Klage, eingereicht am 16. Februar 2024 – Košovan/EUIPO – Volkswagen (Voltwagen)
(Rechtssache T-87/24)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Štefan Košovan (Preseľany, Slowakei) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Bělohlávek)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Kläger
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Voltwagen – Anmeldung Nr. 18 198 314
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2023 in der Sache R 2216/2022-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung insoweit zu ändern, als dadurch die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben und dem Widerspruch für die in Nr. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung genannten Dienstleistungen der Klasse 37 stattgegeben wurde, und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in ihrer Gesamtheit zu bestätigen;
der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen;
dem EUIPO und gegebenenfalls der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;
hilfsweise,
die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als dadurch die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben und dem Widerspruch für die in Nr. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung genannten Dienstleistungen der Klasse 37 stattgegeben wurde;
dem EUIPO und gegebenenfalls der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;
die Sache insoweit an das EUIPO zurückzuverweisen, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird.
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 54 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 und Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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