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Klage, eingereicht am 26. Juni 2010 - Martin/Kommission

(Rechtssache T-291/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Anne Martin (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: U. O'Dwyer, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der Kommission vom 20. April 2010 über die Ablehnung des Zweitantrags der Klägerin vom 4. März 2010 auf Zugang zu Dokumenten für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission1 innerhalb der Fristen nachzukommen, die das Gericht für angemessen hält;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission vom 20. April 2010, mit der sie es unterlassen habe, den Zweitantrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten des Generalsekretariats der Kommission nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, mit dem die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag auf Zugang zu Dokumenten vom 22. Dezember 2009 wiederholt habe, bis zum 20. April 2010 zu bescheiden.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend:

Das Unterlassen der Kommission, fristgerecht bis zum 20. April 2010 eine Entscheidung zu erlassen, wozu sie nach der Verordnung Nr. 1049/2001 verpflichtet sei, stelle eine stillschweigende Ablehnung des Zweitantrags der Klägerin vom 4. März 2010 dar und verstoße gegen Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung sowie gegen Art. 296 AEUV, weil keine hinreichende Begründung für die Ablehnung gegeben worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).