klägerinnen der Einstufung der von der Kommission beanstandeten einzelnen Kategorien von Verhaltensweisen als bezweckte Zuwiderhandlung entgegentreten. Ihr Vorbringen besteht aus zwei Teilen, je nachdem, ob es sich auf Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Manipulation der Euribor-Quotierungen vom 19. März 2007 einerseits oder auf nicht mit dieser Manipulation zusammenhängende Verhaltensweisen, nämlich Austausche zwischen den Händlern von HSBC und Händlern anderer Banken von Informationen über ihre Handelspositionen oder Medianpreise, andererseits bezieht.

69      In Art. 1 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass aufgrund einer Zuwiderhandlung, die „in Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen [bestand], die bezweckten, den normalen Verlauf der Preisgestaltungselemente in der Branche der [EIRD] zu verfälschen“, gegen Art. 101 AEUV verstoßen worden sei.

70      Diese den Banken, darunter HSBC, zur Last gelegten Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen sind in den Erwägungsgründen 113, 358 und 392 des angefochtenen Beschlusses beschrieben worden. Wie die Klägerinnen zu Recht hervorheben, lassen sie sich in drei Gruppen einteilen, je nachdem, ob sie sich erstens auf die Manipulation der Euribor-Quotierungen (Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. a: Austausch von Informationen über ihre Präferenzen für ein Euribor-Zinsniveau; Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. d: Austausch von Informationen über die Möglichkeit, die Euribor-Quotierungen abzugleichen; Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. e: Kontaktaufnahme mit dem innerhalb seiner Bank für die Euribor-Quotierung zuständigen Mitarbeiter durch den beteiligten Händler; Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. f: Vereinbarungen über die Meldung von Versuchen der Einflussnahme auf die Euribor-Quotierungen), zweitens auf einen Austausch von Informationen über Handelspositionen hinsichtlich der EIRD (Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. b: Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Handelspositionen/Risiken; Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. c: Austausch von Informationen über die Möglichkeit, ihre Handelspositionen abzugleichen) oder drittens auf einen Austausch detaillierter, nicht öffentlich zugänglicher Informationen über ihre Absichten und ihre EIRD-Preisstrategie beziehen (Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. g).

71      Das Gericht hält es für erforderlich, zunächst auf zwei Anmerkungen der Kommission und der Klägerinnen einzugehen.

72      Erstens macht die Kommission geltend, die Klägerinnen beanstandeten die verschiedenen HSBC zur Last gelegten Verhaltensweisen zu Unrecht auf Einzelbasis, und hebt ihre Interdependenz hervor. Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei künstlich, danach zu unterscheiden, ob die Manipulation vom 19. März 2007, ein Austausch von Informationen über die Handelspositionen oder ein Austausch detaillierter, nicht öffentlich zugänglicher Informationen über ihre Absichten und ihre EIRD-Preisstrategie, im vorliegenden Fall die EIRD-Medianpreise, in Rede stünden.

73      Dieser Kritik kann jedoch nicht gefolgt werden. Die von den Klägerinnen gemachte Unterscheidung gibt nämlich lediglich die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommene und oben in Rn. 70 in Erinnerung gerufene Unterscheidung wieder. Außerdem geht u. a. aus den Erwägungsgründen 365, 387, 393 und 442 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission die Ansicht vertreten hat, diese Verhaltensweisen bezweckten nicht nur kollektiv, sondern auch einzeln eine Beschränkung des Wettbewerbs.

74      Zweitens bemerken die Klägerinnen, dass die Kommission in bestimmten Gründen des angefochtenen Beschlusses zur Rechtfertigung des Vorliegens eines wettbewerbsbeschränkenden Zwecks nicht nur feststelle, dass die fraglichen Verhaltensweisen den normalen Verlauf der Preisgestaltungselemente im EIRD-Sektor verfälscht hätten, sondern auch auf eine Verzerrung sonstiger Bedingungen für Geschäfte mit EIRD im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV verweise. Sie machen geltend, dass eine solche Einstufung, da sie in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses nicht enthalten sei, bei der Rechtfertigung der von der Kommission vorgenommenen Einstufung als bezweckte Beschränkung nicht berücksichtigt werden dürfe.

75      Die Kommission trägt vor, die Formulierung des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses hindere sie nicht daran, sich auf ihre Feststellung des Vorliegens einer Verzerrung sonstiger Geschäftsbedingungen zu stützen, da sie diese Feststellung in ihren Erwägungsgründen klar erläutert habe.

76      Es ist daran zu erinnern, dass der Tenor eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden ist, so dass er gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe, die zu seinem Erlass geführt haben, auszulegen ist (vgl. Beschluss vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T‑387/04, EU:T:2007:117, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zwar kann allein der verfügende Teil einer Entscheidung Rechtswirkungen erzeugen, jedoch können die Feststellungen in den Gründen einer Entscheidung der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Unionsrichter unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen oder wenn diese Begründung geeignet ist, den materiellen Gehalt des verfügenden Teils der fraglichen Maßnahme zu ändern (vgl. Urteil vom 1. Juli 2009, KG Holding u. a./Kommission, T‑81/07 bis T‑83/07, EU:T:2009:237, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Da die Kommission zur Stützung ihrer Feststellung des Vorliegens von Wettbewerbsbeschränkungen nicht nur auf die Koordinierung und/oder die Preisfestsetzung, sondern – u. a. in den Erwägungsgründen 384, 388, 393, 415, 423 und 488 des angefochtenen Beschlusses – auch auf die Verzerrung sonstiger Geschäftsbedingungen im EIRD-Sektor hingewiesen hat, steht einer Berücksichtigung dieser Ausführungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses somit grundsätzlich nichts entgegen, obwohl dieser Artikel nicht ausdrücklich auf die genannten Geschäftsbedingungen verweist.

a)      Erster Teil des Klagegrundes: Beanstandung der Einstufung der Manipulation des Euribor vom 19. März 2007 als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

78      Die Klägerinnen machen zunächst geltend, die Banken stünden auf dem EIRD-Markt nur beim Abschluss der EIRD-Verträge und nur auf Basis des festen Zinssatzes, der den EIRD-Preis darstelle, miteinander im Wettbewerb. Die Auffassung der Kommission, wonach das Ziel der Parteien eines EIRD darin bestehe, ihren Cashflow zu optimieren, lasse die Tätigkeiten des Market-Making und der Risikoabsicherung unberücksichtigt. Die vorliegende Rechtssache unterscheide sich von der Rechtssache, die zum Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, EU:T:2017:795), geführt habe, in der die Bedeutung der Market-Making-Tätigkeiten zwar nicht erörtert worden sei, aus der sich aber ergebe, dass der feste Zinssatz für Banken, die in dieser Eigenschaft handelten, anders festgelegt werde und Wettbewerb nur auf Basis dieses festen Zinssatzes stattfinde.

79      Was die Manipulation vom 19. März 2007 angeht, erkennen die Klägerinnen im Wesentlichen an, dass diese eine Senkung des Euribor-3M am 19. März 2007 bewirken sollte und dass ein Händler von Barclays in diesem Rahmen einen Händler von HSBC gebeten hat, bei der für die Meldung von Zinssätzen verantwortlichen Person zu intervenieren, damit diese am 19. März 2007 einen niedrigen Zinssatz weitergibt, was auch geschehen ist. Zum einen leugnen sie jedoch, dass diese Manipulation eine Verfälschung der Preisgestaltungselemente und/oder der Geschäftsbedingungen für EIRD bezweckt hat, und zum anderen tragen sie vor, das Ziel einer Manipulation von Cashflows sei nicht wettbewerbswidrig.

80      Erstens leugnen die Klägerinnen, dass die Manipulation vom 19. März 2007 eine Koordinierung und/oder Festlegung der Preisgestaltungselemente für EIRD bezweckte, wie die Kommission im 411. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben hat, da diese Manipulation den variablen Zinssatz für EIRD betreffe, während der EIRD-Preis durch den festen Zinssatz gebildet werde. Auch der Euribor-3M stelle weder einen relevanten Faktor für die Festlegung des EIRD-Preises noch ein Gestaltungselement dieses Preises dar. In diesem Zusammenhang tragen sie vor, die Auffassung der Kommission, wonach der feste Zinssatz beim Abschluss neuer EIRD-Verträge auf Basis des variablen Zinssatzes festgelegt werde, beruhe zwangsläufig auf der Tatsache, dass nach der Manipulation neue Verträge geschlossen worden seien. Unter Verweis auf ein in ihrem Auftrag erstelltes Wirtschaftsgutachten tragen sie vor, es sei für die betreffenden Händler ungünstig gewesen, ihre Handelspositionen an die beabsichtigte Manipulation anzupassen. Daraus leiten sie ab, dass der 411. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Begründungsmangel behaftet ist.

81      Zweitens lege der angefochtene Beschluss den Schluss nahe, dass die Manipulation vom 19. März 2007 nicht nur eine Festsetzung der Preise, sondern auch einen Austausch von Informationen über die Absichten der Händler darstelle, der eine Verringerung der dem EIRD-Markt inhärenten Unsicherheit zur Folge gehabt habe. Den Beweis für dieses Verhalten habe die Kommission in Bezug auf die Händler von HSBC nicht erbracht. Es sei nicht nachgewiesen, dass diese Händler von einem Informationsgefälle profitiert hätten, das es ihnen ermöglicht habe, bessere Bedingungen anzubieten als ihre Mitbewerber. Sie bestreiten, zum Nachweis verpflichtet zu sein, dass die Absprache das Verhalten von HSBC in keinerlei Weise beeinflusst hat, und weisen darauf hin, dass die Kommission das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Zwecks nachzuweisen habe.

82      Drittens dürfe der Hinweis im 388. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass es sich bei der Manipulation um eine Festsetzung von Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV handle, nicht berücksichtigt werden, da er im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses nicht enthalten sei. Zudem sei dieser Aspekt der Argumentation der Kommission jedenfalls mit einem Begründungsmangel behaftet, da keinerlei Erläuterung gegeben werde. Dieser Hinweis sei darüber hinaus falsch, da es nicht um Rechte und Pflichten von Vertragsparteien gehe.

83      Viertens sei das Ziel einer Manipulation von Cashflows nicht wettbewerbswidrig, da es nicht im Wege einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung zwischen Händlern erreicht worden sei. Wettbewerb auf dem EIRD-Markt finde zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge statt und nicht auf der Ebene des Cashflows, den die Händler für die EIRD bezahlten oder erhielten. Die Klägerinnen bestreiten im Wesentlichen, dass sich der Cashflow mittelbar auf den EIRD-Preis auswirken kann.

84      Die Kommission beantragt, den vorliegenden Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

85      In diesem Teil des Klagegrundes steht die Einstufung der Manipulation des Euribor vom 19. März 2007 als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung in Rede. Die tatsächliche Beteiligung von HSBC an dieser Manipulation wird u. a. in den Erwägungsgründen 271, 275, 289, 322, 328 und 329 des angefochtenen Beschlusses betrachtet.

86      Das fragliche Verhalten hat demnach im Wesentlichen darin bestanden, am 19. März 2007 niedrige Quotierungen für den Euribor-3M zu melden, um den Zinssatz an diesem Tag zu senken und dank der Zinssatzdifferenz („Spread“) gegenüber den an den EONIA gebundenen Derivaten einen Gewinn aus einer Kategorie von Derivaten zu erzielen, deren Laufzeit an diesem Tag endete.

87      Insbesondere beruhte diese Manipulation hauptsächlich auf einer Manipulation eines EIRD-Typs, nämlich der an den Euribor-3M gebundenen Zins-Futures. Dieser Vertragstyp läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass eine Partei – der Käufer – den vertraglich vereinbarten festen Zinssatz erhält, während die andere Partei – der Verkäufer – den variablen Zinssatz erhält. Die Manipulation bestand darin, schrittweise ein ganz erhebliches „Käuferrisiko“ zu erwerben, für das die Bank also den festen Zinssatz erhält und den variablen Zinssatz zahlt, und dies durch eine konzertierte Aktion zur Senkung des variablen Zinssatzes am Fälligkeitstermin.

88      Der Verweis auf die an den EONIA gebundenen Derivate liegt in der Tatsache begründet, dass die Kartellteilnehmer ihre „Käuferrisiken“ bei an den Euribor-3M gebundenen Zins-Futures durch gegenläufige Risiken, nämlich im vorliegenden Fall durch einen an den EONIA gebundenen „Swap“-Vertrag mit gleicher Fälligkeit, absicherten. Wie oben in Rn. 14 erwähnt, ist der EONIA ein von der EZB berechneter Übernacht-Zinssatz.

89      Indem sie am 19. März 2007 eine künstliche Senkung des Euribor-Zinssatzes gegenüber dem EONIA-Zinssatz bewirkten, konnten die am Kartell beteiligten Banken daher mit einem finanziellen Gewinn rechnen.

90      Aus den Erwägungsgründen 257 und 258 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Idee für diese Manipulation jedenfalls bereits am 1. Februar 2007 bestand, als Gespräche zwischen Händlern der Deutschen Bank, von Barclays und der Société générale stattfanden. Aus dem 271. Erwägungsgrund des genannten Beschlusses ergibt sich, dass ein Händler von Barclays am 12. Februar 2007 einen Händler von HSBC über diesen Plan in Kenntnis gesetzt hat, und aus dem 275. Erwägungsgrund desselben Beschlusses, dass auch am nächsten Tag über diese Manipulation gesprochen worden ist. Im 289. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wird ein Gespräch vom 28. Februar 2007 zwischen denselben beiden Händlern über die Verringerung des „Spread“ zwischen dem Euribor-3M und dem EONIA erwähnt. Schließlich wird im 322. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf ein Gespräch vom 19. März 2007 verwiesen, in dem der Händler von Barclays den Händler von HSBC darum bittet, die für Quotierungen ebendieser Bank verantwortlichen Personen zur Meldung einer sehr niedrigen Euribor-3M-Quotierung zu bewegen, was der letztgenannte Händler mit Erfolg getan haben soll.

91      Die Klägerinnen bestreiten nicht den von der Kommission festgestellten Sachverhalt. Sie vertreten vielmehr die Auffassung, dieser könne die von der Kommission vorgenommene Einstufung als bezweckte Zuwiderhandlung nicht rechtfertigen.

92      Wie aus dem 384. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat die Kommission die Ansicht vertreten, die Manipulation vom 19. März 2007 bezwecke, den im Rahmen der EIRD geschuldeten Cashflows zugunsten der an dieser Manipulation beteiligten Parteien zu beeinflussen. Im 411. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat sie in Beantwortung eines Arguments der Klägerinnen, mit dem der Einstufung der HSBC zugerechneten Verhaltensweisen als bezweckte Zuwiderhandlung entgegengetreten wird, im Wesentlichen hervorgehoben, dass der Euribor den im Rahmen des „variablen Elements“ der EIRD geschuldeten Cashflow unmittelbar beeinflusse und auch für die Bestimmung des im Rahmen des „festen Elements“ der EIRD geschuldeten Cashflows relevant sei, da er bei Festlegung des festen Zinssatzes über die Renditekurve, die auf den erwarteten variablen Zinssätzen beruhe, mittelbar berücksichtigt werde.

93      Im 394. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass sämtliche im 392. Erwägungsgrund ihres Beschlusses beschriebenen Verhaltensweisen, darunter die Manipulation vom 19. März 2007, den Wettbewerb beschränkten, indem sie zwischen den Marktakteuren ein Informationsgefälle schüfen, da die Teilnehmer an der Zuwiderhandlung zum einen eher in der Lage seien, das Niveau, auf dem der Euribor von ihren kollusiv handelnden Mitbewerbern festgelegt werde oder festgelegt werden müsse, vorab mit einer gewissen Präzision zu kennen, und zum anderen wüssten, ob der Euribor zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem künstlichen Niveau festgelegt werde oder nicht.

94      Diese Ausführungen enthalten keinen Rechts- oder Beurteilungsfehler.

95      Insoweit ist festzuhalten, dass sich die Manipulation des Euribor offenkundig auf die von den fraglichen Derivaten erzeugten Cashflows ausgewirkt hat. Die Teilnehmer haben am 19. März 2007 eine künstliche Senkung der Euribor-Zinssätze bewirkt, mit dem Ziel, die Beträge, die sie für das „variable Element“ der an den Euribor gebundenen Zins-Futures zu zahlen hatten, zu verringern.

96      Als die Händler von HSBC das „feste Element“ dieser Zins-Futures, d. h. den festen Zinssatz für die von ihnen erwarteten Zahlungen, verhandelt haben, konnten sie das folglich in dem Wissen tun, dass der variable Zinssatz für die von ihnen zu tätigenden Zahlungen niedrig sein würde. Sie waren daher in der Lage, einen wettbewerbsfähigeren Zinssatz als ihre Mitbewerber anzubieten, da sie wussten, dass die mit diesen Verträgen verbundenen Cashflows positiv bleiben würden.

97      Dieses Verhalten hat den Wettbewerb zwangsläufig zu ihren Gunsten und zum Nachteil der anderen Marktteilnehmer beschränkt. Das galt nicht nur für ihre Gegenparteien, die mit einer künstlichen Verringerung der im Rahmen des „variablen Elements“ der EIRD erhaltenen Zahlungen zu tun bekamen, sondern auch für die Banken, die für den fraglichen EIRD-Typ eine „Käuferposition“ einnehmen wollten, das Geschäft aufgrund des von den Teilnehmern an der Manipulation angebotenen wettbewerbsfähigeren Zinssatzes aber nicht abgeschlossen haben. Diese Manipulation hat auch die Marktteilnehmer benachteiligt, die darüber nicht auf dem Laufenden waren und Handelspositionen eingenommen haben, die sich nicht mit denen von HSBC und Barclays vereinbaren ließen. Insoweit ist festzuhalten, dass der von den Händlern dieser beiden Banken in einem unmittelbar nach der Manipulation vom 19. März 2007 geführten und im 329. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Telefongespräch verwendete Wortlaut in Bezug auf die Frage, ob die beiden Händler die negativen Auswirkungen ihrer Manipulation auf ihre Mitbewerber wahrgenommen haben, nichts an Deutlichkeit vermissen lässt.

98      Die verschiedenen von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Ergebnisses in Frage zu stellen.

99      Mit ihrer ersten Reihe von Argumenten tragen die Klägerinnen vor, die Manipulation des Euribor könne den Wettbewerb nicht beschränken, da ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Banken im Wesentlichen nur bei Abschluss der EIRD-Geschäfte bestehe und nur auf Basis des im Rahmen des „festen Elements“ dieser Geschäfte vereinbarten Zinssatzes, der allein den „Preis“ für die EIRD darstelle.

100    Diese Kritik beruht auf der Annahme, dass EIRD-Geschäfte allein auf Basis eines auf dem festen Zinssatz beruhenden Wettbewerbs abgeschlossen werden. Wie die Kommission im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, sind die von einem EIRD generierten Cashflows jedoch das Ergebnis der Anrechnung der im Rahmen des „festen Elements“ und des „variablen Elements“ des EIRD geschuldeten Zahlungen. Daher wird ein Händler nicht nur in der Lage sein, die Cashflows im Rahmen der laufenden EIRD zu verbessern, indem er den Referenzzinssatz in Abhängigkeit davon manipuliert, ob er sich insgesamt in einer Schuldner- oder in einer Gläubigerposition befindet, sondern auch den festen Zinssatz der Verträge aushandeln können, die er im Besitz von Insider‑Informationen über den variablen Zinssatz, der an den für die Bestimmung der Cashflows relevanten Tagen gilt, schließt. Dies kann für seine Wettbewerbsposition im Vergleich zu derjenigen seiner Wettbewerber, die nicht über solche Informationen verfügen, nur günstig sein.

101    Die Klägerinnen machen unter Verweis auf die Rn. 347 bis 351 des Wirtschaftsgutachtens (vgl. oben, Rn. 80) geltend, es habe nicht im Interesse der an der Manipulation vom 19. März 2007 beteiligten Banken gelegen, ihre Handelspositionen an diese Manipulation anzupassen. Dieses Vorbringen sowie die einschlägigen Passagen des genannten Gutachtens enthalten jedoch nur allgemeine Erwägungen, wonach es nicht im Interesse der Banken liege, bessere Bedingungen als ihre Mitbewerber anzubieten, weil das zu einer geringeren Rentabilität der EIRD führe. Mit ihm lässt sich nicht die Tatsache widerlegen, dass ein Händler, der über Insider‑Informationen bezüglich des an den relevanten Tagen geltenden variablen Zinssatzes verfügt, in der Lage ist, den festen Zinssatz festzulegen, der von ihm angeboten werden muss, um zum einen sicherzustellen, dass der EIRD rentabel ist, er also einen positiven Cashflow für seine Bank und einen negativen Cashflow für seine Gegenpartei generieren wird, und zum anderen dafür zu sorgen, dass dieser feste Zinssatz für die Gegenpartei interessanter erscheint als der von seinen Mitbewerbern angebotene Zinssatz.

102    Diesbezüglich ist zu bemerken, das zwischen der Möglichkeit für die betreffenden Banken, bessere Bedingungen als ihre Mitbewerber anzubieten, einerseits und der Einstufung als bezweckte Zuwiderhandlung andererseits kein Widerspruch besteht. Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist diese Möglichkeit nämlich eher Ausdruck einer Störung des Wettbewerbsprozesses auf dem EIRD-Markt, die allein den Banken zum Vorteil gereicht, die sich an der geheimen Absprache beteiligt haben.

103    Die vorstehende Feststellung ist in Anbetracht der Merkmale der Manipulation vom 19. März 2007 umso richtiger. Daraus geht hervor, dass es im Interesse der Banken lag, ihre Handelsposition im Hinblick auf diese Manipulation zu ändern, indem sie mit der Aussicht auf die orchestrierte Senkung des Euribor-3M möglichst große „Käuferrisiken“ für die an diesen Zinssatz gebundenen Zins-Futures erwarben. Es ist insoweit bezeichnend, dass der Händler von HSBC in seinem Telefongespräch mit dem Händler von Barclays, das am 19. März 2007 unmittelbar nach der Manipulation stattgefunden hat und im 329. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, zu bedauern scheint, dass er nicht so stark von der Manipulation profitiert hat wie der Händler von Barclays, der eine größere „Käuferposition“ aufgebaut hatte.

104    Folglich ist diese erste Reihe von Argumenten, mit der nachgewiesen werden soll, dass die Kommission fälschlicherweise zu dem Schluss gelangt ist, dass das Verhalten, das darauf abzielte, den Euribor-3M-Zinssatz am 19. März 2007 zu manipulieren, einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolgte, in Anbetracht der Bedeutung des Euribor für die Bestimmung der im Rahmen der besagten Verträge geschuldeten Cashflows zurückzuweisen. Ferner ergibt sich daraus, dass das Gericht in der Lage gewesen ist, seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben, so dass dieser Aspekt der Ausführungen der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht mit einem Begründungsmangel behaftet ist.

105    Im Rahmen einer zweiten Reihe von Argumenten werfen die Klägerinnen der Kommission vor, nur auf den EIRD-Handel für eigene Rechnung abgestellt und dabei außer Acht gelassen zu haben, dass HSBC zu Zwecken der Risikoabsicherung und des Market-Making mit EIRD gehandelt habe.

106    Der Begriff „Marktmacher“ ist im 40. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wie folgt definiert worden: „Marktmacher sind Privatpersonen oder Gesellschaften, die sich für fähig und willens erklären, Finanzprodukte wie beispielsweise Wertpapiere oder Finanzderivate zu Preisen, die sie selbst allgemein und kontinuierlich (mittels fester Einkaufs- und Verkaufspreise) und nicht für jedes einzelne Geschäft festgelegt haben, zu verkaufen oder zu kaufen.“ Diese Definition wird von den Klägerinnen nicht bestritten.

107    Da „Marktmacher“ allgemein und kontinuierlich auf dem EIRD-Markt tätig sind, schließen sie eine größere Zahl von Geschäften ab als die übrigen Marktakteure, wobei sie stets mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Die Argumentation der Klägerinnen geht dahin, dass ein Marktmacher diesen Gewinn hauptsächlich über die Differenz zwischen den Einkaufs- und den Verkaufspreisen der zahlreichen von ihm geschlossenen Verträge, d. h. die Differenz zwischen der Gesamtheit seiner „Käufer- und Verkäuferpositionen“, und nicht so sehr über die Differenz zwischen dem festen und dem variablen Zinssatz der einzelnen Verträge zu erzielen versuche.

108    Zwar kann ein „Marktmacher“ Gewinn machen, indem er die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis für EIRD ausnutzt; dies schließt jedoch nicht aus, dass er nach einem Gewinn strebt, der auf der Differenz zwischen dem festen und dem variablen Zinssatz ein und desselben EIRD beruht. Es erscheint nämlich nicht sehr wahrscheinlich, dass ein Händler, der eine besonders große Zahl von Verträgen verhandelt, nicht die Aussicht auf das berücksichtigt, was der variable Zinssatz sein wird, wenn er einen auf dem festen Zinssatz beruhenden Preis vorschlägt.

109    Mehr noch: Die Tatsache, dass der Händler von HSBC ein „Marktmacher“ ist, verstärkt den wenig plausiblen Charakter des Arguments der Klägerinnen, wonach es nicht im Interesse von HSBC gelegen habe, ihre Handelspositionen an die Manipulation vom 19. März 2007 anzupassen, auf das oben in den Rn. 101 bis 103 geantwortet worden ist. Die Akzeptanz einer niedrigeren Rentabilität pro Geschäft ist bei der Aussicht auf den Abschluss einer größeren Zahl von Geschäften nämlich vollkommen logisch.

110    Was schließlich die von den Klägerinnen hervorgehobene Tatsache angeht, dass EIRD auch zu Zwecken der Risikoabsicherung geschlossen werden, so genügt der Hinweis, dass eine solche Nutzung von EIRD nichts an der Möglichkeit für „Marktmacher“ ändert, die EIRD auch zu spekulativen Zwecken zu nutzen, worauf die Kommission im 38. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hingewiesen hat.

111    In Anbetracht des Vorstehenden ist die zweite Reihe von Argumenten der Klägerinnen zurückzuweisen und der Schluss zu ziehen, dass die Kommission die Manipulation vom 19. März 2007, an der sich HSBC beteiligt hat, zu Recht als bezweckte Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft hat.

112    Im Rahmen einer dritten Reihe von Argumenten treten die Klägerinnen der Feststellung der Kommission entgegen, dass die Manipulation vom 19. März 2007 auch als Festsetzung von Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV einzustufen sei.

113    Da die Einstufung der Manipulation vom 19. März 2007 als bezweckte Zuwiderhandlung aus den oben in den Rn. 94 bis 111 dargelegten Gründen rechtlich hinreichend gerechtfertigt wird, ist dieses Vorbringen jedoch als ins Leere gehend zurückzuweisen. Darauf ist nämlich die ständige Rechtsprechung anzuwenden, wonach, wenn bestimmte Gründe einer Entscheidung diese für sich genommen rechtlich hinreichend rechtfertigen können, sich etwaige Mängel der übrigen Begründung des Rechtsakts keinesfalls auf dessen verfügenden Teil auswirken (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 12. Juli 2001, Kommission und Frankreich/TF1, C‑302/99 P und C‑308/99 P, EU:C:2001:408, Rn. 27, und vom 12. Dezember 2006, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, T‑155/04, EU:T:2006:387, Rn. 47).

114    In Anbetracht des Vorstehenden ist der erste Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zweiter Teil des Klagegrundes: Einstufung der anderen HSBC zur Last gelegten Verhaltensweisen als bezweckte Zuwiderhandlung

115    Im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes beanstanden die Klägerinnen die von der Kommission vorgenommene Einstufung von Verhaltensweisen, die nicht die Manipulation des Euribor vom 19. März 2007 betreffen und im angefochtenen Beschluss als Austausch von Informationen über „Handelspositionen“ einerseits und „detaillierte, nicht öffentlich zugängliche Informationen über ihre Absichten und ihre EIRD-Preisstrategie“ andererseits bezeichnet werden, als bezweckte Zuwiderhandlungen. In Bezug auf die letztgenannte Kategorie ist festgestellt worden, dass HSBC Informationen ausgetauscht hat, die sich auf die „Medianpreise“ der EIRD bezogen haben sollen.

116    Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass sich der in diesem Teil des Klagegrundes in Rede stehende Informationsaustausch auf sechs zwischen dem 12. Februar und dem 27. März 2007 geführte Online-Gespräche beschränke, die sich nicht auf die Manipulation des Euribor bezögen.

117    Sie tragen vor, die im angefochtenen Beschluss als Austausch von Informationen über Handelspositionen beschriebenen Gespräche seien unzureichend, um den betreffenden Händlern eine Koordinierung ihrer Handelspositionen zu ermöglichen. Die Klägerinnen wenden sich gegen die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Gespräche vom 12. und 16. Februar sowie vom 9. und 14. März 2007.

118    Was die Gespräche angeht, die im angefochtenen Beschluss als Austausch von Informationen über Preisstrategien beschrieben werden, stellen die Klägerinnen in Abrede, dass es sich beim Medianpreis um einen „Preis“, eine „Preisliste“ oder ein „Preisgestaltungselement“ handle, der, die bzw. das diese Einstufung rechtfertige, und tragen vor, dass der Medianpreis keine vertrauliche Information sei und solche Gespräche eine wettbewerbsfördernde Dimension hätten. Sie wenden sich gegen die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Gespräche vom 14. und 16. Februar 2007.

119    Die Kommission erwidert, dass die in der Klageschrift beanstandeten Elemente nicht die einzigen Beispiele für einen Austausch sensibler Informationen seien, an dem sich HSBC beteiligt habe.

120    Sie hebt in Bezug auf die im angefochtenen Beschluss als Austausch von Informationen über Handelspositionen beschriebenen Gespräche hervor, dass einige von ihnen zwar unmittelbar mit der Manipulation vom 19. März 2007 zusammenhingen, sie als solche aber darauf abzielten, die Cashflows im Rahmen der EIRD zu beeinflussen, indem sie den normalen Verlauf des Wettbewerbs verfälschten.

121    In Bezug auf die im angefochtenen Beschluss als Austausch von Informationen über Preisstrategien beschriebenen Gespräche vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich mit den Medianpreisen die Einkaufs- und Verkaufspreise antizipieren ließen, dieser Austausch folglich die Unsicherheit hinsichtlich des voraussichtlichen Preisniveaus verringere und dass das Führen solcher Gespräche weder den normalen Bedingungen für das Funktionieren des betreffenden Marktes entspreche noch verbraucherfreundlich sei.

122    Sie hält an ihrer im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilung der Gespräche vom 12., 14. und 16. Februar sowie vom 9. und 14. März 2007 fest.

123    Vorab ist festzuhalten, dass, auch wenn aus der Prüfung des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes hervorgeht, dass die Beteiligung von HSBC an einer bezweckten Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, die Prüfung dieses zweiten Teils gleichwohl ihre Bedeutung behält. Die Tatsache, dass HSBC andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, ist nämlich für die Beurteilung der Schwere des von HSBC begangenen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und damit auch für die Frage relevant, ob die gegen sie verhängte Geldbuße verhältnismäßig ist. Zu den Gesichtspunkten, die bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung berücksichtigt werden können, zählen nämlich auch die Zahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 197).

124    Das Gericht stellt fest, dass das Vorbringen der Klägerinnen in zwei Rügen unterteilt werden kann, je nachdem, ob es sich auf die Frage bezieht, ob die Kommission die Gespräche, die sie als Austausch von Informationen über die Medianpreise beschrieben hat, einerseits und die Gespräche, die sie als Austausch von Informationen über Handelspositionen beschrieben hat, andererseits zu Recht als bezweckte Beschränkung eingestuft hat.

1)      Rüge betreffend die Richtigkeit der Einstufung des Austauschs von Informationen über die Medianpreise als bezweckte Beschränkung

125    Es stehen zwei am 14. Februar 2007 (Erwägungsgründe 283 bis 285 des angefochtenen Beschlusses) bzw. am 16. Februar 2007 (Erwägungsgründe 286 bis 288 dieses Beschlusses) geführte Gespräche unter Beteiligung von HSBC in Rede, die sich auf die Medianpreise (im angefochtenen Beschluss auch als „Mids“ bezeichnet) von EIRD bezogen haben sollen. Diese Gespräche gehören zur Kategorie der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die im 113. Erwägungsgrund Buchst. g, im 358. Erwägungsgrund Buchst. g und im 392. Erwägungsgrund Buchst. g des angefochtenen Beschlusses (Austausch detaillierter, nicht öffentlich zugänglicher Informationen über ihre Absichten und ihre Strategie zur Festlegung der EIRD-Preise) betrachtet werden.

126    Wie die Manipulation vom 19. März 2007 hat die Kommission die Einstufung eines solchen Austauschs als bezweckte Beschränkung im 394. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses unter Verweis auf die Schaffung eines Informationsgefälles zwischen den Marktakteuren gerechtfertigt, da die Kartellteilnehmer zum einen eher in der Lage seien, das Niveau, auf dem der Euribor von ihren kollusiv handelnden Mitbewerbern festgelegt werde oder festgelegt werden müsse, vorab mit einer gewissen Präzision zu kennen, und zum anderen wüssten, ob der Euribor zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem künstlichen Niveau festgelegt werde oder nicht.

127    Begründungselemente, die sich speziell auf die Medianpreise beziehen, finden sich in anderen Passagen des angefochtenen Beschlusses.

128    So wird im 32. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben, dass die Begriffe „Run“ oder „Mids“ „einfach gesagt als Preislisten eines Händlers, eines Handelsdesks oder einer Bank für bestimmte Standardfinanzprodukte beschrieben werden [können]“. Im 34. Erwägungsgrund dieses Beschlusses heißt es, dass der Begriff „Mid“ „auf den Median- oder Durchschnittspreis der Einkaufs- und Verkaufspreise (beispielsweise der erhaltenen, berechneten, notierten oder ausgehandelten Preise) für ein bestimmtes Produkt verweist[; s]ie stellen oftmals einen verlässlichen Näherungswert für den Preis dar, zu dem ein Marktmacher mit einem Kunden verhandeln würde, insbesondere wenn der Markt liquide und der Unterschied Käufer/Verkäufer … gering ist“.

129    Im 34. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission darüber hinaus auf den Umstand Bezug genommen, dass, wie eine Bank ihr erläutert habe, „Derivathändler die Mittelpunkte auf ihren Renditekurven verwende[te]n, um die an den Markt weiterzugebenden Einkaufs- oder Verkaufspreise festzulegen[; wenn] ein Derivathändler den Medianpreis eines Mitbewerbers kennt, ist er, obwohl es sich bei diesem Preis nicht wirklich um den Transaktionspreis handelt, eher in der Lage, die tatsächlichen Einkaufs- und Verkaufspreise seiner Mitbewerber zu ermitteln […; d]ie Medianpreise werden verwendet, um Preise festzulegen, Handelspositionen zu verwalten und ein Portfolio zu bewerten“.

130    Im 419. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission in Beantwortung des Vorbringens der Klägerinnen festgestellt, dass es sich beim Medianpreis um die Schätzung des tatsächlichen EIRD-Preises durch die einzelnen Händler handle und es genauso viel Medianpreisschätzungen gebe wie Marktakteure, „da der Mid eine individuelle Preiswahrnehmung [sei] und es sich demnach um einen beabsichtigten Preis [handle]“. Sie hat insoweit darauf hingewiesen, dass der „Verkaufspreis“, wie die Klägerinnen selbst hervorgehoben hätten, in der Regel etwas oberhalb des Medianpreises und der Einkaufspreis etwas unterhalb des Medianpreises festgesetzt werde und Schwankungen beim Mid „für gewöhnlich gleichzeitig zu einer Schwankung sowohl beim Einkaufs- als auch beim Verkaufspreis führ[t]en“, so dass es sich um einen Richtwert handle, der sich nahe an den Preisen bewege.

131    Die Kommission ist darüber hinaus auf die Frage eingegangen, ob die ausgetauschten Informationen geheim sind oder nicht und in welchem Ausmaß der Markt transparent ist.

132    So hat die Kommission im 395. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben, dass dieser Austausch weit über einen Austausch öffentlicher Informationen hinausgehe und eine Steigerung der Transparenz zwischen den Parteien und damit eine spürbare Verringerung der normalen dem Markt inhärenten Unsicherheiten zugunsten der Parteien und zum Nachteil der übrigen Marktteilnehmer bezwecke.

133    Ebenso hat die Kommission in den Erwägungsgründen 399 bis 402 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen zurückgewiesen, mit dem geltend gemacht wird, die ausgetauschten Informationen seien nicht sensibel, weil die Öffentlichkeit weitgehend Zugang zu ihnen habe. Sie hat die Ansicht vertreten, die genauen Preisinformationen seien nicht weitgehend auf dem EIRD-Markt zugänglich, und geltend gemacht, aus den Akten gehe hervor, dass bisweilen unzuverlässige Informationen bewusst auf den öffentlichen Plattformen der Marktakteure kommuniziert würden und die Händler Informationen über die von anderen Händlern festgesetzten Preise benötigten, um ihre eigenen Preiskurven anzupassen.

134    Im 403. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist die Kommission dem Vorbringen, wonach dieser Austausch ein legitimes Ziel verfolge, nicht gefolgt und hat das im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht im Hinblick auf den Abschluss von Transaktionen zwischen den betreffenden Händlern erfolgt sei. Sie hat darüber hinaus hervorgehoben, dass ein solcher Austausch zwischen Marktmachern nur zwischen diesen und nicht zugunsten sämtlicher Marktakteure zu mehr Transparenz führe.

135    Außerdem hat die Kommission im 431. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bestritten, dass die geheimen Absprachen wegen bestimmter Merkmale des EIRD-Marktes, insbesondere wegen seines schnellen und flüchtigen Charakters, nur über häufige Kontakte zu spezifischen Details einzelner Handelstransaktionen wie beispielsweise genauen Informationen über einzelne zukünftige Transaktionen stattfinden könnten. Sie hat erneut darauf hingewiesen, dass „die ausgetauschten Informationen über Transaktionsdetails (Preise und Mengen) der meisten auf freihändiger Basis gehandelten EIRD nicht öffentlich waren und [dass] die genauen Informationen den Händlern nützten“.

136    In den Erwägungsgründen 283 bis 285 des angefochtenen Beschlusses ist das Gespräch vom 14. Februar 2007 beschrieben. In diesem Gespräch weist der Händler von HSBC den Händler von Barclays darauf hin, dass der Händler der Deutschen Bank einige seiner Preise auf seinem Bloomberg-Bildschirm veröffentliche, worauf der Händler von Barclays antwortet, dass diese Preise nur Richtpreise seien. Sodann wird im angefochtenen Beschluss in Erinnerung gerufen, dass sich „[der Händler von Barclays] … anschließend nach dem genauen Preis [des Händlers von HSBC] für August erkundigt […; der Händler von HSBC] antwortet ‚4,012‘ und stellt kurz vor Verlassen des Online-Gesprächs klar, dass man ihm auf dem Markt 4,005 bis 4,015 geboten habe“. Die Kommission leitet aus diesem Gespräch ab, dass „[der Händler von Barclays] … [den Händler von HSBC] außerhalb des Kontexts einer möglichen Transaktion um genaue Informationen über die Preisfestsetzung [bittet], worauf [der Händler von HSBC] antwortet …“.

137    Hinsichtlich des Gesprächs vom 16. Februar 2007 hat die Kommission in den Erwägungsgründen 286 bis 288 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich „[der Händler von HSBC] und [der Händler von Barclays] … gegenseitig über ihre jeweiligen Durchschnittspreise für einen [an den EONIA gebundenen] Swap (‚T’as quoi 10/11 sp eonia? ‘) und ein [Forward Rate Agreement] (‚et sur le 1011 Jsp fra?‘) [informieren]. [Der Händler von HSBC] ist sich bei seinem Preis für den EONIA-Swap nicht sicher (‚je dois être à la rue … 4,06?‘ ‚g 4,0625 en mid‘), aber [der Händler von Barclays] beruhigt ihn (‚non, ça va‘), legt anschließend die Preise für die Geschäfte offen und fügt hinzu, dass er dank der Transaktionen mit zwei anderen Marktakteuren, die unterschiedliche Preise für denselben Vertrag böten, einen Gewinn aus [dem Forward Rate Agreement] erzielt habe“.

138    Die Kommission hat keinen Fehler begangen, als sie festgestellt hat, dass der in diesen beiden Gesprächen enthaltene Austausch von Informationen über die Medianpreise einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolge.

139    Als Erstes ist zu festzuhalten, dass Informationen über die Medianpreise entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen für die Preisfestsetzung in der EIRD-Branche relevant sind.

140    Erstens ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Händler den festen EIRD-Zinssatz auf der Grundlage dessen bestimmt, was er als Medianpreis ansieht, d. h., er legt seinen „Einkaufspreis“ etwas unterhalb und seinen „Verkaufspreis“ etwas oberhalb dieses Preises fest, worauf die Kommission im 419. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hingewiesen hat.

141    Zweitens ist darüber hinaus festzustellen, dass sich bei Kenntnis des Medianpreises eines Mitbewerbers durch Anwendung der im 34. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Renditekurve beurteilen lässt, was nach Einschätzung dieses Mitbewerbers der variable EIRD-Zinssatz zum Festlegungszeitpunkt sein wird, jedenfalls bei EIRD mit kurzer Laufzeit. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, ob sämtliche Marktteilnehmer die Renditekurve eines EIRD kennen oder diese von der individuellen Wahrnehmung der einzelnen Teilnehmer abhängt, haben die Klägerinnen nämlich selbst hervorgehoben, dass die genannte Renditekurve objektiven Charakter habe und sich nicht aus einer individuellen Beurteilung dieses Produkttyps ergebe.

142    Als Zweites ist festzuhalten, dass Informationen über die Medianpreise bei „OTCs“ (Over-the-counter-Derivaten), d. h. freihändig gehandelten Derivaten, nicht den gleichen öffentlichen Charakter haben wie bei Derivaten, die auf einem regulierten Markt gehandelt werden. Auch wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass diese Informationen für alle auf einem regulierten Markt tätigen Parteien verfügbar oder feststellbar sind, ist dies bei „OTC“-Derivaten nämlich nicht der Fall.

143    Zwar können sich auf derartige Produkte beziehende Informationen über die Medianpreise veröffentlicht werden, sei es unmittelbar von bestimmten Händlern oder mittelbar über Börsenmaklergesellschaften. Gleichwohl sind solche Informationen weder allgemein verfügbar noch zwangsläufig verlässlich, wovon das am 14. Februar 2007 geführte und oben in Rn. 136 erwähnte Gespräch zwischen dem Händler von HSBC und dem Händler von Barclays über die Medianpreise zeugt, die der Händler der Deutschen Bank auf seiner Bloomberg-Seite veröffentlicht hatte.

144    Als Drittes sei darauf hingewiesen, dass zwischen Mitbewerbern, die unabhängig Informationen sammeln oder auch die künftige Preisgestaltung mit Kunden und Dritten erörtern, einerseits und Mitbewerbern, die Faktoren für die Preisfestsetzung und sogar die Preisentwicklung vor der Festsetzung der Listenpreise miteinander erörtern, andererseits zu unterscheiden ist. Während das erstgenannte Verhalten im Hinblick auf einen freien und unverfälschten Wettbewerb völlig unproblematisch ist, widerspricht das zweitgenannte Verhalten nämlich dem Postulat, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will, diesem Selbständigkeitspostulat, das streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegensteht, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer selbst entschlossen hat oder das er in Erwägung zieht (vgl. Urteil vom 14. März 2013, Dole Food und Dole Germany/Kommission, T‑588/08, EU:T:2013:130, Rn. 291 und 292 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

145    Außerdem ist ein Austausch nicht öffentlicher, für die Preisfestsetzung relevanter Informationen zwischen Mitbewerbern unter Wettbewerbsgesichtspunkten umso sensibler, wenn er zwischen Händlern erfolgt, die als Marktmacher auftreten, wenn man die bedeutende Rolle berücksichtigt, die diese auf dem EIRD-Markt spielen. Wie oben in den Rn. 106 und 107 hervorgehoben worden ist, sind „Marktmacher“ allgemein und kontinuierlich auf dem EIRD-Markt tätig und schließen somit eine größere Zahl von Geschäften ab als die übrigen Marktakteure. Zur Wahrung des Wettbewerbs auf dem Markt ist es umso grundlegender, dass sie ihre Preise auf autonome Weise festlegen.

146    Als Viertes ist zu bemerken, dass sich die am 14. und 16. Februar 2007 geführten Gespräche zwischen den Händlern von HSBC und denen von Barclays auf genaue und von der anderen Partei verwertbare Informationen bezogen haben.

147    So ergibt sich aus dem Wortlaut des vollständigen Gesprächs vom 14. Februar 2007 nicht nur, dass der Händler von HSBC die Höhe seines Medianpreises (4.012) und den Preis der ihm vorgeschlagenen Transaktionen (4.004/4.0015) offenlegt, sondern auch, dass sich die beiden Händler über ihren Eindruck von der Höhe und der Entwicklung der Preise austauschen.

148    Was das Gespräch vom 16. Februar 2007 angeht, so geht aus den Erläuterungen, die von den Klägerinnen in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst geliefert worden sind, hervor, dass die Händler von HSBC und von Barclays ihre Bewertung des Medianpreises für einen an den EONIA gebundenen Swap, der zehn Monate später anlaufen und einen Monat danach festgelegt werden sollte (10/11 swap EONIA), besprochen und diesen Preis mit dem Medianpreis für ein auf dem Euribor beruhendes Forward Rate Agreement verglichen haben, das sich auf dieselben Daten bezog. Aus diesem Gespräch ergibt sich zum einen, dass der Händler von HSBC seinen Medianpreis für den auf dem EONIA beruhenden Swap infolge der Stellungnahme des Händlers von Barclays neubewertet, und zum anderen, dass sich die Parteien darüber austauschen, wie stark sich diese beiden Derivate preislich unterscheiden sollten.

149    Als Fünftes ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Klägerinnen zum vermeintlich „wettbewerbsfördernden“ Charakter des Austauschs von Informationen über die Medianpreise zwischen Marktmachern keinen Erfolg haben kann. Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, der Austausch von Informationen über die Medianpreise sei den Tätigkeiten von Händlern, insbesondere denen von Marktmachern, die auf dem EIRD-Markt tätig seien, um die Risiken zu mindern, inhärent und könne die Unterschiede zwischen Ankaufs- und Verkaufskursen zum Vorteil der Kunden verringern.

150    Es trifft zu, dass bei der Prüfung der Einstufung als bezweckte Zuwiderhandlung nach der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung der wirtschaftliche und rechtliche Kontext des Marktes zu berücksichtigen ist, auf dem der Informationsaustausch stattgefunden hat.

151    Es ist sicher auch richtig, dass der EIRD-Markt einen besonderen Charakter aufweist. Auf diesem Markt kommt es häufig vor, dass Banken untereinander EIRD abschließen, insbesondere zu Zwecken der Risikoabsicherung. Mit anderen Worten bringt es die Natur des Marktes mit sich, dass insbesondere als Marktmacher auftretende Banken, die hinsichtlich des EIRD-Angebots an potenzielle Kunden miteinander in Wettbewerb stehen, auch genötigt sind, untereinander zu handeln und folglich in diesem Rahmen vertrauliche Informationen auszutauschen.

152    Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Kommission diesen Aspekt des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts des EIRD-Marktes berücksichtigt hat, da sie im Rahmen von Vertragsverhandlungen ausgetauschte Informationen von ihrer Analyse ausgeschlossen hat.

153    Festzustellen ist, dass die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen über den Rahmen einer bloßen Kritik, wonach der wirtschaftliche und rechtliche Kontext des EIRD-Marktes nicht berücksichtigt worden sei, hinausgehen und der Kommission vorwerfen, etwaigen wettbewerbsfördernden Auswirkungen der Gespräche zwischen Händlern nicht Rechnung getragen zu haben.

154    Insoweit ist zu bemerken, dass etwaige wettbewerbsfördernde Auswirkungen – außer bei Nebenabreden zu einer Hauptmaßnahme (vgl. Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung) – lediglich im Rahmen der Beurteilung von Art. 101 Abs. 3 AEUV berücksichtigt werden können. Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass eine „rule of reason“, d. h. eine Prüfung, bei der die wettbewerbsfördernden und wettbewerbswidrigen Auswirkungen einer Vereinbarung im Rahmen von deren Einstufung gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV gegeneinander abgewogen werden, im Wettbewerbsrecht der Union nicht zulässig ist (Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T‑360/09, EU:T:2012:332, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T‑65/98, EU:T:2003:281, Rn. 106).

155    Es war daher Sache der Klägerinnen, nachzuweisen, dass die Gespräche über die Medianpreise entweder unmittelbar mit dem Funktionieren des EIRD-Marktes verbunden und dafür notwendig waren oder die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllten.

156    Zum einen ist festzuhalten, dass die Klägerinnen der Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage nicht vorwerfen, Art. 101 Abs. 3 AEUV falsch angewandt zu haben.

157    Zum anderen sei, soweit das Vorbringen der Klägerinnen dahin verstanden werden kann, dass ein Austausch von Informationen über die Medianpreise zwischen Marktmachern ihres Erachtens untrennbar mit dem Funktionieren des EIRD-Marktes verknüpft ist, darauf hingewiesen, dass, wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird, auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten nicht unter dieses grundsätzliche Verbot fällt, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den Zielen der einen oder der anderen in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). Denn wenn es nicht möglich ist, eine solche als Nebenabrede eingestufte Beschränkung von der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit zu unterscheiden, ohne deren Bestehen oder Ziele zu gefährden, muss die Vereinbarkeit dieser Beschränkung zusammen mit der Vereinbarkeit der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit, für die sie eine Nebenabrede bildet, mit Art. 101 AEUV untersucht werden, und dies auch dann, wenn die Beschränkung als solche auf den ersten Blick unter das grundsätzliche Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV zu fallen scheint (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 90).

158    Damit eine Beschränkung als Nebenabrede eingestuft werden kann, ist zum einen zu untersuchen, ob die Beschränkung für die Durchführung der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit objektiv notwendig ist, und zum anderen, ob sie im rechten Verhältnis zu ihr steht (Urteile vom 18. September 2001, M6 u. a./Kommission, T‑112/99, EU:T:2001:215, Rn. 106, sowie vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T‑360/09, EU:T:2012:332, Rn. 64).

159    Was die erste Voraussetzung angeht, ist nach der Rechtsprechung zu ermitteln, ob die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit ohne die fragliche Beschränkung unmöglich wäre. Der Umstand, dass die Maßnahme oder Tätigkeit ohne die Beschränkung nur schwerer durchführbar oder weniger rentabel wäre, verleiht dieser Beschränkung daher nicht den für ihre Qualifizierung als Nebenabrede erforderlichen Charakter einer „objektiv notwendigen“ Beschränkung. Diese Auslegung würde nämlich darauf hinauslaufen, diesen Begriff auf Beschränkungen auszudehnen, die für die Durchführung der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit nicht strikt unerlässlich sind. Dieses Ergebnis würde die praktische Wirksamkeit des in Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgesprochenen Verbots beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 91).

160    Diese erste Voraussetzung, angewandt auf die Umstände des vorliegenden Falls, läuft auf eine Prüfung hinaus, ob der EIRD-Markt unmöglich funktionieren könnte, wenn die Marktmacher keine Informationen über die Medianpreise austauschen. Dazu genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen zwar einräumen, dass ein solcher Austausch zwischen Händlern wettbewerbsfördernde Auswirkungen haben kann, da er es diesen Händlern ermöglicht hat, die Unsicherheit hinsichtlich des Niveaus, auf dem sie ihre Positionen abdecken und folglich günstigere Preise anbieten konnten, zu verringern. Die Klägerinnen weisen jedoch nicht nach, dass der Markt der freihändig gehandelten Derivate ohne einen solchen Informationsaustausch zwischen Händlern, die als Marktmacher auftreten, nicht funktionieren könnte. Die erste Voraussetzung ist daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

161    Nach alledem ist die erste Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen.

2)      Rüge betreffend die Richtigkeit der Einstufung des Austauschs von Informationen über Handelspositionen als bezweckte Beschränkung

162    Im Rahmen der vorliegenden Rüge wird die von der Kommission vorgenommene Einstufung der Verhaltensweisen beanstandet, die in den Erwägungsgründen 271 bis 276 (Gespräch vom 12. Februar 2007), 286 bis 288 (Gespräch vom 16. Februar 2007), 295 (Gespräch vom 9. März 2007) und 296 bis 298 (Gespräch vom 14. März 2007) des angefochtenen Beschlusses beschrieben sind. In ihrer Klagebeantwortung trägt die Kommission vor, auch am 13. und 28. Februar sowie am 19. März 2007 hätten Gespräche über Handelspositionen stattgefunden.

163    Was die von der Kommission in Bezug genommenen Gespräche vom 13. und 28. Februar sowie vom 19. März 2007 angeht, so genügt der Hinweis, dass sie allesamt im Hinblick auf die Manipulation des Euribor vom 19. März 2007 geführt worden sind oder damit im Zusammenhang standen und dass folglich bereits festgestellt worden ist, dass sie Teil einer Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck waren. Im Übrigen beanstanden die Klägerinnen im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes nicht die Einstufung der Gespräche als bezweckte Beschränkung.

164    In Bezug auf die Gespräche vom 12. und 16. Februar 2007 ist eine ähnliche Feststellung zu treffen, da bereits angemerkt worden ist, dass die Kommission diese Gespräche zu Recht als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft hatte. Zum einen geht aus dem ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes hervor, dass das Gespräch vom 12. Februar 2007, wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, im Rahmen der Manipulation des Euribor vom 19. März 2007 geführt wurde und als solches Teil einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV war. Zum anderen hat die Kommission aus den im Rahmen der ersten Rüge dieses Teils des Klagegrundes dargelegten Gründen ebenfalls zu Recht entschieden, dass das Gespräch vom 16. Februar 2007 Teil einer Zuwiderhandlung gegen denselben Art. 101 Abs. 1 AEUV war, soweit es in einem Austausch von Informationen über die Medianpreise bestand. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob dasselbe konkrete Verhalten noch aus einem anderen Grund als bezweckte Zuwiderhandlung einzustufen ist.

165    Es bleiben somit nur die Gespräche vom 9. und 14. März 2007.

166    Diese Gespräche fallen unter die Kategorie der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die im 113. Erwägungsgrund Buchst. b, im 358. Erwägungsgrund Buchst. b und im 392. Erwägungsgrund Buchst. b des angefochtenen Beschlusses (Austausch von Informationen zwischen Händlern über ihre jeweiligen Handelspositionen/Risiken in Bezug auf EIRD) sowie in den Erwägungsgründen 113, 358 und 392 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses (Austausch von Informationen zwischen Händlern über die Möglichkeit, ihre Handelspositionen abzugleichen) betrachtet werden.

167    Aus den Erwägungsgründen 394 und 395 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass zur Rechtfertigung der Einstufung des Austauschs von Informationen über die Handelspositionen als bezweckte Zuwiderhandlung dieselbe Erwägung verwendet wird wie für die Manipulation vom 19. März 2007 und den Austausch von Informationen über die Medianpreise, nämlich dass er ein für die Teilnehmer günstiges Informationsgefälle schaffe, indem er die Transparenz zwischen den Parteien steigere und die normalen dem Markt inhärenten Unsicherheiten spürbar verringere.

168    Zu bemerken ist, dass an keiner Stelle im angefochtenen Beschluss eine Definition des Begriffs „Handelsposition“ gegeben wird. Aus den verschiedenen Verwendungen dieses Ausdrucks im genannten Beschluss geht gleichwohl hervor, dass damit die Zusammensetzung des Anlageportfolios eines Händlers (das „Book“) sowie Höhe und Richtung seiner Risiken auf dem EIRD-Markt gemeint sind.

169    Begründungselemente, die sich speziell auf die Handelspositionen beziehen, finden sich in anderen Passagen des angefochtenen Beschlusses.

170    So hat die Kommission im 390. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass RBS zufolge jeder Marktmacher ein Transaktionslogbuch mit einer Liste von Verträgen bereithalte, und daraus abgeleitet, dass „die Marktmacher … dank des gegenseitigen Austauschs von Informationen über ihre Handelspositionen in der Lage [seien], auf dieser Grundlage ihre jeweilige Nachfrage und ihr jeweiliges Angebot im Zusammenhang mit den genannten Verträgen zu bestimmen, und … die Informationen zu ihren Gunsten verwenden könn[t]en[; das könne] sie zur Anpassung ihrer eigenen Transaktionsmodelle veranlassen und führ[e] dazu, dass sie besser informiert [seien] als die Marktmacher von Mitbewerbern und anderen Marktakteuren“.

171    Im 417. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission geltend gemacht, dass „der Austausch von Informationen über die Handelspositionen … dazu [diene], zu überprüfen, ob die Geschäftsinteressen der Parteien übereinstimmten, bevor sie andere abgestimmte Maßnahmen ergreifen k[ö]nnten, um den Wert der EIRD zum Nachteil der nicht am Kartell beteiligten Mitbewerber zu beeinflussen“. Sie hat dem hinzugefügt, dass „der Austausch solcher Informationen auf einem intransparenten EIRD-Markt … die Kartellteilnehmer in die Lage [versetze], besser informiert zu sein als die anderen Marktakteure“. In demselben Erwägungsgrund hat die Kommission darüber hinaus hervorgehoben, dass „die Kartellteilnehmer … dank des gegenseitigen Austauschs von Informationen über ihre Handelspositionen und damit dank der Möglichkeit, ihre eigenen Transaktionsmodelle anzupassen, den Wert ihrer Portfolios beeinflussen k[ö]nnten, weshalb dieser Wert wiederum die Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 [Buchst. a AEUV] und de facto die Struktur des Wettbewerbs auf dem EIRD-Markt beeinfluss[e]“.

172    Das Gespräch vom 9. März 2007, das zwischen einem Händler von HSBC und einem Händler der Deutschen Bank geführt worden ist, wird im 295. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses betrachtet. Die Kommission hat darin festgestellt, dass sich dieses Gespräch auf die spezifischen Handelspositionen wichtiger Akteure bezogen und außerhalb des Kontexts einer potenziellen Transaktion stattgefunden habe.

173    Das Gespräch vom 14. März 2007 wird in den Erwägungsgründen 296 bis 298 des angefochtenen Beschlusses besprochen. Daraus geht hervor, dass sich dieses Gespräch auf zurückliegende Spekulationsgeschäfte mit der Zinssatzdifferenz zwischen dem EONIA und dem Euribor‑1M bezogen hat, in deren Rahmen der Händler von HSBC Verluste erlitten hatte, während der von Barclays einen beträchtlichen finanziellen Gewinn erzielt haben soll. Außerdem erläutert der Händler von Barclays dem Händler von HSBC, wie der Markt seiner Ansicht nach funktioniert hat, und hebt hervor, dass das Gleiche für die Fälligkeiten von Juni gelten dürfte.

174    Um die Richtigkeit der Einstufung dieser Gespräche als bezweckte Beschränkung beurteilen zu können, sei in Erinnerung gerufen, dass die Gespräche, wie die Kommission festgestellt hat, zur Störung des normalen Verlaufs der Preisgestaltungselemente in der EIRD-Branche beigetragen hatten. Außerdem hat die Kommission – u. a. im 417. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses – festgestellt, dass die Gespräche über die Handelspositionen auch sonstige Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV beeinflusst hätten.

175    Diese zweite Einstufung wird zwar nicht im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses genannt, kann aus den oben in den Rn. 74 bis 77 erläuterten Gründen grundsätzlich aber trotzdem berücksichtigt werden, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie rechtlich hinreichend begründet ist.

176    Insoweit sei darauf hingewiesen, dass die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung nach ständiger Rechtsprechung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollfunktion ausüben kann. Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

177    Wie die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen zu Recht bemerken, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen, welche „sonstigen Geschäftsbedingungen“ nach dem Austausch von Informationen über Handelspositionen unter Beteiligung von HSBC koordiniert worden sein sollen. Folglich erfüllt eine solche Rechtfertigung nicht die Kriterien, an die in der oben in Rn. 176 erwähnten Rechtsprechung erinnert worden ist, so dass sie bei der Kontrolle der Richtigkeit der Einstufung des Austauschs von Informationen über die Handelspositionen als bezweckte Beschränkung nicht berücksichtigt werden kann.

178    Deshalb ist im Rahmen der vorliegenden Rüge zu prüfen, ob die Kommission zu Recht annehmen durfte, dass ein solcher Informationsaustausch den normalen Verlauf der Preisgestaltungselemente in der EIRD-Branche gestört hat.

179    Insoweit ist als Erstes zu bemerken, dass ein Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern über die Zusammensetzung ihres Anlageportfolios oder die Höhe ihrer Risiken nicht die gleiche Relevanz für die Festsetzung der Preise auf dem EIRD-Markt hat wie ein Austausch von Informationen über die Medianpreise. Aus den oben in den Rn. 139 bis 141 dargelegten Gründen lässt sich auf der Basis solcher Informationen über die Medianpreise nämlich leichter ermitteln, was ein Mitbewerber als festen Zinssatz für ein Derivat vorschlägt und wo der variable Zinssatz nach seiner Wahrnehmung am Festlegungstag liegen wird, was für einen Austausch von Informationen über die Handelspositionen, die sich nicht unmittelbar auf die EIRD-Zinssätze beziehen, nicht gilt.

180    Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Kommission selbst anerkannt, dass ein Austausch von Informationen über die Handelspositionen naturgemäß nicht die gleiche wettbewerbsbeschränkende Tragweite habe wie ein Austausch von Informationen über die Medianpreise.

181    Diese Schlussfolgerung wird auch durch eine Auslegung des angefochtenen Beschlusses untermauert. Daraus geht hervor, dass die meisten Austausche von Informationen über die Handelspositionen eher Komplementärcharakter im Verhältnis zu anderen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen mit erwiesenermaßen wettbewerbsbeschränkendem Zweck gehabt haben. So hebt die Kommission im 417. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass „der Austausch von Informationen über die Handelspositionen … dazu [diene], zu überprüfen, ob die Geschäftsinteressen der Parteien übereinstimmten, bevor sie andere abgestimmte Maßnahmen ergreifen k[ö]nnten, um den Wert der EIRD zum Nachteil der nicht am Kartell beteiligten Mitbewerber zu beeinflussen“.

182    Daher hing der Großteil der über die Handelspositionen geführten Gespräche, an denen die Händler von HSBC teilgenommen haben, mit der Manipulation des Euribor vom 19. März 2007 zusammen. Dies ist der Fall bei den Gesprächen mit dem Händler von Barclays vom 12., 13. und 28. Februar sowie vom 19. März 2007.

183    Etwas anderes gilt für die Gespräche vom 9. und 14. März 2007, die nicht mit Blick auf die Manipulation des Euribor vom 19. März 2007 geführt worden sind.

184    Als Zweites geht aus der oben in den Rn. 54, 55, 59 und 62 angeführten Rechtsprechung hervor, dass ein Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern zwar gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er die Unsicherheit hinsichtlich des Funktionierens des betreffenden Marktes verringert oder beseitigt und infolgedessen den Wettbewerb zwischen Unternehmen einschränkt, die Einstufung als bezweckte Zuwiderhandlung aber trotzdem einem Informationsaustausch vorbehalten werden muss, der den Wettbewerb so nachteilig beeinflusst, dass seine Auswirkungen nicht mehr geprüft zu werden brauchen. Dies gilt insbesondere für einen Informationsaustausch, der Unsicherheiten bei den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und der Modalitäten der Anpassung des künftigen Marktverhaltens der betreffenden Unternehmen beseitigen könnte.

185    Als Drittes ist demnach zu prüfen, ob die anlässlich der Gespräche vom 9. und 14. März 2007 ausgetauschten Informationen die Unsicherheit über den Markt in einer Weise verringert oder beseitigt haben, dass die Kommission daraus eine Beeinflussung des normalen Verlaufs der Preisgestaltungselemente in der EIRD-Branche herleiten konnte, ohne ihre Auswirkungen untersuchen zu müssen.

186    Was erstens das Gespräch vom 9. März 2007 angeht, ist hervorzuheben, dass die Kommission dem Händler von HSBC im 295. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorwirft, den Händler der Deutschen Bank über seine Handelspositionen informiert zu haben, indem er u. a. „j’ai fait la patte 5 ans … je suis flattener à des niveau[x] imbattables! et je reste short du court euro“ schrieb, worauf der Händler der Deutschen Bank mit „bravo bien joué“ antwortete. Sie wirft dem Händler von HSBC darüber hinaus vor, in demselben Gespräch „flattener euro maintenant 2‑5 ans short de juin et sept 7 euribor“ über sein Portfolio geschrieben zu haben, was die Kommission dahin ausgelegt hat, dass er „eine Verringerung des Spread zwischen den Preisen von EIRD mit einer Laufzeit zwischen zwei und fünf Jahren [erwartete] und [dass der Händler von HSBC] eine kurze Handelsposition auf die Zins-Futures von Juni und September 2007 [hatte]“. Die Kommission hat ferner darauf hingewiesen, dass der Händler der Deutschen Bank ihm mit „moi j’ai pas de h8 et de 2y!“ geantwortet habe, was die Kommission so ausgelegt hat, als bedeutete dies, dass „im März 2008 keine Zins-Futures [abliefen] und es keine Zins-Futures auf EIRD mit einer Laufzeit von zwei Jahren gab“.

187    Zu bemerken ist, dass die Händler zwar die Zusammensetzung ihres Portfolios besprochen und dabei außerhalb des Kontexts einer potenziellen Transaktion Informationen mit vertraulichem Charakter ausgetauscht haben.

188    Allerdings weist die Kommission entgegen ihrem Vorbringen nicht rechtlich hinreichend nach, dass dieses Gespräch den Händlern einen Informationsvorsprung verschafft hätte, auf dessen Grundlage sie anschließend ihre Handelsstrategien abgleichen konnten.

189    Zum einen vermittelt dieses Gespräch nämlich den Eindruck, dass sich der Händler von HSBC gegenüber dem Händler der Deutschen Bank mit einem von ihm getätigten erfolgreichen Geschäft brüstet, wozu Letzterer ihn beglückwünscht. Auf der Basis der erteilten Informationen, die weder sehr genau noch sehr detailliert sind, kann dieses Gespräch nicht als die Erläuterung einer „Strategie“ betrachtet werden, die, wenn sie nur dem Händler der Deutschen Bank bekannt gewesen wäre, diesen in eine so vorteilhafte Lage im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern versetzt hätte, dass die Kommission daraus hätte ableiten können, dass das genannte Gespräch einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolgte.

190    Zum anderen beziehen sich die von den Händlern erteilten bruchstückhaften Informationen über ihr Portfolio, wie die Klägerinnen hervorheben, ohne dass die Kommission dem widerspricht, weder auf die Laufzeiten der betreffenden Zinssätze noch auf den Umfang der betreffenden Positionen.

191    Mangels genauerer diesbezüglicher Informationen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass das besagte Gespräch die Unsicherheit über den Markt in einer Weise verringert oder beseitigt hätte, dass die Kommission daraus eine Beeinflussung des normalen Verlaufs der Preisgestaltungselemente in der EIRD-Branche hätte herleiten können, ohne seine Auswirkungen untersuchen zu müssen.

192    Was zweitens das in den Erwägungsgründen 296 bis 298 des angefochtenen Beschlusses genannte Gespräch vom 14. März 2007 betrifft, so ist zwar festzuhalten, dass die zwischen den Händlern ausgetauschten Informationen – anders als beim vorherigen Gespräch – genau und klar sind. Der Händler von Barclays informiert den Händler von HSBC darüber, wie in Zukunft ein finanzieller Gewinn erzielt werden kann, wenn man auf die Zinssatzdifferenz zwischen dem Euribor-1M und dem EONIA setzt.

193    Festzustellen ist jedoch, dass der Händler von Barclays dem Händler von HSBC auf diese Weise keinerlei vertrauliche Informationen liefert. Er setzt ihn lediglich über seine Beobachtung in Kenntnis, wonach im Wesentlichen der EONIA-Zinssatz den Euribor-1M-Zinssatz beeinflussen könne. Auch wenn der Händler von HSBC von diesem Merkmal der Interaktion zwischen den beiden Zinssätzen nichts zu wissen schien, handelt es sich hierbei um eine einfache Beobachtung, die alle Marktbeobachter hätten machen können. Daher ist nicht davon auszugehen, dass diese einem Mitbewerber gegebene Erläuterung die Unsicherheit über den Markt in einer Weise verringert oder beseitigt, dass die Kommission daraus eine Beeinflussung des normalen Verlaufs der Preisgestaltungselemente in der EIRD-Branche herleiten konnte.

194    In Anbetracht des Vorstehenden ist der Schluss zu ziehen, dass die Gespräche vom 9. und 14. März 2007 weder einzeln noch zusammengenommen als Gespräche mit wettbewerbsbeschränkendem Zweck im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV betrachtet werden können.

195    Somit tragen die Klägerinnen im zweiten Teil des ersten Klagegrundes zu Recht vor, die Kommission habe die Gespräche vom 9. und 14. März 2007 nicht als Gespräche mit wettbewerbsbeschränkendem Zweck ansehen dürfen.

2.      Zweiter, dritter und vierter Klagegrund: von der Kommission vorgenommene Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

196    Der zweite, der dritte und der vierte Klagegrund sind gegen die Feststellung der Kommission gerichtet, dass sich HSBC an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt habe.

197    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen „Gesamtplan“ einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 156 und die dort angeführte Rechtsprechung).

198    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

199    Es ist somit möglich, dass sich ein Unternehmen an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat; dann ist die Kommission berechtigt, es für dieses gesamte Verhalten und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).

200    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).

201    Bei der Qualifizierung verschiedener Vorgänge als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ist nicht zu prüfen, ob sie insofern in einem Komplementaritätsverhältnis stehen, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beiträgt, die ihre Urheber im Rahmen eines auf ein einheitliches Ziel gerichteten Gesamtplans anstreben. Die den Begriff des einheitlichen Ziels betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob nicht Gesichtspunkte, die die verschiedenen die Zuwiderhandlung ausmachenden Verhaltensweisen kennzeichnen, vorliegen, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 247 und 248).

202    Soweit die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung dazu führt, dass einem Unternehmen die Beteiligung an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zugerechnet wird, sei außerdem darauf hingewiesen, dass die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

203    Der Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV setzt voraus, dass die Kommission ernsthafte, genaue und übereinstimmende Beweise beibringt. Nicht jeder der von der Kommission beigebrachten Beweise muss jedoch notwendigerweise diesem Kriterium in Bezug auf jedes Element der Zuwiderhandlung genügen. Es genügt, dass das Bündel der von diesem Organ angeführten Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt (vgl. Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

204    Ferner müssen dem Richter verbleibende Zweifel dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen. Die Unschuldsvermutung ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist (vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

205    Darüber hinaus ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar (vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

206    Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie bereits oben in Rn. 70 hervorgehoben worden ist, drei Gruppen von Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft, je nachdem, ob sie sich erstens auf die Manipulation der Euribor-Quotierungen (Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. a: Austausch von Informationen über die Präferenzen für ein Euribor-Zinsniveau; Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. d: Austausch von Informationen über die Möglichkeit, die Euribor-Quotierungen abzugleichen; Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. e: Kontaktaufnahme mit dem innerhalb seiner Bank für die Euribor-Quotierung zuständigen Mitarbeiter durch den beteiligten Händler; Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. f: Vereinbarungen über die Meldung von Versuchen der Einflussnahme auf die Euribor-Quotierungen), zweitens auf einen Austausch von Informationen über Handelspositionen hinsichtlich der EIRD (Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. b: Austausch von Informationen über die jeweiligen Handelspositionen/Risiken; Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. c: Austausch von Informationen über die Möglichkeit, die Handelspositionen abzugleichen) oder drittens auf einen Austausch detaillierter, nicht öffentlich zugänglicher Informationen über die Absichten und die EIRD-Preisstrategie beziehen (Erwägungsgründe 113, 358 und 392 Buchst. g).

207    Die im angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe zur Rechtfertigung dieser Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung finden sich in den Erwägungsgründen 442 bis 492 des angefochtenen Beschlusses und sind oben in Rn. 19 zusammengefasst. Die Kommission hat festgestellt, dass ein einheitliches wirtschaftliches Ziel vorliege (Erwägungsgründe 444 bis 450), sowie die Auffassung vertreten, dass die verschiedenen in Rede stehenden Verhaltensweisen Teil eines gemeinsamen Verhaltensmusters seien (Erwägungsgründe 451 bis 456) und dass die Händler der betreffenden Banken die allgemeine Tragweite und die wesentlichen Merkmale des gesamten Kartells gekannt hätten oder hätten kennen müssen (Erwägungsgründe 457 bis 483).

208    Wie aus der oben in den Rn. 197 und 198 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, sind drei Elemente entscheidend für die Feststellung der Beteiligung eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung. Das erste betrifft das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung selbst. Die verschiedenen in Rede stehenden Verhaltensweisen müssen Teil eines „Gesamtplans“ mit einheitlichem Ziel sein. Das zweite und das dritte Element betreffen die Zurechenbarkeit der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung an ein Unternehmen. Zum einen muss dieses Unternehmen die Absicht gehabt haben, durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Teilnehmern verfolgten gemeinsamen Ziele beizutragen. Zum anderen muss es von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten gewusst haben oder musste es vernünftigerweise vorhersehen können und bereit sein, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Mit ihrem zweiten, dritten bzw. vierten Klagegrund bestreiten die Klägerinnen das Vorliegen dieser drei Elemente.

a)      Zweiter Klagegrund: Bestreiten des Vorliegens eines „Gesamtplans“ mit einheitlichem Ziel

209    Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes bestreiten die Klägerinnen das Vorliegen eines „Gesamtplans“ mit einheitlichem Ziel und leiten daraus ab, dass die von der Kommission vorgenommene Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung falsch ist.

210    Die einschlägigen Gründe des angefochtenen Beschlusses finden sich in dessen Erwägungsgründen 444 bis 456 unter den Überschriften „Einheitliches wirtschaftliches Ziel“ und „Gemeinsames Verhaltensmuster“ und sind oben in Rn. 19 zusammengefasst worden.

211    Das Vorbringen der Klägerinnen im zweiten Klagegrund lässt sich in zwei Teile einteilen, je nachdem, ob es sich im Wesentlichen auf das einheitliche Ziel der Zuwiderhandlung oder das Vorliegen eines „Gesamtplans“ bezieht.

1)      Erster Teil des Klagegrundes: einheitliches Ziel der Zuwiderhandlung

212    Nach Auffassung der Klägerinnen können Gespräche zwischen Händlern über Fragen, die nichts mit der Manipulation der Zinssätze zu tun haben, nicht dasselbe einheitliche Ziel haben wie Gespräche über die Manipulation dieser Zinssätze.

213    Die Kommission vertritt die Ansicht, sämtliche in Rede stehenden Verhaltensweisen könnten dem von ihr ermittelten einheitlichen Ziel zugeordnet werden.

214    Im 445. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist das von der Kommission festgestellte einheitliche Ziel als „[Minderung der] von [den Kartellparteien] geschuldeten Cashflows (oder [Erhöhung] der von ihnen zu erhaltenden Cashflows) und folglich [Erhöhung] des Werts der EIRD in ihrem Portfolio zum Nachteil der Gegenparteien an diesen EIRD“ beschrieben worden.

215    Wie oben in Rn. 100 erläutert worden ist, ergeben sich die Cashflows im Zusammenhang mit einem EIRD aus der Differenz zwischen dem festen Zinssatz des Vertrags, d. h. dem zwischen den Parteien ausgehandelten Zinssatz, und dem variablen Zinssatz, der vom Referenzzinssatz abhängt.

216    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des einzigen Ziels nicht durch einen allgemeinen Verweis auf die Verzerrung des Wettbewerbs in einem bestimmten Sektor bestimmt werden kann, da die Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Ziel oder Wirkung jedem von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfassten Verhalten eigen ist. Eine solche Definition des Begriffs des einzigen Ziels könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einzigen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten (Urteile vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, EU:T:2007:380, Rn. 180, vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T‑446/05, EU:T:2010:165, Rn. 92, sowie vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission, T‑208/06, EU:T:2011:701, Rn. 149).

217    Hieraus ergibt sich notwendigerweise, dass nur Wettbewerbsbeschränkungen, die nachweislich eine Störung des normalen Verlaufs des festen oder des variablen EIRD-Zinssatzes bezweckten, unter das von der Kommission festgestellte einheitliche Ziel fallen können. Es widerspräche nämlich der oben in Rn. 216 angeführten Rechtsprechung, wenn unter dieses Ziel wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen subsumiert würden, die in keinem hinreichend engen Zusammenhang mit der Festlegung besagter Zinssätze stehen.

218    Folglich ist zu prüfen, ob die drei von der Kommission hervorgehobenen Gruppen von Verhaltensweisen, die oben in den Rn. 70 und 206 in Erinnerung gerufen worden sind, mit diesem einheitlichen Ziel in Verbindung gebracht werden können. Insoweit ist zwischen den Verhaltensweisen, die sich auf die Manipulation der Euribor-Quotierungen beziehen, einerseits und dem Austausch von Informationen über Handelspositionen hinsichtlich der EIRD und dem Austausch detaillierter, nicht öffentlich zugänglicher Informationen über die Absichten und die EIRD-Preisstrategie andererseits zu unterscheiden.

219    Was erstens die Manipulationen der Euribor-Quotierungen angeht, so fallen diese notwendigerweise unter das von der Kommission ermittelte einheitliche Ziel, da der variable Zinssatz eines EIRD unmittelbar auf dem Referenzzinssatz beruht.

220    Deshalb kann in Bezug auf HSBC ohne Weiteres festgestellt werden, dass die oben in den Rn. 85, 163 und 164 betrachteten Gespräche vom 12., 13. und 28. Februar sowie vom 19. März 2007, die mit Blick auf die Manipulation vom 19. März 2007 geführt worden sind, dieses einheitliche Ziel verfolgen.

221    In ihrer Erwiderung machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass Manipulationen verschiedener Laufzeiten von Referenzzinssätzen so eng miteinander verknüpft seien, dass sie zu derselben einheitlichen Zuwiderhandlung gehörten.

222    Insoweit ist zu bemerken, dass HSBC nach den Feststellungen der Kommission an einem im 339. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Gespräch vom 27. März 2007 beteiligt war, in dem der Händler von Barclays die Möglichkeit einer zukünftigen Manipulation der Referenzzinssätze in Betracht gezogen hat. Aufgrund dieses Gesprächs, dessen wettbewerbsbeschränkender Zweck von den Klägerinnen nicht bestritten wird, ist das Ende des Zeitraums der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Klägerinnen auf den 27. März 2007 festgesetzt worden.

223    Obwohl diese Kritik der Klägerinnen summarisch und erst im Erwiderungsstadium vorgetragen wird, kann sie vom Gericht gleichwohl untersucht werden. Zum einen ist das Gericht in der Lage, den Sinn der Kritik zu verstehen, und zum anderen stellt die Kritik eine bloße Erweiterung des bereits in der Klageschrift enthaltenen Vorbringens und nicht die Geltendmachung eines neuen Klagegrundes im Laufe des Verfahrens dar, was gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung verboten wäre. Diese Kritik weist nämlich einen so engen Zusammenhang mit der Klageschrift auf, dass sie als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2017, Petrov u. a./Parlament, T‑452/15, EU:T:2017:822, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

224    Was die Begründetheit dieser Kritik angeht, so ist hervorzuheben, dass die oben in Rn. 216 erwähnte Rechtsprechung die Kommission zwar daran hindert, eine Definition des einheitlichen Ziels zu wählen, die so weit ist, dass sie einem allgemeinen Verweis auf eine Verzerrung des Wettbewerbs in einem bestimmten Sektor gleichkäme, es aber der Logik des Begriffs einer einheitlichen Zuwiderhandlung widerspräche, wenn der Kommission eine Verpflichtung auferlegt würde, dieses einheitliche Ziel so genau zu definieren, dass die Definition de facto einer Subsumtion verschiedener Verhaltensweisen unter dieselbe Zuwiderhandlung entgegenstünde.

225    Folglich ist der Schluss zu ziehen, dass verschiedene Manipulationen von Referenzzinssätzen dasselbe einheitliche Ziel verfolgen können.

226    Was zweitens den Austausch von Informationen über Handelspositionen und den Austausch detaillierter, nicht öffentlich zugänglicher Informationen über die Absichten und die EIRD-Preisstrategie betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass es hier nur um die Austausche geht, die nicht mit Blick auf eine Manipulation der Referenzzinssätze oder im Zusammenhang damit stattgefunden haben.

227    Die Gespräche, die von den Händlern mit Blick auf eine Manipulation der Referenzzinssätze oder im Zusammenhang damit geführt worden sind, fallen nämlich aus den oben in den Rn. 219 bis 225 dargelegten Gründen unter das einheitliche Ziel der Zuwiderhandlung. Aus den oben in den Rn. 181 und 182 dargelegten Gründen gilt dies in Bezug auf HSBC für die am 12., 13. und 28. Februar sowie am 19. März 2007 geführten Gespräche über die Handelspositionen, an denen ihre Händler teilgenommen haben.

228    Anders als die Klägerinnen vorzutragen scheinen, lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass ein Austausch von Informationen über Handelspositionen und ein Austausch detaillierter, nicht öffentlich zugänglicher Informationen über ihre Absichten und ihre EIRD-Preisstrategie, auch wenn sie nicht mit Blick auf eine Manipulation der Referenzzinssätze oder im Zusammenhang damit stattgefunden haben, unter das von der Kommission festgestellte einheitliche Ziel fallen können. Aus den oben in den Rn. 216 und 217 erläuterten Gründen ist eine solche Subsumtion jedoch nur möglich, sofern die Kommission nachgewiesen hat, dass diese Austausche eine Störung des normalen Verlaufs des festen oder des variablen EIRD-Zinssatzes bezweckten. In Bezug auf HSBC ergibt sich oben aus den Rn. 139 bis 161, dass dies bei den Gesprächen vom 14. und 16. Februar 2007, an denen ihre Händler teilgenommen haben, der Fall gewesen ist.

229    In Anbetracht des Vorstehenden ist der erste Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

2)      Zweiter Teil des Klagegrundes: Bestreiten des Vorliegens eines „Gesamtplans“

230    Die Klägerinnen bestreiten im Wesentlichen die Behauptung der Kommission, dass die verschiedenen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Teil eines Gesamtplans gewesen seien, der eine Verbesserung der aktuellen und zukünftigen Handelspositionen ihrer Bank bezweckt habe, da es keinerlei Beweis für einen Gesamtplan gebe. In diesem Zusammenhang tragen sie im Wesentlichen vor, die Rechtfertigung, die daraus hergeleitet werde, dass die genannten Verhaltensweisen von einer „festen Gruppe von Einzelpersonen“ an den Tag gelegt worden seien, könne auf HSBC keine Anwendung finden. Außerdem lasse sich mit dem Verweis auf das „Geheimnis“ im angefochtenen Beschluss nicht feststellen, dass ihrer Art nach sehr unterschiedliche Verhaltensweisen ein einheitliches wirtschaftliches Ziel verfolgten. Sie machen darüber hinaus geltend, die Behauptungen der Kommission, dass die Gespräche „denselben oder nahezu denselben Inhalt“ gehabt oder sich „immer auf die gleiche Art von Geschäften“ bezogen hätten, seien zumindest in Bezug auf HSBC tatsächlich falsch.

231    Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, sie habe das Vorliegen eines „Gesamtplans“ im angefochtenen Beschluss rechtlich hinreichend nachgewiesen.

232    Im 446. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission das Vorliegen eines „Gesamtplans“ im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass die Parteien durch Festlegung allgemeiner Regeln für ihr Tätigwerden bzw. Fernbleiben vom Markt, die zur Folge gehabt hätten, dass der Wettbewerb zwischen ihnen durch eine Zusammenarbeit auf Kosten der übrigen Marktteilnehmer ersetzt worden sei, eindeutig eine gemeinsame Strategie verfolgt hätten, die ihr individuelles Geschäftsverhalten eingeschränkt habe. Darüber hinaus hat sie im 451. Erwägungsgrund hervorgehoben, dass das Kartell von einer festen Personengruppe „geleitet und aufrechterhalten“ worden sei, und im 452. Erwägungsgrund, dass die Parteien bei ihren wettbewerbswidrigen Tätigkeiten einem sehr ähnlichen Muster gefolgt seien. In den Erwägungsgründen 452 bis 456 hat sie insoweit darauf hingewiesen, dass die Kontakte zwischen den Banken oftmals gleichzeitig oder kurz nacheinander stattgefunden hätten, dass diese Kommunikation, wie der Sprachgebrauch belege, oftmals zwischen den am Kartell beteiligten Personen verlaufen sei, dass die Parteien Vorkehrungen getroffen hätten, um ihre Kontakte zu verheimlichen, und dass die verschiedenen Kommunikationen einen identischen oder teilweise identischen Inhalt hätten.

233    Aus den verschiedenen von der Kommission im angefochtenen Beschluss erläuterten Gründen leitet das Gericht ab, dass das zentrale Element, mit dem sich das Vorliegen eines „Gesamtplans“ nachweisen lässt, die im 451. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehobene Tatsache ist, dass das Kartell von einer festen Personengruppe „geleitet und aufrechterhalten“ wurde.

234    Die anderen im angefochtenen Beschluss genannten und oben in Rn. 232 zusammengefassten Gründe wie beispielsweise die Ähnlichkeit der wettbewerbswidrigen Tätigkeiten der Händler auf dem Markt, ihre Häufigkeit oder der Wille dieser Händler, ihr Verhalten geheim zu halten, können nämlich zwar den Eindruck verstärken, dass ein „Gesamtplan“ vorliegt; mangels schlüssigerer Beweise lässt sich mit ihnen für sich genommen aber nicht das Vorliegen eines solchen Plans nachweisen.

235    Folglich kann das Vorliegen eines solchen „Gesamtplans“, der die Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung rechtfertigen würde, nur insoweit festgestellt werden, als diese verschiedenen Verhaltensweisen als Verhaltensweisen anzusehen sind, die unter Leitung oder Aufsicht derselben Personengruppe stattgefunden haben.

236    Insoweit ist zu bemerken, dass die Klägerinnen nicht den Grund, dass das Kartell von einer festen Gruppe von Händlern geleitet und aufrechterhalten worden sei, als solchen anfechten, sondern vielmehr geltend machen, keiner der Händler von HSBC sei Teil dieser Gruppe gewesen. Festzustellen ist, dass sich das Vorbringen nicht so sehr auf die Richtigkeit der von der Kommission vorgenommenen Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung, sondern vielmehr auf deren Zurechenbarkeit an HSBC bezieht, die im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft werden soll.

237    Unter diesem Vorbehalt sind der zweite Teil des Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

b)      Vierter Klagegrund: Bestreiten der Tatsache, dass HSBC das rechtswidrige Verhalten der anderen Teilnehmer kannte

238    Die Klägerinnen wenden sich gegen die Feststellung der Kommission, dass HSBC die mutmaßlich rechtswidrigen Verhaltensweisen der anderen Banken gekannt habe oder hätte kennen müssen. Weder mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die sich auf sämtliche Banken bezögen, noch mit den Gründen, die speziell HSBC beträfen, lasse sich nachweisen, dass HSBC die allgemeine Tragweite und die wesentlichen Merkmale des gesamten Kartells gekannt habe oder hätte kennen müssen.

239    Die Klägerinnen machen u. a. geltend, aus dem Gespräch vom 12. Februar 2007 lasse sich lediglich ableiten, dass der Händler von HSBC eine ungefähre Vorstellung vom allgemeinen Plan zur Manipulierung des Euribor-3-M am 19. März 2007 gehabt habe, ohne jedoch zu wissen, welche Banken beteiligt gewesen seien, und bestreiten, dass der Händler von Barclays den Händler von HSBC eindeutig über die Beteiligung anderer Banken an der genannten Manipulation informiert hat oder dass dieser sich dessen vollkommen bewusst war. Jedenfalls bedeute die Tatsache, dass der Händler von HSBC möglicherweise von der Beteiligung anderer Banken an der Manipulation vom 19. März 2007 gewusst habe, nicht, dass er auch von der umfassenderen Reihe von Kontakten zwischen anderen Banken gewusst habe, die über einen längeren Zeitraum stattgefunden hätten. Auch sei der im 491. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellte Umstand, dass der Händler von Barclays einen Händler von HSBC – am 27. März 2007 – auf eine zukünftige Wiederholung der Manipulation vom 19. März 2007 hingewiesen habe, im Rahmen eines Gesamtkartells, das zwischen dem 12. Februar und dem 26. März 2007 bestanden habe, irrelevant.

240    Die Kommission trägt zunächst vor, HSBC habe sich über ihre Kontakte mit Barclays an allen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildeten, beteiligt; dieser Umstand genüge, um sie für all diese Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen.

241    Die Kommission macht geltend, sie habe gleichwohl bewiesen, dass HSBC die rechtswidrigen Verhaltensweisen der anderen Unternehmen gekannt habe oder vernünftigerweise habe vorhersehen können. Sie bezieht sich insoweit auf den Inhalt der Informationsaustausche zwischen HSBC und Barclays vom 12. Februar sowie vom 7. und 19. März 2007. Die Kommission tritt dem Argument der Klägerinnen entgegen, wonach die Tatsache, dass HSBC von der Manipulation vom 19. März 2007 gewusst habe, nicht bedeute, dass sie auch von den anderen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gewusst habe.

242    Die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die sich auf die Kenntnis von den rechtswidrigen Verhaltensweisen beziehen, finden sich in den Erwägungsgründen 457 bis 465 des angefochtenen Beschlusses, was die allen Banken gemeinsamen Gründe betrifft, und in den Erwägungsgründen 471 bis 476 dieses Beschlusses, was die Gründe betrifft, die sich speziell auf HSBC beziehen.

243    Die allen Banken gemeinsamen Gründe beruhen auf der im 457. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Annahme, dass die an den wettbewerbswidrigen Informationsaustauschen beteiligten Händler qualifizierte Fachleute waren, die die allgemeine Tragweite und die Merkmale des Kartells kannten oder hätten kennen müssen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission erstens im 458. Erwägungsgrund auf den sehr spezifischen Kontext verwiesen, in dem die Händler tätig sind und der durch bilaterale Informationsaustausche gekennzeichnet ist, die registriert und kontrolliert werden. Zweitens hat sie im 459. Erwägungsgrund hervorgehoben, dass die an den Vereinbarungen beteiligten Händler gewusst hätten, dass die Händler anderer Banken bereit waren, sich an der gleichen Art von Kartellverhalten betreffend Preisgestaltungselemente und andere EIRD-Handelsbedingungen zu beteiligen. Drittens hat sie in den Erwägungsgründen 460 und 461 des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht, die Beweismittel zeigten, dass eine verbreitete allgemeine Kenntnis vom deklaratorischen Charakter des Verfahrens zur Festlegung der Euribor-Zinssätze und folglich der Möglichkeit bestehe, dieses Verfahren über Quotierungen der „Panel-Banken“ zu beeinflussen. Viertens hat sie im 463. Erwägungsgrund hervorgehoben, dass die einzelnen in Rede stehenden Banken seit mehreren Jahren auf dem betreffenden Markt tätig seien und sich die Händler nicht überrascht gezeigt hätten, als sie gebeten worden seien, ihr Verhalten untereinander abzustimmen. Aus dem Zusammenwirken dieser Elemente hat sie in den Erwägungsgründen 462 und 464 im Wesentlichen abgeleitet, dass die an bilateralen Informationsaustauschen beteiligten Händler gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass vermutlich mehrere Banken an den geheimen Absprachen beteiligt seien, auch wenn ihnen diese Information nicht ausdrücklich mitgeteilt worden war. Im 465. Erwägungsgrund hat die Kommission darüber hinaus hervorgehoben, dass die Gespräche der Händler akribisch dokumentiert und streng beaufsichtigt worden seien, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass ihre Leitung von den wesentlichen Merkmalen des Kartellplans und der Beteiligung ihrer Arbeitnehmer an diesem Plan gewusst habe oder hätte wissen müssen. Zudem müsse sie die Vorkehrungen berücksichtigen, die von den Händlern getroffen worden seien, um ihre Absprachen geheim zu halten.

244    Was die Gründe angeht, die sich speziell auf HSBC beziehen, so hat die Kommission erstens im 471. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben, dass der Händler von Barclays dem Händler von HSBC bereits zu Beginn der Beteiligung von HSBC an der Zuwiderhandlung – am 12. Februar 2007 – die geplante Manipulation vom 19. März 2007 in einer Weise erläutert habe, die impliziert habe, dass andere Banken an dieser Manipulation beteiligt gewesen seien. Zweitens hat sie im 472. Erwägungsgrund unterstrichen, dass der Händler von HSBC über die sehr engen Bindungen zwischen dem Händler von Barclays einerseits und den Händlern von JP Morgan, der Société Générale und der Deutschen Bank andererseits auf dem Laufenden gewesen sei. Drittens hat sie im 472. Erwägungsgrund festgestellt, dass die Händler der Deutschen Bank und von Barclays den Händler von HSBC für einen zuverlässigen Kartellpartner gehalten hätten. Daraus hat sie im 473. Erwägungsgrund abgeleitet, dass die Händler von HSBC gewusst hätten oder zumindest hätten wissen müssen, dass ihre Gespräche mit Barclays Teil eines Netzes wettbewerbswidriger Kontakte gewesen seien, das jedenfalls Barclays, die Deutsche Bank, die Société générale, HSBC und eine oder mehrere nicht genannte Banken umfasst habe, die über die Manipulation vom 19. März 2007 dazu beitragen sollten, die beabsichtigten wettbewerbswidrigen Wirkungen zu erzielen. Außerdem hat sie dem in den Erwägungsgründen 475 und 476 hinzugefügt, dass sich HSBC in Anbetracht des kurzen Zeitraums ihrer Beteiligung an den geheimen Absprachen fortgesetzt am Plan beteiligt habe.

245    Zunächst ist hervorzuheben, dass dem oben in Rn. 240 angeführten Argument der Kommission, wonach sich HSBC an sämtlichen in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt habe, was genüge, um sie für alle Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, nicht gefolgt werden kann.

246    Insoweit ist zu bemerken, dass die zur Last gelegten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zumindest in Bezug auf HSBC im Rahmen bilateraler Gespräche stattgefunden haben. Daher kann der Umstand, dass die Gespräche, an denen HSBC teilgenommen hat, möglicherweise zu jeder der in den Erwägungsgründen 113, 358 und 392 des angefochtenen Beschlusses genannten Kategorien gehört haben, sein Vorliegen unterstellt als solcher nicht genügen, um HSBC für das rechtswidrige Verhalten der Banken zur Verantwortung zu ziehen, zu denen sie keine direkten Kontakte unterhalten hat. Entsprechend der oben in Rn. 198 angeführten Rechtsprechung hatte die Kommission nachzuweisen, dass HSBC von diesem von den anderen Banken beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte.

247    Diesbezüglich ist zwischen der Manipulation vom 19. März 2007 und ihrer möglichen Wiederholung einerseits und den anderen von der Kommission im Rahmen der einheitlichen Zuwiderhandlung berücksichtigten Verhaltensweisen andererseits zu unterscheiden.

1)      Kenntnis von HSBC über die Beteiligung anderer Banken an der Manipulation vom 19. März 2007 und ihre mögliche Wiederholung

248    HSBC hat sich vom 12. Februar bis zum 19. März 2007 an der oben in den Rn. 85 bis 90 beschriebenen Manipulation zur Erschließung der Vorteile aus der Meldung niedriger Quotierungen für den Euribor‑3M vom 19. März 2007 beteiligt. Außerdem ist in einem im 329. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Gespräch vom 19. März 2007, das zwischen einem der Händler von HSBC und dem Händler von Barclays geführt worden ist, eine mögliche Wiederholung dieser Manipulation erörtert worden. Diese Wiederholung hat der Händler von Barclays in einem mit einem anderen Händler von HSBC am 27. März 2007 geführten Gespräch, das im 339. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, erneut angesprochen.

249    Was die Manipulation vom 19. März 2007 angeht, so ist festzustellen, dass die Kommission über unmittelbare Beweise verfügt, aus denen hervorgeht, dass HSBC wusste, dass sie sich zusammen mit anderen Banken an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligte.

250    Die Kommission hat im 471. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Kenntnis von HSBC über die Beteiligung anderer Banken aus dem Gespräch vom 12. Februar 2007 ergebe.

251    Die Lektüre der Niederschrift dieses Gesprächs zeigt, dass der Händler von Barclays das Gespräch auf den Gewinn lenkt, der erzielt werden könne, wenn der „Spread“ zwischen zwei Derivaten – den auf dem Euribor-3M beruhenden Zins-Futures und den auf dem EONIA beruhenden Zins-Swaps – am 19. März 2007 manipuliert werde.

252    Zum einen geht aus diesem Gespräch hervor, dass der Händler von Barclays HSBC über den „Gesamtplan“ der beabsichtigten Manipulation informiert, nämlich eine schrittweise Erhöhung der „Käuferpositionen“ für die an den Euribor-3M gebundenen Zins-Futures, gefolgt von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Senkung dieses Zinssatzes am 19. März 2007.

253    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen geht in diesem Zusammenhang aus dem späteren Gespräch vom 13. Februar 2007, in dem der Händler von HSBC hervorhebt, dass das Verhalten des Händlers von Barclays nicht mit dem am Vortag besprochenen Plan übereinstimme, hervor, dass der Händler von HSBC versteht, wie die Manipulation funktionieren soll. Er findet es nämlich verdächtig, dass das Verhalten von Barclays von der festgelegten Strategie abweicht. Auch wenn die Antwort von Barclays („je clean juste quelque truc“) den Händler von HSBC kaum zu überzeugen scheint („mouai[s]“), geht aus der Tatsache, dass er auf ein offenkundig der beabsichtigten Manipulation zuwiderlaufendes Verhalten von Barclays hinweist, gleichwohl hervor, dass er die Manipulation verstanden hat.

254    Zum anderen hat der Händler von Barclays im Gespräch vom 12. Februar 2007 hervorgehoben, dass andere Banken an dieser Manipulation beteiligt seien, auch wenn er ihre Identität nicht hat preisgeben wollen. Daraus geht hervor, dass sich der Händler von HSBC vollkommen bewusst war, dass sich andere Banken an der genannten Manipulation beteiligten.

255    Auch wenn der Händler von Barclays die Identität der Banken nicht preisgegeben hat, war der Händler von HSBC nach diesem Gespräch daher über die Absicht einiger Banken informiert, den Euribor-Zinssatz am 19. März 2007 über aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zu senken. Folglich ist der Schluss zu ziehen, dass HSBC im Sinne der oben in Rn. 198 angeführten Rechtsprechung von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste.

256    Diese Schlussfolgerung hat auch für die Gespräche vom 19. und 27. März 2007 über eine mögliche Wiederholung der Manipulation zu gelten. Die Händler von HSBC, die an diesen Gesprächen teilgenommen haben, konnten nämlich vernünftigerweise vorhersehen, dass die Manipulation zu den gleichen Bedingungen und somit zusammen mit anderen Banken wiederholt werden würde.

257    Außerdem ist festzustellen, dass sich HSBC vom 12. bis zum 27. März 2007 fortgesetzt an dieser einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat.

258    In diesem Zusammenhang geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn kein Beweismaterial vorliegt, das geeignet ist, die Dauer einer Zuwiderhandlung unmittelbar nachzuweisen, die Kommission verpflichtet, Beweismaterial beizubringen, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 482 und die dort angeführte Rechtsprechung).

259    Auch wenn der Zeitraum, der zwischen zwei Ausdrucksformen einer Zuwiderhandlung liegt, ein relevantes Kriterium für den Nachweis der Kontinuität einer Zuwiderhandlung ist, kann doch die Frage, ob dieser Zeitraum hinreichend lang ist, um als Unterbrechung der Zuwiderhandlung zu gelten, nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr im Zusammenhang mit der Funktionsweise des fraglichen Kartells zu beurteilen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015, FSL u. a./Kommission, T‑655/11, EU:T:2015:383, Rn. 483 und die dort angeführte Rechtsprechung).

260    Zwar ist im Zusammenhang mit der Funktionsweise der in Rede stehenden Zuwiderhandlung die tägliche Festsetzung der Euribor-Sätze zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass eine Manipulation dieser Zinssätze zeitlich begrenzte Wirkung hat und wiederholt werden muss, damit diese Wirkungen fortgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission, T‑180/15, EU:T:2017:795, Rn. 222).

261    Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Umständen, unter denen die Fortsetzung einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise besonderer Durchführungsmaßnahmen bedarf, die Kommission bei Fehlen eines Beweises für das Ergreifen dieser Maßnahmen nicht von der Fortsetzung des Kartells ausgehen darf (vgl. Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission, T‑180/15, EU:T:2017:795, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

262    Im vorliegenden Fall ist jedoch zu bemerken, dass sich HSBC am 19. März 2007 nicht nur an der für diesen Tag geplanten Manipulation beteiligt hat, wobei sie von der Beteiligung anderer Banken wusste, sondern auch – über ihre Händler – mit Barclays eine mögliche Wiederholung dieser Manipulation besprochen hat, wobei das Gespräch am 27. März 2007 von einem anderen Händler von HSBC fortgesetzt worden ist. Es lässt sich daher der Schluss ziehen, dass besondere Durchführungsmaßnahmen im Sinne der oben in Rn. 261 angeführten Rechtsprechung ergriffen worden sind.

2)      Kenntnis von HSBC über die Beteiligung anderer Banken an den anderen Verhaltensweisen, die Teil der einheitlichen Zuwiderhandlung waren

263    Hier geht es um die Frage, ob die Kommission HSBC für ihre Beteiligung an der einheitlichen Zuwiderhandlung sämtliche Verhaltensweisen der anderen betreffenden Banken zurechnen durfte.

264    Wie aus der oben in den Rn. 198 und 199 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, hatte die Kommission entweder nachzuweisen, dass HSBC vom Bestehen anderer rechtswidriger Verhaltensweisen wusste oder dass HSBC sie vernünftigerweise vorhersehen konnte. Nach der oben in Rn. 203 angeführten Rechtsprechung darf sich die Kommission auch auf ein Bündel von Indizien stützen.

265    Aus derselben Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass dieses Bündel von Indizien bei einer Gesamtbetrachtung ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Beweisen entsprechen muss. Außerdem beinhaltet die Unschuldsvermutung nach der oben in Rn. 204 angeführten Rechtsprechung, dass dem Richter verbleibende Zweifel dem Unternehmen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist, zugutekommen müssen.

266    Erstens ist festzustellen, dass die Klägerinnen zu Recht im Wesentlichen geltend machen, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass HSBC vom Vorliegen eines „Gesamtplans“ mit einheitlichem Ziel wusste oder hätte wissen müssen, der rechtfertigen konnte, dass ihr sämtliche unter dieses einheitliche Ziel fallende Verhaltensweisen zugerechnet wurden, unabhängig davon, ob sie sich unmittelbar daran beteiligt hatte oder nicht.

267    Aus den oben in den Rn. 233 bis 235 dargelegten Gründen ist nämlich zu bemerken, dass es sich bei dem zentralen Element, mit dem das Vorliegen eines „Gesamtplans“ gerechtfertigt werden kann, um die Tatsache handelt, dass die verschiedenen mit der festgestellten einheitlichen Zuwiderhandlung beabsichtigten Verhaltensweisen von derselben Personengruppe gesteuert oder kontrolliert worden sind.

268    Die Klägerinnen heben jedoch zu Recht hervor, dass keiner der Händler von HSBC Teil dieser Personengruppe war. Aus dem angefochtenen Beschluss geht vielmehr hervor, dass die Händler von HSBC vom Händler von Barclays nur sehr fragmentarische Informationen erhalten haben, die auf das beschränkt waren, was für ihre Beteiligung an der Manipulation vom 19. März 2007 und deren spätere Wiederholung unbedingt erforderlich war.

269    Daher lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Händler von HSBC aus den bruchstückhaften Informationen, die ihnen im Rahmen eines eindeutig bestimmten Verhaltens – der Manipulation vom 19. März 2007 – übermittelt worden waren, selbst hätten ableiten müssen, dass eine feste Gruppe von Händlern, deren Identität ihnen nicht offengelegt worden ist, an anderen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auf dem EIRD-Markt beteiligt war.

270    Zweitens lässt sich mit der oben in den Rn. 242 bis 244 zusammengefassten Begründung des angefochtenen Beschlusses aus ähnlichen Gründen nicht nachweisen, dass HSBC vom rechtswidrigen Verhalten der anderen Unternehmen wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte.

271    Mit Ausnahme der von der Kommission hervorgehobenen Tatsache, dass der Händler von Barclays dem Händler von HSBC die geplante Manipulation vom 19. März 2007 in einer Weise erläutert hat, die implizierte, dass andere Banken an dieser Manipulation beteiligt waren, beruhen die übrigen von der Kommission vorgebrachten Elemente nämlich in Wirklichkeit auf der Prämisse, dass die Händler von HSBC aus der Tatsache, dass sich die Händler anderer auf dem EIRD-Markt tätiger Banken kannten, hätten ableiten müssen, dass diese Händler anderen wettbewerbsbeschränkenden Tätigkeiten nachgingen, die sich möglicherweise auf die von den EIRD generierten Cashflows auswirkten.

272    Von einer solchen Prämisse kann nicht ausgegangen werden, ohne die oben in Rn. 203 angeführte Rechtsprechung zu missachten.

273    In Anbetracht des Vorstehenden ist der Schluss zu ziehen, dass die Beteiligung von HSBC an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nur in Bezug auf ihre eigenen Verhaltensweisen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung einerseits und die Verhaltensweisen der anderen Banken im Rahmen der Manipulation vom 19. März 2007 und deren etwaiger Wiederholung andererseits festgestellt werden kann.

274    Die Kommission hat HSBC daher zu Unrecht andere Verhaltensweisen als die oben in Rn. 273 genannten Verhaltensweisen zugerechnet.

c)      Dritter Klagegrund: Absicht von HSBC, sich an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu beteiligen

275    Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, die in der oben in Rn. 198 angeführten Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung – wonach ein Unternehmen die Absicht haben muss, durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beizutragen – sei in Bezug auf sie nicht erfüllt.

276    In diesem Rahmen tragen sie im Wesentlichen vor, HSBC habe in Anbetracht der Vielfalt der ihr zur Last gelegten Verhaltensweisen nicht wissen können, dass sie sich an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteilige. Die Klägerinnen heben darüber hinaus hervor, dass sich HSBC auf eine andere und im Vergleich zu den Hauptakteuren eher nebensächliche Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt habe.

277    Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

278    In Anbetracht der oben in Rn. 274 vom Gericht getroffenen Feststellung zum vierten Klagegrund genügt es, den vorliegenden Klagegrund in Bezug auf die Manipulation vom 19. März 2007 und ihre Wiederholung zu untersuchen.

279    Diesbezüglich geht aus dem von der Kommission vorgebrachten Beweismaterial eindeutig hervor, dass die Absicht bestand, sich an einer einheitlichen Zuwiderhandlung zu beteiligen. Was insbesondere die Manipulation vom 19. März 2007 angeht, so hat der Händler von HSBC offenbar zwar am Funktionieren dieser Manipulation gezweifelt – wie das Gespräch vom 13. Februar 2007 und die Tatsache belegen, dass er anschließend bedauert zu haben scheint, keine größere Käuferposition für an den Euribor‑3M gebundene Zins-Futures aufgebaut zu haben –, er hat sich aber dennoch zusammen mit den Händlern der anderen Banken an der orchestrierten Senkung der Euribor‑3M-Zinssätze vom 19. März 2007 beteiligt, indem er den innerhalb seiner Bank für Quotierungen zuständigen Mitarbeiter gebeten hat, an diesem Tag niedrige Fixings zu melden, was auch geschehen ist.

280    Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

3.      Fünfter Klagegrund: Rechtsfehler und Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften im Verlauf des Verwaltungsverfahrens

281    Die Klägerinnen tragen vor, die Haftung von HSBC sei bereits im Vergleichsbeschluss festgestellt worden, wodurch ihr Recht auf Anhörung unwiderruflich verletzt worden sei. Sie leiten daraus ab, dass der angefochtene Beschluss wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung einerseits sowie gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Wahrung der Verteidigungsrechte andererseits für nichtig erklärt werden müsse. Ferner verweisen sie auf die vor Erlass des angefochtenen Beschlusses getätigten Aussagen des Kommissars Almunia zu den Ergebnissen der Untersuchung über die EIRD. Sie heben darüber hinaus hervor, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, zur Mitteilung über die Beschwerdepunkte Stellung zu nehmen, die an die Parteien gerichtet worden sei, die sich zum Abschluss eines Vergleichs entschlossen hätten.

282    Die Kommission beantragt, den vorliegenden Klagegrund zurückzuweisen.

283    Was die Rüge angeht, mit der geltend gemacht wird, der Vergleichsbeschluss sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung ergangen, ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei diesem Grundsatz um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts handelt, der nunmehr in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte niedergelegt und in Verfahren wegen Verletzung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, anwendbar ist (vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

284    Der Grundsatz der Unschuldsvermutung bedeutet, dass jede beschuldigte Person bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Dieser Grundsatz verbietet damit jede ausdrückliche Feststellung und selbst jede Anspielung auf die Verantwortlichkeit einer eines bestimmten Verstoßes beschuldigten Person in einer verfahrensbeendenden Entscheidung, wenn diese Person nicht alle im Rahmen eines normalen, mit einer Sachentscheidung abzuschließenden Verfahrensablaufs zur Ausübung der Verteidigungsrechte erforderlichen Garantien in Anspruch nehmen konnte (vgl. Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission, T‑180/15, EU:T:2017:795, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung).

285    Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Kommission verpflichtet ist, in einem Verwaltungsverfahren in Kartellsachen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).

286    Nach Art. 41 der Charta der Grundrechte hat jede Person u. a. ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch behandelt werden. Dieses Unparteilichkeitsgebot umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).

287    Die Frage, ob sich ein etwaiger Mangel an objektiver Unparteilichkeit der Kommission infolge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung gegenüber HSBC beim Erlass des Vergleichsbeschlusses möglicherweise auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses ausgewirkt hat, lässt sich jedoch nicht von der Frage trennen, ob die Feststellungen im letztgenannten Beschluss von den durch die Kommission vorgelegten Beweisen ausreichend getragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, EU:T:2000:180, Rn. 270, und vom 16. Juni 2011, Bavaria/Kommission, T‑235/07, EU:T:2011:283, Rn. 226).

288    Wenn angenommen wird, dass die Kommission aufgrund eines etwaigen Mangels an objektiver Unparteilichkeit möglicherweise zu Unrecht festgestellt hat, dass die Gespräche vom 9. und 14. März 2007, an denen HSBC teilgenommen hatte, einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolgten, einerseits, oder dass HSBC im Rahmen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bestimmte Verhaltensweisen der anderen Banken, die nicht mit der Manipulation vom 19. März 2007 oder deren Wiederholung zusammenhingen, zugerechnet werden konnten, andererseits, ist daher zu bemerken, dass die Rechtswidrigkeit dieser Aspekte des angefochtenen Beschlusses bereits nach Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes bzw. des vierten Klagegrundes festgestellt worden ist.

289    Was die anderen im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen anbelangt, könnte ein etwaiger Mangel an objektiver Unparteilichkeit der Kommission nur dann zur Nichtigerklärung des genannten Beschlusses führen, wenn erwiesen ist, dass er ohne diese Unregelmäßigkeit inhaltlich anders ausgefallen wäre (Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T‑62/98, EU:T:2000:180, Rn. 283). Im vorliegenden Fall ist im Rahmen einer umfassenden Überprüfung der einschlägigen Gründe dieses Beschlusses festgestellt worden, dass die Kommission die Beteiligung von HSBC an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung – außer in Bezug auf die oben in Rn. 288 erwähnten Aspekte – rechtlich hinreichend nachgewiesen hatte. Daher deutet nichts darauf hin, dass der angefochtene Beschluss ohne den zeitlich früheren Vergleichsbeschluss anders ausgefallen wäre.

290    Die Klägerinnen machen in ihrer Erwiderung geltend, der Mangel an objektiver Unparteilichkeit der Kommission sei unter den Umständen des vorliegenden Falls gravierender als in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission (T‑62/98, EU:T:2000:180, Rn. 270 und 283), und vom 16. Juni 2011, Bavaria/Kommission (T‑235/07, EU:T:2011:283, Rn. 226), geführt hätten, da sich die Kommission in jenen Rechtssachen nach Anhörung der Parteien voreingenommen gezeigt habe.

291    Es ist jedoch festzustellen, dass der Grundsatz, wonach eine derartige Unregelmäßigkeit nur dann zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen kann, wenn erwiesen ist, dass der Beschluss ohne diese Unregelmäßigkeit inhaltlich anders ausgefallen wäre, Teil einer gefestigten Rechtsprechung ist, die auf das Urteil vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 90 und 91), zurückgeht. Insoweit ist zu bemerken, dass jenes Urteil in einem Kontext ergangen ist, der mehr oder weniger dem der vorliegenden Rechtssache ähnelt, da die Klägerinnen der Kommission in jener Rechtssache vorwarfen, den Grundsatz des fairen Verfahrens dadurch verletzt zu haben, dass sie bestimmte öffentliche Erklärungen abgab, in denen die behaupteten Zuwiderhandlungen als erwiesen dargestellt wurden, und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem angeblich sogar die Beteiligten noch nicht zu den sie betreffenden Rügen hatten Stellung nehmen können.

292    Aus den gleichen Gründen sind auch die übrigen von den Klägerinnen zur Stützung ihrer Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der guten Verwaltung vorgebrachten Argumente und die Rüge einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte als ins Leere gehend zurückzuweisen.

293    In Anbetracht des Vorstehenden ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

4.      Folgen der im Rahmen des ersten und des vierten Klagegrundes festgestellten Fehler für die Rechtmäßigkeit von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses

294    Art. 1 des angefochtenen Beschlusses lautet: „Die folgenden Unternehmen haben in den angegebenen Zeiträumen durch ihre Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung betreffend Euro-Zinsderivate gegen Art. 101 des Vertrags und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen. Diese Zuwiderhandlung, die sich auf den gesamten EWR erstreckte, bestand in Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die bezweckten, den normalen Verlauf der Preisgestaltungselemente in der Branche der Euro-Zinsderivate zu verfälschen: … b) [die Klägerinnen] vom 12. Februar 2007 bis zum 27. März 2007 …“

295    Zu bemerken ist, dass sich die Fehler, die von der Kommission bei der von ihr vorgenommenen Einstufung der oben in den Rn. 166 bis 195 genannten Gespräche vom 9. und 14. März 2007 begangen worden sind, nicht auf die Rechtmäßigkeit von Art. 1 und insbesondere von Art. 1 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses auswirken, da die darin enthaltene Feststellung selbst bei Nichtberücksichtigung dieser beiden Gespräche gerechtfertigt bleibt.

296    Gleiches gilt für die oben in den Rn. 263 bis 274 genannten Fehler, die von der Kommission bei der genauen Bestimmung der Verhaltensweisen begangen worden sind, die HSBC im Rahmen der Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zugerechnet werden konnten. Die gemeinsame Beteiligung von HSBC und anderen Banken an der Manipulation vom 19. März 2007 und die Absicht, diese Manipulation zu wiederholen, können Art. 1 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses nämlich als solche rechtlich hinreichend rechtfertigen.

297    Soweit auch die Anzahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu den Faktoren gehören, die für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung von Belang sein können, ist es jedoch aus den oben in Rn. 123 dargelegten Gründen Sache des Gerichts, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Betrags der Geldbuße gegebenenfalls Konsequenzen aus diesen Beurteilungsfehlern zu ziehen.

B.      Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses und Hilfsantrag auf Herabsetzung des Betrags der verhängten Geldbuße

298    Die Klägerinnen bestreiten die Rechtmäßigkeit von Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Kommission ihnen wegen der Beteiligung von HSBC an der Zuwiderhandlung eine Geldbuße auferlegt hat. Dieser Klagegrund lässt sich in vier Teile unterteilen, da die Klägerinnen erstens die Verwendung aktualisierter Bareinnahmen zur Beurteilung des Umsatzes, zweitens den angewandten Schwerefaktor, drittens den angewandten Zusatzbetrag und viertens die Beurteilung der mildernden Umstände beanstanden. Die Klägerinnen begehren in erster Linie die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses und hilfsweise, dass das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch macht, um die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen.

299    Im Rahmen des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes werfen die Klägerinnen der Kommission vor, dass sie den Umsatz auf die von HSBC im Zuwiderhandlungszeitraum für die EIRD erhaltenen Bareinnahmen, auf die ein Faktor von 98,849 % angewandt worden ist, gestützt hat.

300    Die Ausführungen der Kommission finden sich in den Erwägungsgründen 639 bis 648 des angefochtenen Beschlusses.

301    Als Erstes hat die Kommission im 639. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass Zinsderivate keinen Umsatz im herkömmlichen Sinne generierten, und daher als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbußen einen spezifischen Ersatzwert für den Umsatz angewandt. Im 640. Erwägungsgrund hat sie es für vorzugswürdig gehalten, sich nicht auf den Ersatzwert für den im Vorjahr erzielten Umsatz zu stützen, und die Ansicht vertreten, es sei in Anbetracht der kurzen Dauer der von einigen Parteien begangenen Zuwiderhandlung, des wechselnden Umfangs des EIRD-Marktes während des Zuwiderhandlungszeitraums und der unterschiedlichen Dauer der Beteiligung der betreffenden Banken besser, sich auf den Umsatz zu stützen, den die Unternehmen in den Monaten ihrer jeweiligen Beteiligung an der Zuwiderhandlung tatsächlich erzielt hatten.

302    Im 641. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat sie festgestellt, dass der Umsatz im herkömmlichen Sinne den wirtschaftlichen Vorteilen entspreche, die meist in Form von Barmitteln oder barähnlichen Vermögenswerten zugeflossen waren, und darauf hingewiesen, dass das wettbewerbswidrige Verhalten in der vorliegenden Rechtssache u. a. geheime Absprachen über die Preisgestaltungselemente betreffe, die für die mit den EIRD zusammenhängenden Cashflows relevant waren. Aus diesen Gründen hat sie beschlossen, für alle Parteien den Jahresumsatz auf Basis der Bareinnahmen, nämlich den „Cashflows, die jede Bank mit ihrem jeweiligen Portfolio aus mit den einzelnen Euribor- und/oder EONIA-Quotierungen verknüpften und mit Gegenparteien innerhalb des EWR geschlossenen Verträgen über EIRD erhielt“, zu bestimmen.

303    Im 642. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat sie in Bezug auf HSBC einen Betrag von 16 688 253 649 Euro an Bareinnahmen festgesetzt.

304    Als Zweites hat es die Kommission im 643. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses für angemessen erachtet, die gegenüber HSBC und den anderen Banken festgesetzten Bareinnahmen um einen geeigneten einheitlichen Faktor herabzusetzen, um den Besonderheiten des EIRD-Marktes und insbesondere dem Ausgleich Rechnung zu tragen, der dem Handel mit Derivaten inhärent ist. Im 648. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ist dieser einheitliche Faktor auf 98,849 % festgesetzt worden.

305    Zur Rechtfertigung der Höhe dieses Abzinsungsfaktors werden im angefochtenen Beschluss fünf verschiedene Gründe angeführt. Erstens hat sich die Kommission im 644. Erwägungsgrund auf den Ausgleich gestützt, der dem Handel mit Derivaten im Allgemeinen inhärent ist und nach den Berechnungen der International Swap Dealer Association auf eine Ermäßigung zwischen 85 und 90 % hinausläuft.

306    Zweitens hat sie im 645. Erwägungsgrund hervorgehoben, dass der Ausgleich der EIRD einen besonderen Charakter aufweise, da der Vergleich zwischen den Nettobareinnahmen und den Nettobarzahlungen der Parteien im Rahmen der EIRD zeige, dass die Anwendung eines Zinssatzes zwischen 85 und 90 % zu Geldbußen mit einer zu starken Abschreckungswirkung führen würde.

307    Drittens hat sie im 646. Erwägungsgrund festgestellt, dass das EIRD-Kartell zu einem Aufschlag geführt habe, der deutlich unter dem Aufschlag von 20 % liege, den derartige Kartelle in den konventionellen Sektoren in der Regel verursachten.

308    Viertens hat sie im 647. Erwägungsgrund darauf hingewiesen, dass sie nicht verpflichtet sei, eine genaue mathematische Formel anzuwenden, und bei der Bestimmung des Betrags der einzelnen Geldbußen über einen Ermessensspielraum verfüge.

309    Fünftens hat die Kommission im 648. Erwägungsgrund hervorgehoben, dass sie auf die Adressaten des angefochtenen Beschlusses den Zinssatz angewandt habe, den sie auch für die Berechnung der gegen die Adressaten des Vergleichsbeschlusses verhängten Geldbußen verwendet habe.

310    Als Drittes hat die Kommission auf die während des Verwaltungsverfahrens geäußerte Kritik geantwortet. In diesem Rahmen hat sie in den Erwägungsgründen 656 bis 662 des angefochtenen Beschlusses in Abrede gestellt, dass der Rückgriff auf die aktualisierten Bareinnahmen unangebracht sei. So hat sie geltend gemacht, die Berücksichtigung der aktualisierten Bareinnahmen stehe – verglichen mit den von den Klägerinnen vorgeschlagenen Nettobareinnahmen und ‑zahlungen, die zu negativen Ergebnissen führen könnten – eher im Einklang mit den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006), wonach der Umsatz und nicht der Gewinn den Ausgangspunkt für die Festsetzung von Geldbußen darstelle.

311    Was die gegenüber dem Abzinsungsfaktor geäußerte Kritik angeht, hat die Kommission im 710. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses u. a. hervorgehoben, dass sie hinsichtlich ihrer Absicht, die Bareinnahmen um einen einheitlichen Faktor von wenigstens 97,5 % herabzusetzen, transparent gewesen sei. Sie hat im 713. Erwägungsgrund darüber hinaus geltend gemacht, sie habe keine individuellen Abzinsungsfaktoren angewandt, da diese zu einer Ungleichbehandlung hätten führen können.

312    Im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes bringen die Klägerinnen im Wesentlichen drei Rügen vor, um die Rechtmäßigkeit der Berechnung des Umsatzes zu bestreiten. Erstens bestreiten sie grundsätzlich, dass auf die Bareinnahmen, auf die ein Abzinsungsfaktor von 98,849 % angewandt worden ist, zurückgegriffen werden kann. Zweitens vertreten sie die Ansicht, die Kommission habe zu Unrecht Bareinnahmen aus vor dem Kartell geschlossenen Verträgen einbezogen. Drittens schließlich beanstanden sie die Begründung des Abzinsungsfaktors.

1.      Erste Rüge: fälschlicher Rückgriff auf die aktualisierten Bareinnahmen

313    Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe im 639. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zwar zu Recht festgestellt, dass Zinsderivate „keinen Umsatz im herkömmlichen Sinne generier[t]en“, diesen Umsatz aber falsch beurteilt, indem sie sich auf die im Rahmen der EIRD erhaltenen Bareinnahmen gestützt habe, auf die ein Abzinsungsfaktor von 98,849 % angewandt worden sei. Sie werfen der Kommission vor, dass sie lediglich die Geldeingänge aus den EIRD und nicht auch die Geldausgänge berücksichtigt hat, obwohl sich eine Manipulation der Referenzzinssätze auf beide Aspekte auswirke. Dieser Ansatz habe zu einer erheblichen Überschätzung der durch den EIRD-Handel generierten Einkünfte beigetragen. Der im 659. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführte Grund, dass die Berücksichtigung eingehender Zahlungen nicht zu einem Null- oder Negativumsatz führen könne, mache Bareinnahmen nicht zu einem geeigneten Indikator für den Umsatz. Gleiches gelte für die im 660. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervorgehobene Tatsache, dass in den Leitlinien von 2006 der Umsatz den Ausgangspunkt für die Festsetzung von Geldbußen darstelle.

314    Die Kommission ist der Ansicht, sie habe als Maßstab für die Beurteilung des Umsatzes zu Recht die Bareinnahmen verwendet, auf die ein Abzinsungsfaktor angewandt worden sei.

315    Sie weist darauf hin, dass die für die EIRD aufgewendeten Gelder nicht unberücksichtigt geblieben seien. Die Anwendung des Abzinsungsfaktors habe gerade den Zweck, den dem Handel mit Derivaten inhärenten Ausgleich zu berücksichtigen. Ein solcher Ansatz sei unter dem Blickwinkel der Abschreckung geeigneter als der von den Klägerinnen bevorzugte Ansatz, der auf den Nettobareinnahmen und ‑zahlungen beruhe und zu negativen Werten führen könne.

316    Das Gericht erinnert zunächst daran, dass, was die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung angeht, mit der eine Geldbuße verhängt wird, die oben in Rn. 44 in Erinnerung gerufene gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle, die der Unionsrichter über alle Gesichtspunkte der in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV ergangenen Entscheidungen der Kommission ausübt, beinhaltet, dass dieser Richter weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Leitlinien genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Ermessensspielraum der Kommission verweisen kann, um auf eine solche gründliche Kontrolle zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62).

317    Erstens sei daran erinnert, dass EIRD unstreitig „keinen Umsatz im herkömmlichen Sinne [generieren]“, worauf im 639. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist.

318    Zweitens verweist Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zwar allgemein auf die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung; nach der von der Kommission in ihren Leitlinien von 2006 gewählten Methode für die Anwendung dieser Vorschrift kommt dem Begriff „Umsatz“ aber eine zentrale Rolle zu, da er zur Feststellung der wirtschaftlichen Bedeutung der Zuwiderhandlung und des jeweiligen Gewichts des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76). Nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 verwendet die Kommission „[z]ur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße … den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen“. In Ziff. 6 der Einleitung dieser Leitlinien wird präzisiert, dass „[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“.

319    Drittens sei darauf hingewiesen, dass es der Kommission freisteht, die in den Leitlinien genannte Methode nicht anzuwenden, wenn es Gründe gibt, die dies rechtfertigen. Die Notwendigkeit, dass die Kommission, wenn sie Sanktionen nach Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängt, jede individuelle Situation konkret prüft, setzt nämlich zwangsläufig voraus, dass sie gegebenenfalls von der Methode der Leitlinien abweicht, wenn die Besonderheiten der individuellen Situation es verlangen. Diese von der Rechtsprechung (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 209 und 210) hervorgehobene Möglichkeit ist nunmehr ausdrücklich in Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 wiedergegeben.

320    Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie den Umsatz der EIRD auf Basis der aktualisierten Bareinnahmen beurteilt hat. Dies beinhaltet u. a. eine Prüfung, ob der von der Kommission bevorzugte Ansatz die Möglichkeit bot, den EIRD inhärenten Ausgleich zu berücksichtigen, da sich aus diesen Verträgen sowohl Einnahmen als auch Zahlungen ergeben.

321    Es sei daran erinnert, dass die Kommission nach den Ziff. 15 und 16 der Leitlinien von 2006 den Umsatz eines Unternehmens mittels der zuverlässigsten Daten bestimmt, die von diesem Unternehmen verfügbar sind. Sind die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten unvollständig oder unzuverlässig, kann die Kommission den Umsatz mittels der erhaltenen Teildaten und/oder jeder anderen von ihr als einschlägig oder geeignet erachteten Information bestimmen.

322    Festzustellen ist, dass der von der Kommission bevorzugte Ansatz den Umsatz – und damit die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung – besser wiedergibt als der von den Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens vorgeschlagene alternative Ansatz, der auf den Nettobareinnahmen und ‑zahlungen beruht. Der letztgenannte Ansatz liefe im Wesentlichen darauf hinaus, dass lediglich der Saldo der während des Zuwiderhandlungszeitraums realisierten Cashflows zu berücksichtigen wäre, also eine Größe, die dem Gewinn aus dem Handel mit Derivaten nahekommt.

323    Wie die Kommission im 659. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht in Erinnerung gerufen hat, widerspräche eine solche Beschränkung nämlich der Logik, die ihrer Entscheidung zugrunde gelegen hat, in der Methode der Leitlinien von 2006 den Grundbetrag anhand des Umsatzes festzusetzen, also die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht der Beteiligung des betreffenden Unternehmens wiederzugeben.

324    Da zum einen der von der Kommission bevorzugte Ansatz der Logik entspricht, die der Entscheidung für den Umsatz zugrunde liegt, und zum anderen die Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens keine geeignetere alternative Methode vorgeschlagen haben, lässt sich somit nicht der Schluss ziehen, dass die grundsätzliche Berücksichtigung der aktualisierten Bareinnahmen als solche falsch gewesen wäre.

325    Gleichwohl ist es in dem von der Kommission bevorzugten Ansatz nicht nur von Belang, dass die Bestimmung der Höhe der Bareinnahmen mangelfrei ist. Dies gilt auch für die Bestimmung der Höhe des angewandten Abzinsungsfaktors.

326    Wegen des besonders hohen Betrags, der sich aus der Tatsache ergibt, dass nur die Bareinnahmen berücksichtigt werden, d. h. ohne Abzug der entsprechenden Zahlungen, spielt dieser Faktor nämlich eine wesentliche Rolle bei der Ermittlung des Umsatzes.

327    Zur Veranschaulichung lässt sich auf Basis der Anwendung der von der Kommission im angefochtenen Beschluss herangezogenen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Schwere, der Dauer, dem Zusatzbetrag und den mildernden Umständen, und ohne der Frage vorzugreifen, ob diese Gesichtspunkte zutreffen, feststellen, dass ein Unterschied von beispielsweise 0,1 % bei besagtem Faktor zu einer Änderung des Endbetrags der Geldbuße von beinahe 16 221 000 Euro führen würde.

328    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der genauen Höhe des Abzinsungsfaktors in dem von der Kommission bevorzugten Modell zur Bestimmung des Umsatzes eine fundamentale Bedeutung zukommt, da die kleinste Änderung dieses Faktors erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der gegen die betreffenden Unternehmen festgesetzten Geldbuße haben kann.

329    Unter diesem Vorbehalt ist die erste Rüge zurückzuweisen.

2.      Zweite Rüge: fälschliche Berücksichtigung der Bareinnahmen aus Verträgen, die vor Beginn der Beteiligung von HSBC an der Zuwiderhandlung geschlossen worden sind

330    Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe zu Unrecht die aktualisierten Bareinnahmen aus Verträgen berücksichtigt, die vor den HSBC zur Last gelegten Verhaltensweisen geschlossen worden seien.

331    Die Kommission beantragt, diese Rüge zurückzuweisen.

332    Wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, zielt Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt. Folglich kann der in Ziff. 13 verwendete Umsatzbegriff zwar nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden, jedoch würde das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt, wäre dieser Begriff dahin zu verstehen, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von diesem Kartell betroffen waren (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 19).

333    Folglich dürfen Umsätze, die im Rahmen von Verträgen erzielt wurden, die vor dem Zeitraum der Zuwiderhandlung geschlossen worden waren, ebenso wie diejenigen, die im Rahmen von während des Zeitraums der Zuwiderhandlung geschlossenen Verträgen erzielt worden waren, für die aber nicht nachgewiesen worden ist, dass sie speziell Gegenstand einer Absprache waren, zu Recht in den gemäß Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 berechneten Umsatz einbezogen werden, um den Grundbetrag der Geldbuße zu berechnen (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 20).

334    Eine solche Lösung gilt für den vorliegenden Fall umso mehr, als die Manipulation des Euribor, an der sich HSBC beteiligt hat, den variablen Zinssatz der an den Euribor-3M gebundenen und am 19. März 2007 auslaufenden Verträge beeinflusste, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 12. Februar 2007 – dem Ausgangspunkt für die Beteiligung von HSBC an der Zuwiderhandlung – geschlossen worden waren.

335    Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.

3.      Dritte Rüge: unzureichende Begründung des von der Kommission angewandten Abzinsungsfaktors von 98,849 %

336    Die Klägerinnen machen geltend, die Bestimmung des Abzinsungsfaktors leide insoweit an einem Begründungsmangel, als sich aus ihr nicht ableiten lasse, weshalb der Grundbetrag der Geldbuße in dieser Höhe festgesetzt worden sei. Sie heben u. a. hervor, dass dieser Betrag einen hypothetischen Aufschlag von 2 bis 4 Basispunkten berücksichtige, ohne dass erläutert werde, inwiefern ein solcher Aufschlag in Fällen realistisch sei, in denen eine Bank den Referenzzinssatz in Wirklichkeit nur um höchstens 0,1 Basispunkt variieren lassen könne, wie Fn. 441 des angefochtenen Beschlusses belege. Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass es umso mehr geboten sei, die Begründungspflicht zu beachten, als die Kommission einen neuen, nicht zuvor verwendeten Ansatz für die Ermittlung des Umsatzes anwende.

337    Die Kommission macht geltend, der Abzinsungsfaktor von 98,849 % werde ausreichend begründet, da die Klägerinnen den in den Erwägungsgründen 643 bis 646 des angefochtenen Beschlusses angeführten Gründen entnehmen könnten, inwiefern dieser Faktor als geeignet angesehen worden sei. Was den Hinweis im 646. Erwägungsgrund auf den berücksichtigten Aufschlag von 2 bis 4 Basispunkten angehe, werde im angefochtenen Beschluss klargestellt, dass es sich hierbei um einen hypothetischen Aufschlag handle. In diesem Zusammenhang ruft die Kommission in Erinnerung, dass sie bei der Bestimmung des Betrags der einzelnen Geldbußen über einen Ermessensspielraum verfüge und nicht verpflichtet sei, einem mathematischen Ansatz zu folgen.

338    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Unter diesem Blickwinkel muss die vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 bis 148 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 114 und 115, sowie vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 44).

339    Außerdem ist das Begründungserfordernis anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt betroffene Personen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 150, vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 116, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 45).

340    Nach der Rechtsprechung ist die Begründung dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Unionsinstanzen erfährt (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149, vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission, C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74, sowie vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 46).

341    In Bezug auf eine Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt wird, ist die Kommission verpflichtet, eine Begründung insbesondere für die Höhe der verhängten Geldbuße und hinsichtlich der dafür angewandten Methode zu geben (Urteil vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, EU:T:2006:270, Rn. 91). Es ist Sache der Kommission, in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien anzugeben, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermessen, wobei sie nicht verpflichtet ist, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Methode für die Berechnung der Geldbuße zu machen (Urteil vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission, T‑138/07, EU:T:2011:362, Rn. 243). Sie muss jedoch darlegen, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61).

342    Nähere während des Gerichtsverfahrens gemachte Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Unionsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann. Zusätzliche Erläuterungen über seine Begründungspflicht hinaus können den Unternehmen daher nähere Angaben zur Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße verschaffen sowie darüber hinaus zur Transparenz des Verwaltungshandelns beitragen und dem Gericht die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erleichtern, in deren Rahmen es außer der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch die Angemessenheit der festgesetzten Geldbuße zu beurteilen hat. Diese Befugnis ändert jedoch nichts am Umfang der Begründungspflicht (Urteil vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, EU:C:2000:626, Rn. 45 und 47).

343    Die Kommission trägt unter Verweis auf die oben in Rn. 341 angeführte Rechtsprechung im Wesentlichen vor, sie sei nicht verpflichtet, im angefochtenen Beschluss die Berechnung, die zur Anwendung eines Abzinsungsfaktors von 98,849 % geführt habe, genau zu erläutern.

344    Das Gericht stellt insoweit fest, dass das Begründungserfordernis in Anwendung der oben in Rn. 339 angeführten Rechtsprechung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Diese Umstände weisen zwei auffällige Besonderheiten auf.

345    Zum einen hat die Kommission im vorliegenden Fall beschlossen, die in den Leitlinien von 2006 niedergelegte Methode anzuwenden und gerade nicht von ihr abzuweichen, was sie nach der oben in Rn. 319 angeführten Rechtsprechung und Ziff. 37 dieser Leitlinien hätte tun dürfen. Sie hat sich daher dafür entschieden, einer Methode zu folgen, in der die Ermittlung des „Umsatzes“ aus den oben in Rn. 318 dargelegten Gründen eine zentrale Rolle spielte, während sie im 639. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hatte, dass EIRD keinen Umsatz im herkömmlichen Sinne generierten.

346    Es war folglich von wesentlicher Bedeutung, dass die Klägerinnen anhand der Begründung des angefochtenen Beschlusses prüfen konnten, ob der von der Kommission gewählte Ersatzwert eventuell mit einem Mangel behaftet war, der die Anfechtung des Beschlusses ermöglichte, und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen konnte.

347    Zum anderen spielt der Abzinsungsfaktor, wie oben in Rn. 325 hervorgehoben worden ist, aufgrund des besonders hohen Betrags der Bareinnahmen, auf den er Anwendung finden soll, im Ansatz der Kommission eine wesentliche Rolle.

348    Da die Kommission beschlossen hat, für die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße ein Rechenmodell zu verwenden, in dem der Abzinsungsfaktor eine wesentliche Rolle spielen soll, war es unter den Umständen des vorliegenden Falls somit erforderlich, den betroffenen Unternehmen zu erläutern, wie sie auf einen Abzinsungsfaktor von genau 98,849 % gekommen war, und es dem Gericht in Anwendung der oben in Rn. 316 angeführten Rechtsprechung zu ermöglichen, eine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle über diesen Gesichtspunkt des angefochtenen Beschlusses auszuüben.

349    Aus den Erwägungsgründen 643, 644 bis 646 und 648 des angefochtenen Beschlusses geht lediglich hervor, dass der Abzinsungsfaktor oberhalb von 90 % liegen musste, da der Vergleich zwischen den Nettobareinnahmen und den Nettobarzahlungen der Parteien im Rahmen der EIRD zeigte, dass die Anwendung eines Zinssatzes zwischen 85 und 90 % zu Geldbußen mit einer zu starken Abschreckungswirkung führen würde, einerseits, und das fragliche Kartell zu einem Aufschlag geführt hat, der deutlich unter dem Aufschlag von 20 % liegt, den derartige Kartelle in den konventionellen Sektoren in der Regel verursachen, andererseits. Im 648. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses weist die Kommission zum einen darauf hin, dass sie eine Schätzung der in den Erwägungsgründen 643 bis 646 erwähnten Faktoren vorgenommen habe, ohne jedoch klarzustellen, welchen Wert sie diesen verschiedenen Faktoren zugewiesen hat, um den Abzinsungsfaktor auf genau 98,849 % festzusetzen. Zum anderen habe sie bei der Ermittlung des Umsatzes die Methode angewandt, die sie auch für die Berechnung der Geldbußen im Vergleichsbeschluss verwendet habe. Festzustellen ist jedoch, dass im Vergleichsbeschluss keine zusätzlichen Angaben zur Festlegung des Abzinsungsfaktors auf 98,849 % gemacht werden.

350    Der einzige andere Hinweis im angefochtenen Beschluss besteht in der Tatsache, dass die Kommission im 710. Erwägungsgrund an ihre während des Verwaltungsverfahrens formulierte Klarstellung erinnert, wonach der einheitliche Abzinsungsfaktor bei wenigstens 97,5 % liege.

351    Festzustellen ist, dass den Klägerinnen mit diesen Erwägungen nicht verdeutlicht wird, weshalb der Abzinsungsfaktor auf 98,849 % festgesetzt worden ist und beispielsweise nicht höher. Wegen des Fehlens genauerer Erläuterungen zu den Gründen, aus denen diese Erwägungen zur Festsetzung des Abzinsungsfaktors in genau dieser Höhe geführt haben, kann das Gericht außerdem keine gründliche rechtliche wie tatsächliche Kontrolle über einen Gesichtspunkt des Beschlusses ausüben, der sich möglicherweise beträchtlich auf die Höhe der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße ausgewirkt hat.

352    Zwar hat die Kommission dem Gericht nach der mündlichen Verhandlung zusätzliche Erläuterungen zur Festsetzung dieses Abzinsungsfaktors auf 98,849 % gegeben. Aus einer Gesamtauslegung der oben in den Rn. 340 und 342 angeführten Rechtsprechung geht allerdings hervor, dass das Gericht solche zusätzlichen Erläuterungen bei der inneren Kontrolle der Entscheidungsgründe nur dann berücksichtigen könnte, wenn sie eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

353    In Anbetracht des Vorstehenden ist der dritten Rüge des ersten Teils des Klagegrundes stattzugeben und Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, ohne dass es einer Prüfung der anderen Teile des Klagegrundes bedarf.

354    Da dem Hauptantrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses stattgegeben worden ist, braucht der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerinnen auf Herabsetzung der Geldbuße nicht geprüft zu werden.

 Kosten

355    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

356    Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses unterlegen und haben mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b des genannten Beschlusses Erfolg gehabt. Unter diesen Umständen sind bei angemessener Würdigung der Umstände des Falls jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 2 Buchst. b des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate) wird für nichtig erklärt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die HSBC Holdings plc, die HSBC Bank plc und die HSBC France tragen ihre eigenen Kosten.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Prek

Buttigieg

Schalin

Berke

 

      Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.