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Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 31. August 2011 – IEM/Kommission

(Rechtssache T-435/10)

„Nichtigkeitsklage – Viertes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Antrag auf Rückzahlung von Vorschüssen zur Durchführung eines Forschungsfinanzierungsvertrags – Schiedsklausel – Schreiben, mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige angekündigt wird – Mahnschreiben – Vom Vertrag nicht trennbare Akte – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV, 263 AEUV, 272 AEUV und 274 AEUV) (vgl. Randnrn. 27-28)

2.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Ausschluss (Art. 263 AEUV und 272 AEUV) (vgl. Randnr. 29)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 7. Mai 2010, mit dem die Ausstellung einer Belastungsanzeige für die Erstattung eines Betrags in Höhe von 105 416,47 Euro angekündigt wird, der den Vorschüssen entspricht, die der Klägerin von der Parthenon AE Oikodomikon – Technikon – Touristikon – Viomichanikon – Emporikon kai Exagogikon Ergasion zur Durchführung des im Rahmen des Vierten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration geschlossenen Vertrags FAIR-CT98-9544 gezahlt wurden, sowie des Schreibens der Kommission vom 14. Juli 2010 betreffend die Zahlungserinnerung für den nicht gezahlten, mit der Belastungsanzeige Nr. 3241004968 eingeforderten Hauptbetrag

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die IEM – Erga – Erevnes – Meletes perivallontos kai chorotaxias AE trägt die Kosten.