Language of document : ECLI:EU:F:2015:9

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

17. März 2015(*)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EZB – Disziplinarverfahren – Disziplinarstrafe – Entlassung – Verteidigungsrechte – Zugang zur Disziplinarakte – Zugang zu Informationen und Dokumenten, die andere Dienststellen betreffen – Angemessene Frist – Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Disziplinarausschusses – Beratende Rolle des Disziplinarausschusses – Verhängung einer schwereren als der empfohlenen Strafe – Begründungspflicht – Leitung einer Dienststelle – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit der Strafe – Mildernde Umstände – Erschwerende Umstände – Einrede der Rechtswidrigkeit“

In der Rechtssache F‑73/13

betreffend eine Klage nach Art. 36.2 des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

AX, ehemaliger Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Kibæk (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi,

Kläger,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch M. López Torres und E. Carlini als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Barents sowie der Richter E. Perillo und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2014

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 17. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt AX insbesondere die Aufhebung der Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (EZB oder im Folgenden: Bank) vom 28. Mai 2013, mit der die Disziplinarstrafe der Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist über ihn verhängt wurde, sowie die Zahlung von 20 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll.

 Rechtlicher Rahmen

1.     Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB

2        Art. 36 („Personal“) des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB (im Folgenden: Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB) bestimmt:

„36.1.      Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

36.2.      Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.“

2.     Geschäftsordnung der EZB

3        Auf der Grundlage von Art. 12.3. des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB erließ der EZB-Rat am 7. Juli 1998 die Geschäftsordnung der EZB. Art. 11 („Mitarbeiter der EZB“) Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung der EZB in ihrer auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung nach Änderung durch den Beschluss EZB/2009/5 vom 19. März 2009 (ABl. L 100, S. 10) lautet:

„11.2.      Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 36 und 47 [des Protokolls über die] Satzung [des ESZB und der EZB] erlässt das Direktorium Organisationsvorschriften (nachfolgend als ‚Rundverfügungen‘ bezeichnet), die für die Mitarbeiter der EZB verbindlich sind.

11.3.      Das Direktorium erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und die Mitarbeiter der EZB und aktualisiert diesen.“

4        Art. 21 („Beschäftigungsbedingungen“) der Geschäftsordnung der EZB sieht vor:

„21.1. Die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften regeln die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern.

21.2. Der EZB-Rat verabschiedet die Beschäftigungsbedingungen auf Vorschlag des Direktoriums und nach Anhörung des Erweiterten Rates.

21.3. Das Direktorium legt die Dienstvorschriften fest, durch die die Beschäftigungsbedingungen umgesetzt werden.

21.4. Die Personalvertretung wird vor der Festlegung neuer Beschäftigungsbedingungen oder Dienstvorschriften angehört. Ihre Stellungnahme wird dem EZB-Rat bzw. dem Direktorium vorgelegt.“

3.     Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB

5        Auf der Grundlage von Art. 36.1. des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB und insbesondere der Geschäftsordnung der EZB erließ der EZB-Rat mit Beschluss vom 9. Juni 1998, geändert am 31. März 1999 (ABl. L 125, S. 32), die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen). In der Folge wurden die Beschäftigungsbedingungen mehrmals geändert. Die am 1. Januar 2010 geltende Fassung der Beschäftigungsbedingungen bestimmte u. a.:

„3.      Die den Mitarbeitern der EZB aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen [Union] eingeräumten Vorrechte und Befreiungen werden ihnen ausschließlich im Interesse der EZB gewährt. Diese Vorrechte und Befreiungen entbinden die Bediensteten weder davon, ihre privaten Verpflichtungen zu erfüllen, noch von der Einhaltung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften. …

4.      a) Die Bediensteten erfüllen ihre Aufgaben gewissenhaft und ungeachtet ihrer persönlichen Interessen. Ihr Verhalten entspricht ihren Aufgaben und der Natur der EZB als Organ [der Union] …

9.      a) Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Bediensteten werden durch Arbeitsverträge in Verbindung mit [den] Beschäftigungsbedingungen geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung [der] Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Dienstvorschriften geregelt.

c) [Die] Beschäftigungsbedingungen unterliegen keinem spezifischen einzelstaatlichen Recht. Die EZB wendet i) die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, ii) die allgemeinen Grundsätze des [Unionsrechts] und iii) die Vorschriften an, die in den an die Mitgliedstaaten gerichteten Verordnungen und Richtlinien der [Union] über die Sozialpolitik enthalten sind. Diese Rechts[instrumente] werden von der EZB immer dann angewandt, wenn es sich als erforderlich erweist. Empfehlungen der [Union] auf dem Gebiet der Sozialpolitik werden angemessen berücksichtigt. Die Auslegung der in den … Beschäftigungsbedingungen geregelten Rechte und Pflichten erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen, Regelungen und Rechtsprechung, die für die Bediensteten der [Unions]organe gelten.

11.       a) Die EZB kann die Verträge mit den Bediensteten auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme des Direktoriums gemäß dem in den Dienstvorschriften geregelten Verfahren aus folgenden Gründen kündigen:

iv)       aus disziplinarischen Gründen.

b) Während der Probezeit oder im Fall einer Entlassung aus disziplinarischen Gründen beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.

41.      Die Bediensteten können beantragen, dass die ihnen gegenüber erlassenen Entscheidungen einer Verwaltungskontrolle gemäß dem im achten Teil der Dienstvorschriften vorgesehenen Verfahren unterzogen werden. …

Die Disziplinarstrafen können nur durch die Einleitung des nach den Dienstvorschriften vorgesehenen besonderen Beschwerdeverfahrens angefochten werden.

44. Folgende Disziplinarstrafen können gegebenenfalls gegen Bedienstete verhängt werden …, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen:

i)       …

ii)        das Direktorium kann außerdem eine der folgenden Strafen verhängen:

–        eine Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe in Verbindung mit einer entsprechenden Änderung der Verwendung des Bediensteten innerhalb [der EZB];

–        die Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder die fristlose Entlassung in Verbindung mit in hinreichend begründeten Fällen einer Herabsetzung der im Rahmen der Renteneinrichtungen … oder des Invalidengeldes gewährten Leistungen, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Bediensteten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. …

45. Die Disziplinarstrafen müssen der Schwere der Verletzung der Dienstpflichten entsprechen und mit Gründen versehen werden. Bei der Feststellung, wie schwer die Verletzung der Dienstpflichten wiegt und welche Disziplinarstrafe zu verhängen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:

–        der Art der Verletzung der Dienstpflichten und den Tatumständen;

–        dem Ausmaß, in dem die Verletzung der Dienstpflichten die Integrität, das Ansehen oder die Interessen der EZB beeinträchtigt;

–        dem Ausmaß, in dem die Verletzung der Dienstpflichten mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist;

–        den Gründen des Bediensteten für die Verletzung seiner Dienstpflichten;

–        der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Bediensteten;

–        dem Grad der Verantwortung des Bediensteten;

–        der Frage, ob die Verletzung der Dienstpflichten mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist;

–        der bisherigen dienstlichen Führung des Bediensteten.

Die Disziplinarstrafen werden nach dem in den Dienstvorschriften vorgesehenen Verfahren verhängt. In diesem Verfahren ist zu gewährleisten, dass gegen keinen Bediensteten …, auf den die … Beschäftigungsbedingungen anwendbar sind, eine Disziplinarstrafe verhängt wird, ohne dass diesem zunächst Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. …

46. Im Fall einer behaupteten schweren Verletzung der Dienstpflichten kann das Direktorium nach Anhörung des betreffenden Bediensteten beschließen, diesen mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes zu entheben, falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

…“

4.     Dienstvorschriften der EZB

6        Teil 8.3 („Disziplinarverfahren“) der vom Direktorium erlassenen Dienstvorschriften der EZB (im Folgenden: Dienstvorschriften) in ihrer auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„Die Art. 43, 44 und 45 der Beschäftigungsbedingungen werden wie folgt angewandt.

8.3.1 ‚Verletzung der Dienstpflichten‘ ist eine Verletzung der Pflichten nach dem [Protokoll über die] Satzung des [ESZB] und der [EZB], den Beschäftigungsbedingungen, den Dienstvorschriften, dem Verhaltenskodex der [EZB] und nach jedem anderen Rechtsakt oder jeder anderen auf die Bediensteten anwendbaren internen Norm oder Regel.

8.3.2 Auf der Grundlage eines Berichts, in dem die die Verletzung der Dienstpflichten begründenden Tatsachen und Umstände einschließlich aller erschwerenden oder mildernden Umstände sowie Beweise dargelegt werden, und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Anhörung des betreffenden Bediensteten nach der Übermittlung des gesamten Akteninhalts an Letzteren kann das Direktorium beschließen:

–        ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Dienstpflichten einzuleiten;

Der Bedienstete, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, … wird hiervon und von den [gegen ihn] erhobenen Vorwürfen schriftlich unterrichtet.

8.3.4 Eine Disziplinarstrafe, ausgenommen eine schriftliche Verwarnung oder ein schriftlicher Verweis, kann nur nach Befassung des Disziplinarausschusses verhängt werden.

8.3.5 Der Disziplinarausschuss setzt sich aus den folgenden fünf Mitgliedern zusammen:

a)       einem Vorsitzenden ohne Stimmrecht, der vom Direktorium aus einer Liste ehemaliger hoher Beamter eines anderen Organs der Europäischen Union oder hochrangiger Mitglieder einer europäischen internationalen Organisation ernannt wird …;

b)       dem Generaldirektor oder [dem] stellvertretenden Generaldirektor Personal, Budget und Organisation [der EZB];

c)       zwei vom Direktorium ernannten Bediensteten;

d)       einem Personalvertreter, der vom Direktorium aus einer von der Personalvertretung und den Gewerkschaften übermittelten Liste mit den in einer Rangordnung festgelegten Namen dreier Bediensteter ernannt wird. …

Die nach den Punkten c) und d) ernannten Mitglieder des Disziplinarausschusses dürfen nicht Angehörige desselben Dienstes wie der Bedienstete sein, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. …

8.3.6 Vorbehaltlich der Genehmigung des Vorsitzenden des Ausschusses kann ein Mitglied des Disziplinarausschusses aus berechtigten Gründen von dieser Aufgabe entbunden werden; bei einem Interessenkonflikt hat es seine Bestellung abzulehnen. An seine Stelle tritt dann das jeweilige Ersatzmitglied.

8.3.7 Die Beratungen und Arbeiten des Disziplinarausschusses sind gemäß den internen Vertraulichkeitsregeln der EZB persönlich und vertraulich. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses handeln in persönlicher Eigenschaft und üben ihre Funktion unabhängig aus.

8.3.8 Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses stellt die Durchführung der im Rahmen des Verfahrens vor dem Disziplinarausschuss getroffenen Entscheidungen sicher und setzt jedes Mitglied über alle relevanten Informationen und Unterlagen in Kenntnis.

8.3.10 Der Bedienstete [, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde,] wird über die Zusammensetzung des Disziplinarausschusses unterrichtet und kann innerhalb von fünf Tagen ein Mitglied des Ausschusses ablehnen.

8.3.11 Der Bericht nach Art. 8.3.2 wird dem Bediensteten übermittelt. Nach Erhalt des Berichts hat der Bedienstete das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen einschließlich derer, die ihn entlasten, Kopien anzufertigen. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung stehen ihm vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an mindestens 15 Kalendertage zur Verfügung.

8.3.12 Der Disziplinarausschuss hört den Bediensteten, der sich schriftlich oder mündlich äußern und eines Beistands seiner Wahl bedienen kann. …

8.3.15 Der Disziplinarausschuss gibt mit der Mehrheit seiner Stimmen eine von allen seinen Mitgliedern unterzeichnete endgültige Stellungnahme zu den Tatsachen, zur Frage, ob sie eine Verletzung der Dienstpflichten darstellen, und zu einer Disziplinarstrafe ab. Jedes Mitglied des Disziplinarausschusses kann der Stellungnahme einen abweichenden Standpunkt beifügen. Der Disziplinarausschuss leitet die endgültige Stellungnahme dem Direktorium und dem Bediensteten innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung des Letzteren über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu. Die Frist beträgt fünf Monate, wenn der Disziplinarausschuss ergänzende Untersuchungen durchführt. Sie muss jedenfalls der Komplexität des [Disziplinar-]Falls angemessen sein.

8.3.16 Der Bedienstete kann dem Direktorium innerhalb von 15 Tagen ab Übermittlung der mit Gründen versehenen endgültigen Stellungnahme des Disziplinarausschusses seine eigenen Erklärungen vorlegen.

8.3.17 Das Direktorium beschließt binnen einem Monat ab Erhalt der mit Gründen versehenen endgültigen Stellungnahme des Disziplinarausschusses und der Erklärungen des Bediensteten die Disziplinarstrafe, die am angemessensten ist. Es berücksichtigt die Empfehlungen des Disziplinarausschusses gebührend, ohne jedoch an diese gebunden zu sein.

…“

5.     Rundverfügung Nr. 1/2006

7        Die Regeln für die Verwaltungsuntersuchungen innerhalb der EZB sind in der vom Direktorium am 21. März 2006 erlassenen Rundverfügung Nr. 1/2006 (im Folgenden: Rundverfügung Nr. 1/2006) festgelegt. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Rundverfügung haben die Verwaltungsuntersuchungen das Ziel, den Sachverhalt aufzuklären, greifen einem Disziplinarverfahren jedoch nicht vor.

8        Nach Art. 6 Abs. 14 der Rundverfügung Nr. 1/2006 muss am Ende der Verwaltungsuntersuchung die mit deren Durchführung beauftragte Person oder das damit beauftragte Gremium (im Folgenden: Gremium oder Untersuchungsgremium) dem Untersuchungsleiter einen mit Gründen versehenen Bericht übermitteln, der, wenn er ein Senior Manager ist, das Direktorium hierüber unterrichten muss.

9        Art. 7 Abs. 3 der Rundverfügung Nr. 1/2006 sieht Folgendes vor:

„Die von einer Verwaltungsuntersuchung betroffenen Bediensteten der EZB:

a)      werden von der mit der Untersuchung beauftragten Person oder dem Gremium vor der Vorlage des mit Gründen versehenen Berichts über den Inhalt der behaupteten Verletzung ihrer Dienstpflichten unterrichtet und erhalten Zugang zu den Unterlagen, die die gegen sie erhobenen Vorwürfe betreffen und für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte erhebliche Tatsachen enthalten; und

b)      können ihren Standpunkt geltend machen und sich zu den sie betreffenden Schlussfolgerungen äußern; diese Kommentare werden zur Vervollständigung der Untersuchungsakte in den mit Gründen versehenen Bericht aufgenommen; und

c)      können den Beistand eines Mitglieds der Personalvertretung in Anspruch nehmen.

Die Bediensteten der EZB oder andere in die Verwaltungsuntersuchung einbezogene Personen haben auch Zugang zu allen sie betreffenden Tatsachen sowie zu ihren persönlichen Daten, um deren Richtigkeit und Vollständigkeit sicherzustellen; sie können von dem als Kontrolleur tätigen Leiter der Verwaltungsuntersuchungen die sofortige Berichtigung jeder Unrichtigkeit oder Auslassung in Bezug auf ihre persönlichen Daten verlangen.“

6.     Verhaltenskodex der EZB

10      Die maßgeblichen Bestimmungen des gemäß Art. 11.3 der Geschäftsordnung der Bank erlassenen Verhaltenskodex der EZB (ABl. 2001, C 76, S. 12, im Folgenden: Verhaltenskodex) lauten wie folgt:

„…

2. …

Von den [Bediensteten der EZB,] Adressaten [des vorliegenden Verhaltenskodex,] wird erwartet, dass sie in absoluter Loyalität gegenüber der EZB, ehrlich, unabhängig, unparteiisch, diskret und ohne Rücksicht auf eigene oder nationale Interessen handeln, dass sie sich einem hohen Standard an Berufsethik verschreiben und jede Situation vermeiden, die zu Interessenkonflikten führen könnte.

2.2 Sorgfalt, Effizienz, Verantwortlichkeit

Von den Adressaten [des vorliegenden Verhaltenskodex] wird erwartet, dass sie die ihnen anvertrauten Verantwortlichkeiten und Pflichten stets sorgfältig, effizient und nach besten Kräften ausführen. Von ihnen wird erwartet, dass sie sich der Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst sind, dass sie den Erwartungen der Öffentlichkeit hinsichtlich ihres moralischen Verhaltens Rechnung tragen, dass sie sich auf eine Art und Weise verhalten, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EZB aufrechterhält und fördert, und dass sie zur Effizienz der Verwaltung der EZB beitragen.

4.1 …

Für die Adressaten [des vorliegenden Verhaltenskodex] zählt zur Treuepflicht nicht nur die Erfüllung der ihnen durch ihre Vorgesetzten übertragenen Aufgaben und die Befolgung der Anweisungen der Vorgesetzten sowie die Einhaltung der anwendbaren Berichtswege, sondern auch Unterstützung, Rat, Offenheit und Transparenz bei jedem Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen. Insbesondere sollten die [Bediensteten der EZB] betroffene Kollegen über die laufende Arbeit auf dem neuesten Stand halten und es ihnen ermöglichen, dazu beizutragen. Die Vorenthaltung von Informationen, die sich auf die Arbeitsausführung von Vorgesetzten oder Kollegen auswirken können, insbesondere um einen persönlichen Vorteil zu erlangen, die Weitergabe von falschen, ungenauen oder übertriebenen Informationen, die Verweigerung der Zusammenarbeit mit Kollegen oder jedes obstruktive Verhalten würde der Art der Treuepflicht, die von den [Bediensteten der EZB] erwartet wird, widersprechen.

4.2 …

Von den [Bediensteten der EZB] wird erwartet, dass sie das Eigentum der EZB achten und schützen und Dritten nicht gestatten, die Dienste und/oder Einrichtungen der EZB in Anspruch zu nehmen. Die gesamte Ausstattung und Einrichtungen aller Art stehen den [Bediensteten der EZB] nur zum offiziellen Gebrauch zur Verfügung, sofern nicht der private Gebrauch entweder gemäß diesbezüglicher interner Regelungen oder Praxis oder aufgrund einer Ermessensentscheidung gestattet ist.

Von den [Bediensteten der EZB] wird auch erwartet, dass sie alle vernünftigen und angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Kosten und Ausgaben der EZB, soweit möglich, zu begrenzen, damit die verfügbaren Ressourcen auf die effizienteste Art und Weise verwendet werden können.

5. Umsetzung

5.1 Die Rolle der [Bediensteten der EZB,] Adressaten [des vorliegenden Verhaltenskodex]

Die ordnungsgemäße Umsetzung dieses [Verhaltensk]odex hängt in erster Linie von der Professionalität, dem Gewissen und dem gesunden Menschenverstand [seiner] Adressaten ab.

Von den Adressaten [des vorliegenden Verhaltenskodex] in Autoritätspositionen wird neben einem wachsamen Verhalten auch erwartet, dass sie sich hinsichtlich der Beachtung der in diesem [Verhaltensk]odex festgelegten Prinzipien und Regelungen beispielhaft verhalten.

…“

7.     Praxishandbuch

11      Das Kapitel 7 des „Praxishandbuchs“ („Business Practices Handbook“, im Folgenden: Praxishandbuch) sieht in Bezug auf die zentralisierten Kostenstellen vor, dass die einem zentralen Budget zugeordneten Aufgaben und Mittel mit den Dienstleistungen verbunden sind, die von der für dieses zentralisierte Budget zuständigen Dienststelle den anderen Dienststellen der EZB erbracht worden sind. Die Leiter der Kostenstellen („Budget Center Managers“) sind für ihre jeweilige Kostenstelle verantwortlich und haben über alle Tätigkeiten dieser Kostenstelle Buch zu führen. Sie sind für die Verwaltung ihrer Finanzmittel im Rahmen ihres genehmigten Budgets und entsprechend den entsprechenden Regeln und Leitlinien verantwortlich. Sie sollen sicherstellen, dass die Kosten auf dem richtigen Konto gebucht werden. Nach Kapitel 8 des Praxishandbuchs wenden die Bediensteten der EZB die Regeln für öffentliche Aufträge und die bewährten Praktiken für alle ihre Beschaffungen an. Sie müssen sich um das beste Preis‑/Leistungsverhältnis bemühen, indem sie die Gesamtkosten des Gegenstands berücksichtigen und nicht nur dem derzeitigen Bedarf, sondern auch dem möglichen zukünftigen Bedarf Rechnung tragen. Art. 8.1.1 des Praxishandbuchs sieht vor, dass der Kostenstellenleiter für eine gute Entwicklung und positive Ergebnisse bei den Beschaffungen verantwortlich ist, d. h. er muss das beste Preis‑/Leistungsverhältnis erzielen sowie die Standards der EZB und den Verhaltenskodex im Zusammenhang mit den Beschaffungen beachten.

 Sachverhalt

1.     Ursprünglicher, auch in den verbundenen Rechtssachen F‑7/11 und F‑60/11 vorgebrachter Sachverhalt

12      Der Kläger trat am 1. Juni 2003 in den Dienst der EZB und wurde infolge eines internen Einstellungsverfahrens mit Wirkung zum 1. Juni 2007 zum Leiter der Abteilung Bürodienste der Generaldirektion (GD) „Verwaltung“ ernannt, die ab 19. Februar 2008 als „Abteilung Verwaltungsdienste“ bezeichnet wird. Diese Abteilung war u. a. zuständig, das Funktionieren der zentralen Post-, Telefon- und Reprografiedienste sicherzustellen, die Vergabe von Unteraufträgen für die Reinigungsdienste, die interne Verpflegung, Gruppenreservierungen von Hotelzimmern, die Dolmetscherdienste und die Geschäftsreisen zu verwalten, die praktische Organisation der in der EZB abgehaltenen Versammlungen sicherzustellen, das Funktionieren eines Fahrer- und Transportdienstes sicherzustellen, Lieferungen entgegenzunehmen, den Raum für die Lagerung der Gegenstände zu verwalten sowie das Mobiliar zu liefern und die interne Verteilung der Gegenstände sicherzustellen.

13      Als Leiter einer Abteilung, die übergreifend für die Versorgung der anderen Abteilungen der Bank mit Ausstattung und Dienstleistungen, ausgenommen jedoch EDV-Ausstattung, zuständig war, war der Kläger für ein zentralisiertes Budget verantwortlich. Bei seiner Tätigkeit stand ihm ein stellvertretender Leiter zur Seite (im Folgenden: stellvertretender Abteilungsleiter).

14      Gemäß der vom Direktorium genehmigten Beschaffungspolitik der EZB ist die „‚Verantwortung für die Versorgung und die Beschaffung [u. a. für sämtliche] zentralisierten EDV-Investitionen (einschließlich Hardware und Computersoftware) … zentralisiertʻ und der Abteilung ‚Infrastruktur & Betrieb‘ der [GD ‚Informationssysteme‘] übertragen“.

15      Am 26. Februar 2010 beschloss das Direktorium auf der Grundlage der Rundverfügung Nr. 1/2006, eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um „sämtliche Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb bestimmter Artikel und der Nutzung bestimmter Gegenstände der EZB durch das Personal [der Abteilung Verwaltungsdienste]“ sowie „sämtliche Tatsachen und Umstände bezüglich einer etwaigen Verletzung der Dienstpflichten durch einige Bedienstete im Zusammenhang mit dem Kauf und der Nutzung dieser [Gegenstände] aufzuklären“ (im Folgenden: ursprüngliche Verwaltungsuntersuchung). Es wurde auch entschieden, die betreffenden Bediensteten nicht sofort davon zu unterrichten, um die Verwaltungsuntersuchung nicht zu beeinträchtigen. Mit derselben Entscheidung vom 26. Februar 2010 wurde der Direktor der Direktion Interne Revision zum Untersuchungsleiter ernannt und ein aus vier Bediensteten der EZB bestehendes Untersuchungsgremium gebildet.

16      Am 26. März 2010 wurde der Kläger vom Untersuchungsgremium zum Erwerb von unter drei verschiedene Kategorien fallenden Artikeln durch die Abteilung Verwaltungsdienste, nämlich von i) tragbaren Computern der Marke X, ii) anderen Arten von tragbaren Computern und iii) Lesegeräten für E-Books, angehört. Bei dieser Gelegenheit wurde dem Kläger gemäß Art. 7 Abs. 1 der Rundverfügung Nr. 1/2006 mitgeteilt, dass er von einer Verwaltungsuntersuchung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Rundverfügung betroffen sei. Ein Entwurf des Protokolls der Anhörung wurde ihm am 22. April 2010 übermittelt, damit er dazu Stellung nehmen könne, was er am darauffolgenden 10. Mai tat.

17      Mit Entscheidung vom 6. April 2010, die am darauffolgenden Tag wirksam wurde, enthob das Direktorium den Kläger vorläufig seines Dienstes unter Fortzahlung des vollen Grundgehalts während der Dauer der Verwaltungsuntersuchung (im Folgenden: Entscheidung vom 6. April 2010). In dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass sie sich insbesondere auf die Unruhe in der Abteilung Verwaltungsdienste, die Notwendigkeit, den ordnungsgemäßen Ablauf der ursprünglichen Verwaltungsuntersuchung zu erleichtern, und auf den Bericht über den Fortgang der Untersuchungstätigkeit des Gremiums gründete (im Folgenden: Bericht über den Fortgang der Untersuchungstätigkeit vom 6. April 2010), der dem Direktorium am selben Tag übermittelt worden war. Die Entscheidung vom 6. April 2010 wurde am 3. Juni 2010 vom Kläger angefochten, der eine besondere Beschwerde auf der Grundlage von Art. 41 der Beschäftigungsbedingungen und Art. 8.1.6 der Dienstvorschriften erhob.

18      Auf eine Aufforderung des Untersuchungsgremiums hin bat der Kläger einen seiner Kollegen, der Bank mehrere Gegenstände zurückzubringen, die Eigentum der Bank waren und die der Kläger außerhalb der Räumlichkeiten der EZB aufbewahrte. Dieser Kollege gab der EZB diese Gegenstände am 22. Juli 2010 zurück. Zu diesen Gegenständen gehörten drei tragbare Computer, ein Lesegerät für E-Books, ein tragbares Navigationssystem, zwei Fotoapparate und ein tragbarer Projektor.

19      Außerdem teilte der Kläger dem Untersuchungsgremium mit Schreiben vom 22. Juli 2010 mit, dass er an der für diesen Tag vorgesehenen Anhörung aus medizinischen Gründen nicht teilnehmen könne. Er antwortete in diesem Schreiben jedoch ausführlich auf die Fragen des Gremiums zu den von der Abteilung Verwaltungsdienste von 2007 bis 2010 getätigten Käufen.

20      Dort führte er insbesondere aus, dass eine Vielzahl der fraglichen Käufe zu Test- oder Versuchszwecken getätigt worden seien. Der Erwerb von Computern, tragbaren Computern vom Typ „MacBook“ und anderer EDV-Ausstattung sei für die Einrichtung eines Besucherbereichs für die an den Sitzungen der EZB teilnehmenden Besucher bestimmt gewesen, damit sie dort ihre E-Mails lesen, ihre Fluginformationen überprüfen und ihren Online-Check-in durchführen könnten. Andere Ausrüstungsgegenstände seien für die Ausstattung der Warteräume bestimmt gewesen, die die Fahrer der EZB zwischen ihren Fahrten benutzten. Es sei darum gegangen, sie insbesondere während längerer Wartezeiten am Abend zu unterhalten. Die Abteilung Verwaltungsdienste habe daher Videospielkonsolen (Wii) gekauft. Die tragbaren Navigationssysteme seien ihrerseits für die langen Strecken bestimmt gewesen, die die Fahrer in Deutschland und durch Europa zurücklegten. Die Mobiltelefone sollten den Bediensteten geliehen werden, denen die Bank keines dauerhaft zur Verfügung gestellt habe, oder auch fehlerhafte Mobiltelefone ersetzen, die von der GD „Informationssysteme“ geliefert worden seien. Auch der Kauf von BlackBerry-Mobiltelefonen und dazugehöriger Ausstattung sei durch den Zweck der Ersetzung der fehlerhaften Mobiltelefone gerechtfertigt gewesen, die der Abteilung Verwaltungsdienste von der GD „Informationssysteme“ zur Verfügung gestellt worden seien. Der Kauf kabelloser Tastaturen sei vom Kläger zur Ausstattung von Sitzungsräumen angeordnet worden.

21      In seinem Schreiben an das Gremium vom 22. Juli 2010 rechtfertigte sich der Kläger auch für den Kauf von fünf Lesegeräten für E-Books damit, dass sie zu Testzwecken erworben worden seien, um festzustellen, ob in Zukunft solche Geräte von der Bank gekauft werden könnten oder sollten, um als Geschenk an ihr Personal verteilt zu werden. Da er außerdem ständig Fachliteratur lese, nehme er sein Lesegerät für E-Books immer mit, um im Zug oder auf Geschäftsreisen lesen zu können.

22      Was die von der Abteilung Verwaltungsdienste erworbenen Fotoapparate betreffe, seien diese dazu bestimmt gewesen, Fotos in hoher Qualität von Gegenständen zu machen, die im Lieferkatalog dieser Abteilung enthalten gewesen seien. Andere Audio- und Videoausstattung sei für Präsentationen in den Sitzungen erworben worden. Es seien auch Schutzhüllen gekauft worden, damit die Mitarbeiter der Abteilung Verwaltungsdienste ihre tragbaren Computer und ihre Unterlagen leichter befördern könnten. Was die digitalen Bilderrahmen und die SD („Secure Digital“)-Karten zur Speicherung von digitalen Fotos betreffe, seien diese gekauft worden, um bei Bedarf das Personal der Abteilung Verwaltungsdienste damit belohnen zu können.

23      Am 26. Juli 2010 gab das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) der EZB seine Entscheidung vom 1. Juli 2010 bekannt, eine Untersuchung zu eröffnen. Die Eröffnung dieser Untersuchung beendete die ursprüngliche Verwaltungsuntersuchung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1). Da das Untersuchungsgremium am 26. Juli 2010 seine Untersuchung noch nicht abgeschlossen hatte, legte es dem Untersuchungsleiter keinen „mit Gründen versehene[n] Bericht über die Tatsachen und Umstände der Sache sowie das Vorliegen oder Fehlen von hinreichenden Beweisen für die behauptete Verletzung“ im Sinne von Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften und Art. 6 Abs. 14 der Rundverfügung Nr. 1/2006 vor.

24      Mit Entscheidung vom 3. August 2010 über die besondere Beschwerde des Klägers hob das Direktorium die Entscheidung vom 6. April 2010 auf und gewährte dem Kläger 1 Euro als symbolische Entschädigung.

25      Mit Entscheidung vom 4. August 2010, die am selben Tag zugestellt wurde, enthob das Direktorium den Kläger mit Wirkung vom 5. August 2010 vorläufig seines Dienstes unter Fortzahlung des vollen Grundgehalts (im Folgenden: Entscheidung vom 4. August 2010). In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass sie sich zum einen auf Vorwürfe gründe, die, wenn sie bewiesen würden, eine schwere Verletzung der Dienstpflichten des Klägers wegen des dem Ansehen der EZB insoweit zugefügten Schadens und der hohen Position des Betroffenen innerhalb des Organs darstellten, und zum anderen auf das Erfordernis, insbesondere die Durchführung der Untersuchung des OLAF zu erleichtern.

26      Im Begleitschreiben zur Entscheidung vom 4. August 2010 an den Kläger, das u. a. vom Generaldirektor der GD „Personal, Budget & Organisation“ (im Folgenden: GD „Personal“) unterzeichnet war, wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kläger sich mehrfach geweigert habe, vor dem Erlass dieser Entscheidung an einer Anhörung teilzunehmen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Anhörung des Betroffenen nach dem Erlass einer Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung wurde der Kläger in diesem Schreiben aufgefordert, zu einer Anhörung am 11. August 2010 um 11.00 Uhr oder zu jedem ihm gelegenen früheren Zeitpunkt zu erscheinen oder andernfalls spätestens am 3. September 2010 seine schriftlichen Erklärungen zur Entscheidung vom 4. August 2010 vorzulegen.

27      Mit Schreiben vom 17. August 2010 unterrichtete der Generaldirektor der GD „Personal“ den Kläger über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die dem Direktorium mitgeteilt worden waren. Es handelte sich um:

„…

[Erstens] die dem Direktorium mitgeteilten Vorwürfe, die im [Bericht über den Fortgang der Untersuchungstätigkeit vom] 6. April 2010 enthalten waren und auf einem Gespräch mit [dem Kläger] am 26. März 2010 beruhten, dessen Protokoll [dem Kläger] zugesandt worden war … und zu dem Letzterer am 10. Mai 2010 schriftliche Erklärungen … vorgelegt [hatte, die Folgendes betreffen]:

i)      [den Erwerb von] tragbaren Computern der Marke [X], den Erwerb anderer tragbarer Computer und von Lesegeräten für E‑Books durch die [Abteilung Verwaltungsdienste];

ii)      [die Tatsache, dass] die dienstlichen Gründe, die Nutzung und der Verbleib dieser Artikel ungewiss waren.

[Zweitens] die dem Direktorium mitgeteilten Vorwürfe, die im [Bericht über den Fortgang der Untersuchungstätigkeit vom] 6. April 2010 enthalten waren und die im [Protokoll der Sitzung vom] 14. Juli 2010 noch einmal zusammengefasst und belegt worden waren, dessen vorläufige Fassung [dem Kläger] mit Schreiben vom 21. Juli 2010 übermittelt worden war[, nämlich:]

i)      [M]ehrere Artikel wie tragbare Computer der Marke [X], andere Arten von tragbaren oder Desktop-Computern und Lesegeräte für E-Books [waren] über eine der zwei zentralisierten Kostenstellen, für die die [Abteilung Verwaltungsdienste] verantwortlich ist, gekauft worden, wobei der derzeitige Verbleib der Mehrzahl dieser Artikel unbekannt ist;

ii)      [der Kläger] hat[te] als Leiter der [Abteilung Verwaltungsdienste] den Kauf dieser Artikel in die Wege geleitet, genehmigt oder gestattet;

iii)      die dienstlichen Gründe für diese Käufe [waren] auch im Hinblick auf die Rolle und die Zuständigkeiten der [Abteilung Verwaltungsdienste], wie sie sich aus der [vom Direktorium genehmigten] Beschreibung der Aufgaben [der Abteilung] ergeben, fraglich;

iv)      [der Kläger war] als Leiter der [Abteilung Verwaltungsdienste] nicht in der Lage, eine vernünftige Erklärung zum Verbleib der Mehrzahl dieser Artikel abzugeben.

[Drittens] die dem Direktorium mitgeteilten Vorwürfe, die im [Bericht über den] Fortgang der Untersuchungstätigkeit vom 19. Juli 2010 enthalten waren[, nämlich]:

i)      127 Käufe von Artikeln durch die [Abteilung Verwaltungsdienste], die in 13 unterschiedliche Kategorien unterteilt werden k[onnten], wovon die wichtigsten Folgende sind: i) tragbare Computer der Marke [X] samt Zubehörteilen; ii) andere Computer samt Zubehörteilen; iii) andere Arten von EDV-Ausstattung und Software; iv) Navigationssysteme und v) Mobiltelefone. Am [17. August 2010] konnte der Verbleib dieser 127 Artikel, abgesehen von einigen wenigen, nicht bestimmt werden;

ii)      [die] Ungewissheit hinsichtlich der dienstlichen Gründe für den Kauf dieser Artikel, hinsichtlich der Projekte oder Aufgaben, auf die sie sich bez[og]en, und hinsichtlich der Beziehung zwischen dem fraglichen Projekt oder der fraglichen Aufgabe und den funktionalen Zuständigkeiten der [Abteilung Verwaltungsdienste].

…“

28      Mit Schreiben vom 10. August 2010 beantragte der Kläger bei der EZB den Zugang zu verschiedenen Unterlagen. Mit Schreiben vom 17. August 2010 lehnte die EZB diesen Antrag ab und verwies insoweit auf ihren Standpunkt in den früheren Schreiben vom 28. April, 21. Mai und 5. Juli 2010 sowie in dem Begleitschreiben vom 4. August 2010 zur Entscheidung vom selben Tag. In einer Anlage zum Schreiben vom 17. August 2010 wiederholte die EZB die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, auf die sich die Entscheidung vom 4. August 2010 gründete.

29      Mit Schreiben vom 3. und 10. September 2010 äußerte sich der Kläger zur Entscheidung vom 4. August 2010. Er stellte insbesondere seine Fähigkeiten als Abteilungsleiter („Manager“) heraus und betonte u. a., dass er im Rahmen eines Vertrags über ein EDV-System samt damit verbundener Anwendungen und Produkte, das zur Datenverarbeitung bestimmt gewesen sei und „SAP“ heiße, für die EZB eine Ersparnis von 3 Mio. Euro erzielt habe.

30      Zu den fraglichen Käufen brachte der Kläger vor, diese seien gemäß den geltenden Regeln und Standards der EZB erfolgt und entsprächen dienstlichen Bedürfnissen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Abteilung Verwaltungsdienste.

31      Die tragbaren Computer der Marke X seien für den Besucherbereich der EZB angeschafft worden, und die Entscheidung für die Computer dieser Marke sei, neben ihrem ästhetischen Erscheinungsbild, deswegen getroffen worden, weil sie technisch zuverlässiger für eine Nutzung des kabellosen Internets seien als die der Marke Y, die in der EZB normalerweise verwendet würden.

32      Das Direktorium ersuchte sodann das Untersuchungsgremium, zum Vorbringen des Klägers eine Note mit seinen Bemerkungen und Feststellungen und mit den Ergebnissen seiner bis zum 26. Juli 2010 geführten Gespräche/Befragungen zu verfassen.

33      Mit Schreiben vom 30. September 2010 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 4. August 2010 eine besondere Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung des Direktoriums der EZB vom darauffolgenden 23. November zurückgewiesen.

34      Ebenfalls am 23. November 2010 erließ das Direktorium nach einer auf die schriftlichen Entgegnungen des Klägers erneut durchgeführten Prüfung seiner Situation eine neue Entscheidung, mit der die Entscheidung vom 4. August 2010 bestätigt wurde. In dieser neuen Entscheidung wies es darauf hin, dass es diese erlassen habe, nachdem es das Untersuchungsgremium ersucht habe, in einer Note zu den Entgegnungen des Klägers Stellung zu nehmen. Die Gründe für die vorläufige Dienstenthebung des Klägers waren erstens die Feststellung des Direktoriums, dass sich gewisse Entgegnungen des Klägers mit gewissen Beobachtungen und Schlussfolgerungen des Gremiums nicht deckten, zweitens das Fehlen von Erklärungen des Klägers hinsichtlich der 127 Gegenstände, in Bezug auf die ihm eine schwere Verletzung seiner Dienstpflichten vorgeworfen wurde, da seine Entgegnungen diese Vorwürfe nicht hinreichend entkräften oder offenkundig unbegründet machen konnten, und drittens die Fortsetzung der Ermittlungen des OLAF im Rahmen seiner Untersuchung. Im Schreiben, mit dem diese Entscheidung bekannt gegeben wurde, waren Auszüge aus den vorläufigen Schlussfolgerungen des Gremiums wiedergegeben, auf die sich das Direktorium nach seinen Angaben gestützt hatte.

35      Im Januar 2011 teilte die EZB dem Kläger ihre Entscheidung mit, ein Verfahren zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit einzuleiten.

36      Mit Entscheidung vom 15. März 2011 wies das Direktorium der EZB die besondere Beschwerde des Klägers vom 21. Januar 2011 gegen die Entscheidung vom 23. November 2010, mit der die Entscheidung vom 4. August 2010 bestätigt worden war, zurück.

37      Am 16. März 2011 teilte der Generaldirektor der GD „Personal“ dem Kläger mit, dass er ab 28. März 2011 nicht mehr seine Dienstbezüge, sondern eine entsprechende Entschädigung wegen Invalidität erhalten werde.

38      Am 22. März 2011 wurde der Kläger vom OLAF aufgefordert, an einer für den 12. und 13. Mai 2011 vorgesehenen Anhörung teilzunehmen.

39      Mit Klageschriften, die jeweils am 2. Februar bzw. 25. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat der Kläger zwei Klagen erhoben; mit der ersten, in das Register unter dem Aktenzeichen F‑7/11 eingetragen, begehrt er die Aufhebung der Entscheidung vom 4. August 2010, mit der zweiten, in das Register unter dem Aktenzeichen F‑60/11 eingetragen, begehrt er die Aufhebung der Entscheidung vom 23. November 2010, mit der die Entscheidung vom 4. August 2010 bestätigt worden war; somit ging es um die beiden Entscheidungen, mit denen die EZB ihn vorläufig seines Dienstes enthoben hatte.

40      Mit Urteil vom 13. Dezember 2012, AX/EZB (F‑7/11 und F‑60/11, EU:F:2012:195), wies das Gericht die beiden Klagen ab und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten.

2.     Zum Tätigkeitsbericht des Gremiums

41      Aus der Akte ergibt sich, dass das Untersuchungsgremium am 26. Juli 2010, als ihm der Fall aufgrund der Mitteilung des OLAF über die Eröffnung seiner Untersuchung entzogen wurde, seine Arbeiten nicht abgeschlossen hatte, diese aber bis dahin in der Form eines Tätigkeitsberichts („Activity Report“, im Folgenden: Tätigkeitsbericht des Gremiums) vom 15. März 2011 festgehalten hatte. Dieser Bericht sollte die „vorläufige Beurteilung, zu der das Untersuchungsgremium bis zum 26. Juli 2010 gekommen war, in Bezug auf die dienstlichen Gründe für den Kauf der fraglichen Gegenstände für jede einzelne Kategorie und in Bezug auf die Schlüssigkeit der gegebenen Erklärungen“ festhalten.

42      Der Tätigkeitsbericht des Gremiums wurde ein Jahr später, am 22. März 2012, durch den Untersuchungsleiter, nämlich den Direktor der Internen Revision, der GD „Personal“ übermittelt. Dies wurde damit begründet, dass der Bericht „Informationen beinhaltet, die sich im abschließenden Bericht des OLAF [wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils erwähnt] nicht niedergeschlagen haben und zusätzliche Gesichtspunkte liefern können, einschließlich etwaiger erschwerender oder mildernder Umstände, die [die GD „Personal“] in [ihrer] Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens berücksichtigen kann“. Außerdem führte der Direktor der Internen Revision aus, dass der Tätigkeitsbericht des Gremiums „einfach sämtliche Beobachtungen und Ergebnisse der Gespräche bis zum 26. Juli 2010 in kurzer Form widerspiegelt und dass eine klare Unterscheidung zu treffen ist zwischen diesem Bericht und einem ‚begründete[n] Bericht über die Tatsachen und Umstände der Sache sowie das Vorliegen oder Fehlen von hinreichenden Beweisen für die behauptete Verletzung‘“, also einem Bericht im Sinne von Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften und Art. 6 Abs. 14 der Rundverfügung Nr. 1/2006.

3.     Zum Bericht des OLAF

 Zur Durchführung der Untersuchung

43      Im Rahmen seiner Untersuchung ersuchte das OLAF die EZB mit Schreiben vom 29. Juli 2010 um Informationen, die diese ihm mit Schreiben vom 6. August 2010 übermittelte. Die Untersuchungsgruppe des OLAF führte vom 20. bis zum 24. September 2010 auch eine Kontrolle vor Ort durch, bei der sie Gespräche mit zwölf Bediensteten der EZB als „Zeugen“ führte. Am 19. November 2010 befragte das OLAF auch einen anderen Bediensteten der Bank.

44      Am 23. März 2011 begaben sich die Mitglieder des Untersuchungsgremiums in die Diensträume des OLAF und tauschten bei dieser Gelegenheit ihre Feststellungen zu jeder Kategorie der von der Abteilung Verwaltungsdienste gekauften Gegenstände aus, legten ihre vorläufige Beurteilung des Sachverhalts, zu der sie bis zum 26. Juli 2010 gekommen waren, dar und beantworteten die diesbezüglichen Fragen des OLAF.

45      Aus der Akte ergibt sich, dass das Untersuchungsgremium auf diese Weise die Durchführung der Untersuchung des OLAF unterstützte. Im Rahmen dieser Unterstützung ersuchte das OLAF die EZB mit Schreiben vom 29. März 2011, ihm eine Kopie des Tätigkeitsberichts des Gremiums zu übermitteln, den dieses in einer seiner Antworten auf die Auskunftsverlangen des OLAF angeführt hatte.

46      Am 30. März 2011 übersandte der Direktor der Direktion Interne Revision als Untersuchungsleiter dem OLAF den Tätigkeitsbericht des Gremiums und machte es darauf aufmerksam, „dass [dieser] Bericht nur die Tätigkeit des Untersuchungsgremium bis zum 26. Juli 2010 widerspiegelt, [d. h.] bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die EZB vom OLAF über die Einleitung einer Untersuchung in dieser Sache unterrichtet wurde, wodurch die [ursprüngliche] Verwaltungsuntersuchung endete. Folglich dürfen die wesentlichen Feststellungen und die vorläufigen Beurteilungen des Untersuchungsgremiums zu den [dreizehn] Kategorien der in Rede stehenden Käufe der Abteilung Verwaltungsdienste in keiner Weise als abschließende Ergebnisse zu jeder dieser Kategorien oder zu einem anderen Aktenbestandteil verstanden werden“.

47      Da der Kläger dem Olaf nicht zur Verfügung stand, forderte es ihn auf, sich spätestens bis zum 31. August 2011 zur Zusammenfassung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu äußern oder Stellung zu beziehen, und stellte ihm außerdem mehrere Fragen.

48      Am 30. August 2011 übermittelte die EZB dem Anwalt des Klägers bestimmte von ihm am 26. August 2011 erbetene Dokumente vollständig oder auch nur in Auszügen. Mit Schreiben seines Anwalts vom 30. August 2011 beantwortete der Kläger die drei wesentlichen vom OLAF in einem Schreiben vom 13. Juli 2011 gestellten Fragen und äußerte sich zu den dienstlichen Gründen für die streitigen Käufe und zu ihrem Zusammenhang mit den Aufgaben und Zuständigkeiten der vom Kläger geleiteten Abteilung Verwaltungsdienste.

49      Zur Liste der fraglichen Käufe der Abteilung Verwaltungsdienste wies der Kläger das OLAF darauf hin, dass er bereits am 29. Juni 2010 vom Untersuchungsgremium aufgefordert worden sei, sich hierzu zu äußern. Er führte u. a. aus, dass seiner Ansicht nach nichts falsch daran sei, der EZB gehörende Ausrüstungsgegenstände nach Hause mitzunehmen, da ihm das erlaube, ihre Konfiguration abzuschließen, sie in Betrieb zu nehmen und gleichzeitig Zeit im Dienst zu sparen. Er habe niemals den Kauf von Gegenständen zulasten des Budgets der Bank für seinen persönlichen oder privaten Gebrauch angeordnet, und seine Familie und er seien jedenfalls immer auf ihre eigenen Kosten reichlich mit EDV-Geräten und Fotoapparaten ausgestattet gewesen. In seiner Antwort an das OLAF brachte er auch vor, niemals die Anweisung gegeben zu haben, gewisse Haushaltsposten der Abteilung Verwaltungsdienste für die fraglichen Käufe zu verwenden, da es dem stellvertretenden Abteilungsleiter oblegen habe, konkret den für den betreffenden Kauf passenden Haushaltsposten zu bestimmen.

50      Nachdem festgestellt worden war, welcher Bedienstete etwa ein Drittel der streitigen Käufe genehmigt hatte, nämlich der stellvertretende Abteilungsleiter, hörte das OLAF diesen am 13. Oktober 2011 an.

 Zu den Schlussfolgerungen des Berichts des OLAF

51      Am Ende der Untersuchung nahm das OLAF einen abschließenden Bericht an, in dem es im Fall des Klägers empfahl, die Untersuchung mit disziplinarrechtlichen Folgemaßnahmen abzuschließen (im Folgenden: Bericht des OLAF). Dieser Bericht, der am 8. November 2011 erstellt wurde, wurde der EZB zusammen mit Empfehlungen an sie am 27. Januar 2012 übermittelt. Den Kläger unterrichtete das OLAF am 23. Januar 2012 über den Abschluss seiner Untersuchung.

52      Aus dem Bericht des OLAF geht hervor, dass ein Bediensteter der EZB, der um Wahrung seiner Anonymität ersucht hat [im Folgenden: Hinweisgeber oder Whistleblower] auf mögliche Unregelmäßigkeiten in der Abteilung Verwaltungsdienste hingewiesen hatte. Diese standen im Zusammenhang mit dem Kauf von zwei tragbaren Navigationssystemen, den der Kläger im Lauf des Jahres 2010 getätigt haben soll, obwohl alle offiziellen Fahrzeuge der EZB bereits serienmäßig mit einem solchen System ausgestattet gewesen waren, sowie mit anderen Käufen: mehrere LED-Projektoren, drei Fotoapparate, davon einer in professioneller Qualität, sowie zahlreiche tragbare Computer und Zubehörteile. Der Whistleblower hatte angegeben, er habe den Eindruck gehabt, der Kläger, der beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, habe die mit Mitteln seiner Dienststelle gekaufte Ausstattung zum eigenen Vorteil weiterverkauft.

53      Was den Kauf von tragbaren Computern der Marke X, die in der EZB nicht verwendet werden, und entsprechender Zubehörteile betrifft, wies das OLAF darauf hin, dass solche Käufe von EDV-Produkten nicht zu den Aufgaben der Abteilung Verwaltungsdienste gehörten. Selbst wenn es einen Bezug zu einem Projekt zur Ausstattung von Sitzungsräumen eines der Gebäude der EZB mit einer kabellosen Internetverbindung gegeben hätte, wäre ein solches Projekt in die Zuständigkeit der GD „Informationssysteme“ gefallen; außerdem sei im Rahmen dieses Projekts kein tragbarer Computer erworben worden. Jedenfalls rufe der Umstand, dass die fraglichen tragbaren Computer vom Kläger lange vor dem Beginn dieses Projekts gekauft worden seien, weitere Zweifel an der Zweckmäßigkeit dieser Käufe hervor. Das OLAF kam daher zu dem Ergebnis, dass kein stichhaltiger dienstlicher Grund den Kauf der zu dieser Kategorie gehörenden Güter erklären könne.

54      Hinsichtlich des Kaufs von digitalen Bilderrahmen („Electronic Photo Frames“) und Lesegeräten für E-Books stellte das OLAF ebenso fest, dass kein dienstlicher Grund diese Käufe, die ebenso wenig zu den Aufgaben der Abteilung Verwaltungsdienste gehörten, rechtfertigen könne.

55      Ebenso stellte das OLAF fest, dass der Kauf „[a]nderer Computer und entsprechender Zubehörteile“ („[o]ther computers and related accessories“) nicht zu den Aufgaben der Abteilung Verwaltungsdienste gehöre und die Rechtfertigung des Klägers und des stellvertretenden Abteilungsleiters, nämlich die Telearbeit, die Kontinuität der Arbeit und die kostenlose Überlassung an das Personal der Bank für Sitzungen und Präsentationen, den Aussagen der vom OLAF angehörten Zeugen widerspreche. Das OLAF kam daher zu dem Ergebnis, dass kein dienstlicher Grund diese Käufe rechtfertigen könne.

56      Zum Kauf von tragbaren Navigationssystemen stellte das OLAF fest, dass die vom Kläger geltend gemachte Rechtfertigung, nämlich den Belangen der Fahrer der EZB für ihre langen Fahrten in Deutschland und durch Europa Rechnung zu tragen, in klarem Widerspruch zu den Aussagen der Fahrer selbst und des stellvertretenden Abteilungsleiters stehe, nach denen die offiziellen Fahrzeuge der EZB bereits serienmäßig mit eingebauten Navigationssystemen ausgestattet gewesen seien. Es gab daher laut dem OLAF keinen stichhaltigen dienstlichen Grund für diese Käufe.

57      Was den Kauf anderer Computer und Zubehörteile betrifft, stellte das OLAF fest, dass diese Käufe auf der Ebene der GD „Informationssysteme“ hätten zentralisiert werden müssen und nicht mit dienstlichen Bedürfnissen der Abteilung Verwaltungsdienste gerechtfertigt werden könnten.

58      Das OLAF war außerdem der Auffassung, dass der Kauf von zwölf BlackBerry-Telefonen und anderen Mobiltelefonen sowie der Abschluss von Mobiltelefonieverträgen im Zeitraum 2007 bis 2010 nicht durch dienstliche Gründe gerechtfertigt gewesen seien und dass der Erwerb dieser Gegenstände und Dienstleistungen nicht zu den Aufgaben der Abteilung Verwaltungsdienste gehört habe.

59      Hinsichtlich des Erwerbs von vier digitalen Fotoapparaten in den Jahren 2007 und 2010 wies das OLAF den vom Kläger angeführten Rechtfertigungsgrund zurück, wonach die fraglichen Fotoapparate für den Dienst der Qualitätskontrolle und dessen Online-Katalog verwendet worden seien. Die Rechtfertigung des Klägers, warum er zwei dieser Fotoapparate nach Hause mitgenommen habe, nämlich weil es erforderlich gewesen sei, sie einzustellen, aufzuladen und ihr Benutzerhandbuch zu lesen, wurde vom OLAF zurückgewiesen, insbesondere weil der Kläger diese Benutzerhandbücher nicht zusammen mit den Fotoapparaten mitgenommen hatte.

60      Was den Erwerb von Druckern betrifft, war das OLAF der Auffassung, dass die Abteilung Verwaltungsdienste, wenn sie einen Bedarf an solchen gehabt hätte, sich diese über die GD „Informationssysteme“ hätte beschaffen müssen. Das OLAF gelangte hinsichtlich des Kaufs der Waren der Marke Logitech zu derselben Feststellung.

61      Zum Kauf eines Fernsehapparats, von Bildschirmen und von Projektoren räumte das OLAF ein, dass der Kauf eines Fernsehapparats und eines Bildschirms im Hinblick auf die Belange der Fahrer der EZB gerechtfertigt sein könne. Hingegen sah das OLAF keinen stichhaltigen Grund für den Kauf von Projektoren und Bildschirmen, die angeblich für Präsentationen in den Büros und Sitzungsräumen bestimmt gewesen seien.

62      Zum Kauf von Konsolen und Spielesoftware, u. a. einer Software namens „Body for LIFE companion“ zur Planung von täglichen Sportübungen und einem Spiel mit dem Logo einer amerikanischen Football-Mannschaft wies das OLAF darauf hin, dass die Fahrer der EZB, entgegen dem Vorbringen des Klägers zur Rechtfertigung dieser Käufe bestritten hätten, diese Freizeitausrüstung zu ihrer Verfügung gehabt zu haben.

63      Das OLAF kam zu dem Ergebnis, dass die Abteilung Verwaltungsdienste von Oktober 2007 bis März 2010 127 EDV-Produkte und damit zusammenhängende Produkte, insgesamt 411 einzelne Gegenstände, in Höhe eines Gesamtbetrags von ungefähr 65 000 Euro zulasten der Haushaltslinie „Unterstützung der Verwaltungsdienste …“ („Administrative Services Support …“) des zentralisierten Budgets der Abteilung Verwaltungsdienste gekauft habe. Anweisungsbefugter für zwei Drittel dieser Ausgaben sei der Kläger gewesen, während das restliche Drittel vom stellvertretenden Abteilungsleiter angeordnet worden sei.

64      Das OLAF stellte fest, dass die EZB in der Lage gewesen sei, 95 der fraglichen Gegenstände wieder aufzufinden oder deren Verbleib festzustellen, während der Verbleib der übrigen 316 Gegenstände mit einem Schätzwert von 40 674,74 Euro weiterhin unbekannt sei. Da keiner dieser Gegenstände in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Ausstattungs-Logistiksystem („Equipment Logistics System“, im Folgenden: „ELS“) oder in einem anderen Inventarsystem der EZB inventarisiert worden sei, sei es schwierig, den Ort zu bestimmen, an dem sie sich befänden. Das OLAF wies jedoch darauf hin, nichts gefunden zu haben, was den Verdacht untermauert hätte, dass der Kläger die fraglichen Gegenstände unterschlagen habe oder dass diese Gegenstände von einem Bediensteten der EZB gestohlen oder unterschlagen worden seien. Selbst wenn die in Rede stehenden Käufe eine Verletzung der Dienstpflichten darstellten, empfahl das OLAF daher keine strafrechtlichen Folgemaßnahmen.

65      Neben seinen Untersuchungsergebnissen richtete das OLAF außerdem mehrere Empfehlungen an die EZB, nämlich erstens die Haushaltsabläufe innerhalb der Abteilung Verwaltungsdienste dahin gehend zu kontrollieren, dass ein untergeordneter Mitarbeiter nicht gegenzeichne, weil sich aufgrund des offenkundigen Fehlens der Unabhängigkeit des untergeordneten Mitarbeiters kein Mehrwert für die Kontrolle des Anweisungsbefugten ergebe; zweitens die zentralisierten Kostenstellen wie die der Abteilung Verwaltungsdienste zu rationalisieren, um die Transparenz des Beschaffungssystems dieser Abteilung zu stärken; drittens sicherzustellen, dass bei den Prozessen in der Abteilung Verwaltungsdienste streng der Grundsatz der Spezialität des Haushaltsplans angewandt und eine gesunde finanzielle Verwaltung gewährleistet werde, und viertens den Grad der internen Kontrolle zu überprüfen, der allgemein sowohl innerhalb der Abteilung Verwaltungsdienste als auch in der Überwachung dieser Abteilung eher niedrig sei.

4.     Zum Disziplinarverfahren nach Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften

 Zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und zum Bericht nach Art. 8.3.2

66      Im Anschluss an den Bericht des OLAF wurde der Kläger vom Leiter der Abteilung „Personalpolitik & ‑kommunikation“ der GD „Personal“ sowie von zwei Mitarbeitern der Abteilung Personalkommunikation („Staff Relations Division“) auf der Grundlage von Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) angehört. Mit E-Mail vom 24. August 2012 übermittelte der Kläger dem Untersuchungsausschuss bestimmte Dokumente. Nachdem der Kläger sich am 18. Oktober 2012 zum Entwurf eines Berichts, der ihm am 26. September 2012 übermittelt worden war, geäußert hatte, nahm die Personaldirektion der EZB am 19. November 2012 den nach Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften vorgesehenen Bericht mit dem Titel „Bericht über eine mögliche Verletzung der Dienstpflichten …“ (im Folgenden: Bericht nach Art. 8.3.2) an.

67      Im Bericht nach Art. 8.3.2 heißt es u. a.:

„…

Dieser Bericht wurde von der GD [‚Personal‘] auf der Grundlage von Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften erstellt, um die Tatsachen und Umstände bezüglich einer etwaigen Verletzung [der Dienstpflichten durch den Kläger] im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an und seiner Verantwortung für die Käufe der Abteilung Verwaltungsdienste darzulegen. …

Er wurde auf der Grundlage [erstens] des Berichts … des OLAF, [zweitens] der von der [Direktion Interne Revision] übermittelten Informationen betreffend die Tätigkeiten des Untersuchungsgremiums … bis zum 26. Juli 2010, dem Zeitpunkt, zu dem die [ursprüngliche] Verwaltungsuntersuchung unterbrochen wurde, [drittens] der [vom Kläger] übermittelten Informationen und [viertens] anderer der GD [‚Personal‘] zur Verfügung stehender Informationen der Verwaltung erstellt.

Unter [der Leitung des Klägers] kaufte die [Abteilung Verwaltungsdienste] 127 [EDV]-Produkte [und damit zusammenhängende Produkte], die 411 verschiedene Einzelgegenstände umfassen, für die das Vorliegen dienstlicher Gründe im Hinblick auf die Zuständigkeiten [dieser Abteilung] fraglich ist.

Von den 411 verschiedenen Gegenständen, die die [Abteilung Verwaltungsdienste] unter [der Leitung des Klägers] gekauft hatte, konnte die EZB 95 Gegenstände wiedererlangen oder deren Verbleib feststellen. Der Verbleib der übrigen 316 Gegenstände ist unbekannt. Der Schätzwert dieser fehlenden Gegenstände beläuft sich auf 40 674,74 Euro.

Durch den Umstand, dass keiner dieser Gegenstände im [‚ELS‘] oder in einem anderen Inventarsystem der EZB inventarisiert worden war, wurde die Ermittlung des Verbleibs der fehlenden Gegenstände … erschwert. Dass der Verbleib der Gegenstände schwierig festzustellen ist, liegt nach Ansicht [des Klägers] nicht daran, dass sie nicht in einem System erfasst wurden. Nach seiner Meinung sind folgende Erklärungen … möglich: i) Die Gegenstände seien immer noch irgendwo in den Lagern der EZB und seien aufgrund einer unzureichenden Suche nicht gefunden worden; es sei jedoch zweifelhaft, dass dieser Fall vorliege, da die Personen der [Abteilung Verwaltungsdienste], die diese Gegenstände eingelagert hätten, sich mit oder ohne [Inventar]system genau erinnern würden, wo diese Gegenstände abgestellt worden seien; ii) die Gegenstände seien von nicht zu d[ieser Abteilung] gehörendem Personal [(Personal) anderer Abteilungen oder externer Gesellschaften, das Zugang zu den Lagern habe] an einen anderen Platz gebracht worden; oder iii) die Gegenstände seien von einer oder mehreren Personen weggenommen worden, entweder um zu versuchen, [den Kläger] zu inkriminieren, oder zu deren eigenem Vorteil.

…“

68      Der Bericht nach Art. 8.3.2 zählte außerdem eine Reihe von erschwerenden und mildernden Umständen des in Rede stehenden Verhaltens des Klägers auf.

69      Mit Schreiben vom 29. November 2012 wurde der Kläger über die Entscheidung des Direktoriums vom 27. November 2012 unterrichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die Zusammensetzung des Disziplinarausschusses festzulegen, der aus einem ehemaligen Mitglied des Gerichts als Vorsitzenden und vier Bediensteten aus verschiedenen Generaldirektionen der EZB sowie stellvertretenden Mitgliedern bestehen sollte. In der Entscheidung, mit der das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, hieß es ausdrücklich, dass sie sich nicht auf den Tätigkeitsbericht des Gremiums, sondern auf den Bericht nach Art. 8.3.2, der dem Kläger in diesem Zusammenhang in Kopie übermittelt worden sei, gründe.

70      Dem Kläger wurde vorgeworfen, dass er als Leiter der Abteilung Verwaltungsdienste den Kauf von Gegenständen in die Wege geleitet, genehmigt oder gestattet habe, der nicht zu den Aufgaben dieser Abteilung gehört habe und/oder für welche das zentralisierte Budget dieser Abteilung nicht habe verwendet werden dürfen, dass er gewisse Aufgaben nicht erfüllt und seine Verantwortung nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrgenommen habe und die Haushaltsmittel nicht so verwaltet habe, dass ein Höchstmaß an Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit erzielt werde und dass er mehrmals die Treuepflicht gegenüber seinen Kollegen verletzt oder nicht alle vernünftigen und angemessenen Maßnahmen ergriffen habe, um die Kosten und Ausgaben der EZB, soweit möglich, zu begrenzen, und dadurch gegen Art. 4 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen, den Verhaltenskodex sowie die Art. 0.1.1, 0.4 und 0.5 der Dienstvorschriften und die Kapitel 7 und 8 des Praxishandbuchs verstoßen habe. Dem Kläger wurde auch vorgeworfen, dass sich zum einen viele der der EZB gehörenden Gegenstände außerhalb der Räumlichkeiten der Bank befänden und er gegen die Verpflichtung verstoßen habe, für die Gegenstände der Bank Sorge zu tragen, und dass er zum anderen nicht in der Lage gewesen sei, zu erklären, wo sich eine große Zahl der von der Abteilung Verwaltungsdienste gekauften Gegenstände befinde. Außerdem wurde ihm eine schlechte Bewirtschaftung der Haushaltsmittel vorgeworfen.

 Zur Stellungnahme des Disziplinarausschusses

71      Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 lehnte der Kläger zwei Mitglieder des Disziplinarausschusses und das stellvertretende Mitglied für einen dieser beiden Mitglieder ab und beantragte einen vollständigen Zugang zu sämtlichen Informationen und Dokumenten im Besitz der Bank.

72      In diesem Zusammenhang beantragte der Kläger beim Disziplinarausschuss den Zugang zu bestimmten Dokumenten, u. a. zum Tätigkeitsbericht des Gremiums. Da der Disziplinarausschuss nicht über das letztere Dokument verfügte, ersuchte er die Direktion Interne Revision am darauffolgenden 11. Dezember, es ihm zur Beurteilung seiner Relevanz für die Verteidigungsrechte des Klägers zu übermitteln. Der Tätigkeitsbericht des Gremiums wurde dem Disziplinarausschuss von der EZB übermittelt, und mit Schreiben seines Vorsitzenden vom 11. Januar 2013 teilte der Disziplinarausschuss dem Kläger mit, dass er nach Prüfung der Relevanz des beantragten Dokuments und seines Mehrwerts im Verhältnis zu den bereits mit dem Kläger geteilten Unterlagen den Antrag auf Übermittlung des Tätigkeitsberichts des Gremiums ablehne. Der Disziplinarausschuss erläuterte seinen Standpunkt wie folgt:

„… Außerdem wurden, soweit dies angemessen war, verschiedene andere Erwägungen berücksichtigt, u. a. hinsichtlich der Identifizierung Dritter und des Gebots, Verzögerungen [des Verfahrens] zu vermeiden. Der Disziplinarausschuss ist der Auffassung, dass durch die [dem Kläger] bereits übermittelten Dokumente die Verteidigungsrechte [des Letzteren], insbesondere hinsichtlich der Frage des Zugangs [zu den Dokumenten], vollständig gewährleistet sind. Außerdem ist der Disziplinarausschuss der Ansicht, dass der Bericht [nach Art. 8.3.2] nichts enthält, was allein oder hauptsächlich anhand anderer Dokumente als der im Besitz [des Klägers] befindlichen bewiesen werden könnte.

…“

73      Am 5. Dezember 2012 wurde dem Kläger dagegen der vollständige Bericht des OLAF von der EZB zugestellt.

74      Der Kläger legte dem Disziplinarausschuss am 29. Januar 2013 schriftliche Erklärungen, insbesondere ein „Verteidigungsschreiben …“ vor und übermittelte nach seiner Anhörung durch den Ausschuss diesem am 30. Januar 2013 eine geänderte endgültige Fassung dieses Schreibens (im Folgenden: Verteidigungsschreiben). Aus dem Protokoll dieser Anhörung ergibt sich, dass der Kläger erneut die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten durch die EZB beanstandete. Insoweit machte er geltend, dass es nicht Sache der Bank sei, zu beurteilen, welche Dokumente für seine Verteidigung relevant seien, und dass seiner Ansicht nach nicht alle Informationen im Bericht nach Art. 8.3.2 allein durch die in seinem Besitz befindlichen Dokumente belegt werden könnten.

75      Der Kläger wies bei seiner Anhörung durch den Disziplinarausschuss darauf hin, dass die Beträge der streitigen Käufe relativ niedrig gewesen seien und nur einen geringen Prozentsatz des seiner Verantwortung unterliegenden Budgets darstellten und dass diese Käufe sichtbar und folglich von der Abteilung Rechnungswesen, der Internen Revision und dem Controlling der EZB hätten überprüft werden können. Der Kläger bestritt, seinen Mitarbeitern die Anweisung gegeben zu haben, die erworbene Ausstattung nicht im „ELS“ zu erfassen.

76      Zu seiner Praxis, das Personal der Abteilung Verwaltungsdienste durch Geschenke von geringem Wert zu belohnen, brachte der Kläger in Bezug auf die digitalen Bilderrahmen vor, er habe diese Praxis beendet, sobald ihm seine Vorgesetzten mitgeteilt hätten, dass sie diese missbilligten. Er rechtfertigte die Mitnahme verschiedener Ausrüstungsgegenstände nach Hause mit seiner Neigung, in seiner Wohnung zu arbeiten, und wies darauf hin, dass ein Drittel der von ihm zurückgegebenen Gegenstände Bücher aus der Bibliothek der EZB gewesen seien, das zweite Drittel aus Standardausrüstung wie Mobiltelefonen, tragbaren Computern und Rucksäcken bestanden habe, während das letzte Drittel Ausrüstungsgegenstände gewesen seien, die er nach Hause mitgenommen habe, um sie zu konfigurieren oder sich mit diesen vertraut zu machen, bevor er dem Personal seiner Abteilung Anweisungen zu ihrer Nutzung gegeben habe.

77      Der Kläger erklärte gegenüber dem Disziplinarausschuss auch, dass er für die streitigen Güter keine öffentlichen Ausschreibungen durchgeführt habe, da der Kaufpreis pro Einheit weniger als 10 000 Euro betragen habe. Beim Erwerb der Lesegeräte für E-Books habe der Schwerpunkt in der Abteilung Verwaltungsdienste auf der Einsparung von Papier gelegen; es sei vereinbart worden, in dieser Abteilung die Möglichkeit der Verwendung dieser Ausrüstung unter Einbeziehung des gesamten Personals der Abteilung über alle hierarchischen Stufen hinweg zu testen.

78      Zum Kauf einer Fitness-Software, die die Gewichtsabnahme durch die Verbrennung von Kalorien begünstigen sollte, führte der Kläger aus, diese Software, die Fitnessübungen vorgeschlagen habe, könne für die Erhaltung der Kondition der Fahrer der EZB von Nutzen sein. Er bestätigte, dass er zu dieser Verwendung weder eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der EZB eingeholt noch überprüft habe, ob diese Initiative nicht eine Verdoppelung von in der Bank bereits bestehenden Gesundheitsprogrammen darstelle. Was die tragbaren Navigationssysteme angehe, so habe sich eine Reihe von Fahrern darüber beschwert, dass einige Systeme in den Fahrzeugen der EZB überholt seien; daher sei vereinbart worden, neue tragbare aktuelle Geräte zu kaufen, statt die eingebauten Navigationssysteme in den Fahrzeugen der EZB auf den neuesten Stand zu bringen.

79      Auf die Frage, ob er seinen Dienst in der EZB wiederaufzunehmen wünsche, teilte der Kläger dem Disziplinarausschuss mit, er sei dazu bereit, selbst wenn das für ihn und für andere Personen heikel sein könnte.

80      Am 5. April 2013 nahm der Disziplinarausschuss seine Stellungnahme an (im Folgenden: Stellungnahme des Disziplinarausschusses). Er äußerte sich zu dem vor ihm durchgeführten Verfahren und zum Zugang zu den Dokumenten wie folgt:

„[D]as gesamte Verfahren wurde im Einklang mit den geltenden Bestimmungen und unter vollständiger Beachtung der Grundrechte d[es Klägers] durchgeführt. Der Disziplinarausschuss ist einstimmig der Auffassung, dass die in [Rn.] 14 der Stellungnahme [des Klägers] erhobenen Rügen nicht belegt sind. Was insbesondere die Rüge eines beschränkten Zugangs zu gewissen Dokumenten betrifft, so weist der Disziplinarausschuss darauf hin, dass Schriftstücke in großer Zahl und in großem Umfang sowohl vor als auch nach seiner Befassung mit der Sache [an den Kläger] übermittelt [wurden], um diesem die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen. Die Übermittlung anderer Schriftstücke hätte nur dazu geführt, das Verfahren unnötig zu verlängern, und hätte möglicherweise negative Auswirkungen auf die Interessen Dritter haben können, ohne einen Mehrwert für die Verteidigung d[es Klägers] zu bringen.“

81      Die dem Kläger zur Last gelegten Verletzungen der Dienstpflichten fasste der Disziplinarausschuss in drei Kategorien wie folgt zusammen:

„i) [Der Kläger] initiierte und/oder genehmigte eine erhebliche Anzahl von Käufen, die nicht zu den Aufgaben d[er Abteilung Verwaltungsdienste] gehörten und/oder die die in der EZB geltenden Grundsätze nicht beachteten. [Der Kläger] zeigte bei bestimmten Gelegenheiten keine gesunde und konstruktive Arbeitsbeziehung gegenüber der GD ‚Informationssysteme‘, da er in gewissen Fällen offen der von dieser GD geäußerten Ablehnung gewisser [von ihm beabsichtigter] Käufe zuwiderhandelte und daher mehr wie jemand auftrat, der mit der GD ‚Informationssysteme‘ konkurrierte. Er verstieß auch bewusst gegen die Anweisungen des Direktoriums hinsichtlich der Nutzung der Ausrüstung für Telearbeit. In dieser Hinsicht können die Computer [der Marke X], die [‚]Krisen[ʻ]-Computer, die Mobiltelefone und der Vertrag mit [einem Telefonnetzbetreiber, der von Juli 2008 bis April 2010 Leistungen für einen Betrag von 17 162,49 Euro erbrachte,] angeführt werden.

ii) [Der Kläger] initiierte und/oder genehmigte eine erhebliche Anzahl von Käufen, die nicht durch einen festgestellten und/oder dokumentierten dienstlichen Bedarf gerechtfertigt waren und/oder für die die dienstlichen Gründe und die Durchführbarkeit nicht hinreichend nachgewiesen worden waren. Solche Käufe umfassten die Computer, die angeblich für den Besucherbereich vorgesehen waren, die [‚]Krisen[ʻ]-Computer, den teuren digitalen Fotoapparat und dessen [ebenso] teures Zubehör, die Lesegeräte für E-Books und die Mini-Projektoren. Diese Käufe verursachten der EZB einen erheblichen finanziellen Schaden.

iii) [Der Kläger] richtete weder ein System der Erfassung der gekauften Güter ein noch beauftragte er damit jemanden in der [Abteilung Verwaltungsdienste], so dass [die Gefahr] bestand, dass diese gekauften Gegenstände verloren gingen. Die Tatsache, dass [der Kläger] viele Gegenstände der EZB außerhalb der Räumlichkeiten der EZB in seinem Besitz hielt, ohne hierfür eine Rechtfertigung vorbringen zu können, macht die Verletzung seiner Sorgfalt bei der Verwaltung der gekauften Gegenstände noch gravierender.“

82      Der Disziplinarausschuss war daher der Auffassung, dass der Kläger während eines langen Zeitraums und in einer großen Zahl von Fällen gegen Art. 4 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen, gegen den Verhaltenskodex, insbesondere gegen die Art. 2, 2.2, 4.1 und 4.2 dieses Kodex, sowie gegen die Kapitel 7 und 8 des Praxishandbuchs verstoßen und dadurch der Bank bewusst einen finanziellen Schaden zugefügt habe. Der Disziplinarausschuss stellte fest, dass „[d]ie Verstöße [des Klägers] gegen seine Dienstpflichten sehr schwer [waren] und in gewissem Umfang eine bewusste Missachtung der in der EZB geltenden Regeln bedeuteten“, zumal sie von einem Abteilungsleiter begangen worden seien, der für den Schutz der finanziellen Interessen der EZB verantwortlich sei.

83      Der Disziplinarausschuss erörterte die Frage, ob solche bewussten, fortgesetzten und während eines langen Zeitraums begangenen Verletzungen der Dienstpflichten in disziplinarischer Hinsicht eine Entlassung rechtfertigen könnten. Dazu vertrat er die Auffassung, dass ein Faktor zu berücksichtigen sei, nämlich das Ansehen der EZB nach außen als Organ der Union und als Hüterin des Geldes des europäischen Steuerzahlers sowie ihre Rolle als vorbildliche, effiziente und verantwortungsvolle Verwaltung, die von uneigennützigen Bediensteten geleitet werde. Die Mehrheit des Disziplinarausschusses war sich einig, dass eine solche Strafe zu verhängen sei, wenn außerdem festgestellt würde, dass die Verletzungen der Dienstpflichten auch durch die Verfolgung eines persönlichen Interesses motiviert gewesen seien, was das Vertrauensverhältnis zwischen der EZB und dem Kläger in irreparabler Weise beschädigen würde. Was diese Frage des persönlichen Interesses betrifft, so war die Mehrheit des Disziplinarausschusses nach entsprechender Erörterung nicht völlig davon überzeugt, dass ein solches persönliches Interesse „im engeren Sinne zweifelsfrei festgestellt werden kann“, insbesondere im Hinblick auf die Feststellungen und Ergebnisse des OLAF.

84      Unter Berücksichtigung der im Bericht nach Art. 8.3.2 angeführten mildernden Umstände, nämlich der Unzulänglichkeiten der internen Kontrolle, die in der Abteilung Verwaltungsdienste bestanden, bevor der Kläger dort seinen Dienst antrat, der besonderen Struktur dieser Abteilung, die nur über wenige höherrangige Planstellen verfügte und daher den Führungskräften dieser Abteilung mehr Verantwortung auferlegte, sowie der durch seine Beurteilungen bescheinigten sehr guten Leistungsbilanz des Klägers, empfahl der Disziplinarausschuss als angemessene Strafe eine Einstufung in eine um zwei Stufen niedrigere Besoldungsgruppe, d. h. eine Herabstufung des Gehalts auf die Höhe seines Gehalts vor seiner Beförderung im Jahr 2007 auf die Stelle des Leiters der Abteilung Verwaltungsdienste.

5.     Zur angefochtenen Entscheidung

85      Mit Schreiben vom 24. April 2013 äußerte sich der Kläger zur Stellungnahme des Disziplinarausschusses. Am darauffolgenden 16. Mai befasste die GD „Personal“ das Direktorium der EZB mit einem Entwurf einer Entscheidung, mit der eine der Stellungnahme des Disziplinarausschusses entsprechende Strafe verhängt werden sollte.

86      In seiner Sitzung vom 21. Mai 2013 entschied das Direktorium der EZB jedoch, den Kläger mit seiner Entlassung aus der Bank zu bestrafen. Aus den Vorarbeiten zu seiner Entscheidung geht hervor, dass das Direktorium der Auffassung war, dass der Kläger durch die Verletzungen seiner Dienstpflichten als Manager, die der Disziplinarausschuss festgestellt habe, auch wenn sie vom Betroffenen bestritten worden seien, „das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der Anstellungsbehörde der EZB und ihrem Personal irreparabel beschädigt hatte“.

87      Mit Entscheidung vom 28. Mai 2013 verhängte daher das Direktorium der EZB über den Kläger die Strafe der Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Art. 44 Buchst. ii der Beschäftigungsbedingungen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). In dieser Entscheidung stellte das Direktorium u. a. als erschwerenden Umstand fest, dass „[der Kläger] Verletzungen seiner Dienstpflichten als Manager, der zum Schutz des Ansehens und der finanziellen Interessen der EZB verpflichtet ist, begangen hat[te]“, und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass „die EZB ihre Glaubwürdigkeit als europäisches Organ … auf ihre Rolle als vorbildliche[,] effiziente und verantwortungsvolle Verwaltung gründet[,] die von Personal mit einem hohen Maß an Integrität geführt wird“.

88      Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 ersuchte der Anwalt des Klägers das Direktorium der EZB um Bestätigung, dass sich die angefochtene Entscheidung nur auf die in dieser Entscheidung aufgeführten Dokumente gründe, nämlich den Bericht des OLAF, die Entscheidung vom 4. August 2010, den Bericht nach Art. 8.3.2, die Mitteilung der EZB an die deutsche Staatsanwaltschaft vom 6. März 2013 über die vermutete Dienstpflichtverletzung des Klägers, die Stellungnahme des Disziplinarausschusses, das Protokoll der Anhörung des Klägers durch den Disziplinarausschuss und die dem Disziplinarausschuss am 29. Januar 2013 vorgelegten schriftlichen Erklärungen des Betroffenen. Sei dies nicht der Fall, werde die EZB gebeten, dem Anwalt des Klägers die anderen Dokumente zu übermitteln, die im Besitz des Direktoriums seien und auf die dieses sich gestützt habe. Der Anwalt des Klägers wies außerdem darauf hin, dass der Kläger über ihn den Generaldirektor der GD „Personal“ um eine Kopie des Schreibens der EZB vom 6. März 2013 an die deutsche Staatsanwaltschaft ersucht habe.

89      Mit Antwortschreiben vom 16. September 2013 teilte der Generaldirektor der GD „Personal“ dem Kläger mit, auf welche Dokumente sich das Direktorium der EZB beim Erlass seiner Entscheidung gestützt hatte. Zu diesen Dokumenten gehörten weder der Tätigkeitsbericht des Gremiums noch die Mitteilung der EZB an die deutsche Staatsanwaltschaft vom 6. März 2013.

 Anträge der Parteien und Verfahren

90      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        demgemäß anzuordnen, dass er in vollem Umfang wieder in sein Amt eingesetzt wird unter angemessener Bekanntmachung, um seinen guten Ruf wiederherzustellen;

–        jedenfalls den Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen auf 20 000 Euro beziffert wird;

–        der EZB die Kosten aufzuerlegen.

91      Die EZB beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger sämtliche Kosten aufzuerlegen.

92      In seiner Erwiderung warf der Kläger die Frage nach der Möglichkeit des Gerichts auf, der EZB im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme aufzugeben, jedes Dokument im Zusammenhang mit dem Austausch zwischen der Bank und der deutschen Staatsanwaltschaft sowie dem OLAF vorzulegen.

93      In ihrer Gegenerwiderung trat die EZB diesem Antrag mit der Begründung entgegen, dem Gericht fehle die Zuständigkeit, Dokumente zu verlangen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. In Wirklichkeit wolle der Kläger mit dieser prozessleitenden Maßnahme nur die Ablehnung umgehen, die auf sein Schreiben vom 29. November 2013 mit der Bezeichnung „V[erwaltungsinterne Überprüfung]“ („A[dministrative review]“) ergangen sei, das gegen die Entscheidung vom 30. September 2013 über die Zurückweisung eines solchen Antrags auf Zugang zu den Dokumenten der EZB gerichtet gewesen sei.

94      Außerdem legte die EZB zusätzlich zu ihrer Gegenerwiderung eine vertrauliche Fassung des Tätigkeitsberichts des Gremiums vor, die nur für das Gericht bestimmt war, damit Letzteres feststellen könne, dass dieses Dokument keine anderen Informationen als der Bericht nach Art. 8.3.2 enthalte. Die Bank bat das Gericht im Übrigen, den Tätigkeitsbericht nicht an den Kläger weiterzugeben.

95      Mit Schreiben der Kanzlei vom 17. Juni 2014 fragte das Gericht die Bank im Hinblick auf Art. 44 Abs. 2 der damals geltenden Verfahrensordnung nach den Gründen, aus denen der Tätigkeitsbericht des Gremiums als vertraulich anzusehen ist. Die Bank wurde insbesondere gebeten, darzulegen, warum eine vertrauliche Behandlung bei diesem Dokument, im Unterschied zum Bericht des OLAF und zum Bericht nach Art. 8.3.2, auf deren Grundlage die EZB beschlossen hat, das Disziplinarverfahren einzuleiten und die dem Kläger vollständig übermittelt wurden, sachgerecht ist. Die EZB sollte dem Gericht dazu insbesondere mitteilen, welche Tatsachen oder Informationen, die im Tätigkeitsbericht des Gremiums enthalten sind, sich nicht in den beiden anderen Berichten wiederfinden.

96      Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 legte die EZB dem Gericht gegenüber dar, dass sie dem Kläger sämtliche vertraulichen Dokumente übermittelt habe, auf die sich der Disziplinarausschuss gestützt habe, und dass die anderen Dokumente in ihrem Besitz, die vom Direktorium nicht verwendet worden seien, daher vertraulich bleiben könnten. Jedenfalls seien alle im Tätigkeitsbericht des Gremiums enthaltenen relevanten Informationen in den Bericht nach Art. 8.3.2 aufgenommen worden. Um die Anonymität der Personen zu schützen, die an der nicht abgeschlossenen ursprünglichen Verwaltungsuntersuchung mitgewirkt hätten, sei jedoch der Tätigkeitsbericht des Gremiums nicht an den Kläger weiterzugeben.

97      Am 23. Oktober 2014 stellte das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen den Parteien Fragen und forderte die EZB auf, bestimmte Dokumente, darunter eine nicht vertrauliche Fassung des Tätigkeitsberichts des Gremiums vorzulegen. Die Parteien sind dem ordnungsgemäß nachgekommen und konnten in der Folge zu ihren jeweiligen Antworten Stellung nehmen.

98      Außerdem legte der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2014 gemäß Art. 57 der Verfahrensordnung ein neues Beweisangebot vor, das hauptsächlich aus dem Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Rückgabe seiner persönlichen Gegenstände durch die EZB bestand. In ihren Erklärungen vom 24. November 2014 zu diesem Beweisangebot des Klägers wies die EZB im Wesentlichen darauf hin, dass die Rückgabe dieser Gegenstände am 30. Mai 2014 erfolgt sei, und überließ die Beurteilung, ob die Begründung für die Verspätung dieses neuen Beweisangebots ausreiche, dem Gericht. Das Gericht hat entschieden, dieses neue Beweisangebot zuzulassen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung des Klägers in sein Amt

99      Nach ständiger Rechtsprechung, die auch auf die nach Art. 36.2. des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB eingereichten Klagen anzuwenden ist, steht es dem Gericht nicht zu, den Unionsorganen Anordnungen zu erteilen (vgl. Urteile Da Silva Pinto Branco/Gerichtshof, F‑52/09, EU:F:2010:98, Rn. 31, und DH/Parlament, F‑4/14, EU:F:2014:241, Rn. 41).

100    Folglich sind vorab die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in sein Amt als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

2.     Zu den Anträgen auf Aufhebung

101    Der Kläger stützt seine Anträge auf Aufhebung auf folgende acht Klagegründe:

–        Verletzung der Verteidigungsrechte, von Art. 45 der Beschäftigungsbedingungen, von Art. 8.3.11 der Dienstvorschriften und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, soweit ihm die EZB den Zugang zu gewissen Dokumenten und/oder Informationen verweigert habe;

–        Rechtswidrigkeit von Art. 8.3.5 der Dienstvorschriften im Hinblick auf den Grundsatz der Unparteilichkeit und auf Art. 47 der Charta;

–        Missachtung der Unschuldsvermutung, des Grundsatzes der Unparteilichkeit sowie der Art. 47 und 48 der Charta;

–        Missachtung der Sorgfaltspflicht, da der Grundsatz angemessener Entscheidungsfristen nicht eingehalten worden sei;

–        Verstoß gegen die Begründungspflicht;

–        Befugnisüberschreitung des Direktoriums und eine Missachtung von Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften;

–        einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;

–        Rechtswidrigkeit der Art. 44 und 45 der Beschäftigungsbedingungen sowie von Art. 8.3 der Dienstvorschriften im Hinblick auf die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen nach Art. 28 der Charta.

102    Zunächst weist das Gericht im Hinblick auf die Behandlung dieser Klagegründe darauf hin, dass nach Art. 9 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen „[d]ie Auslegung der in den … Beschäftigungsbedingungen geregelten Rechte und Pflichten … unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen, Regelungen und Rechtsprechung, die für die Bediensteten der [Unions]organe gelten[, erfolgt]“.

103    Da das Disziplinarverfahren, das in den auf die Bediensteten der EZB anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehen ist, gewisse Analogien zu dem aufweist, das nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union vorgesehen und auf die sonstigen Bediensteten der Union anwendbar ist und sich aus der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 in der zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 geänderten Fassung ergibt (im Folgenden: Beamtenstatut), kann der Unionsrichter insoweit die im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren nach dem Statut entwickelte Rechtsprechung erforderlichenfalls entsprechend anwenden.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, von Art. 45 der Beschäftigungsbedingungen, von Art. 8.3.11 der Dienstvorschriften und von Art. 47 der Charta

 Vorbringen der Parteien

104    Der Kläger rügt, die EZB einschließlich des Disziplinarausschusses habe ihm keinen vollen Zugang zu sämtlichen der Bank zur Verfügung stehenden Informationen und Dokumenten gewährt, vor allem zu den entlastenden, die ihm bei der Verteidigung seines Standpunkts hätten nützlich sein können. Erstens sei insbesondere der Zugang zu den Listen über den Kauf von nicht standardmäßigen Ausrüstungen, EDV-Material, Software und die Inanspruchnahme technischer Beratungsleistungen im Zeitraum 2003 bis 2010 durch die GD „Informationssysteme“, die GD „Verwaltung“, die GD „Personal“ und schließlich durch die nunmehrige Direktion Interne Revision für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte unerlässlich gewesen. Dasselbe gelte für die Dokumente der Direktion Interne Revision zu den den stellvertretenden Abteilungsleiter betreffenden Untersuchungen.

105    Zweitens habe die EZB auch seinem Antrag nicht entsprochen, ihm „die gesamte Dokumentation über die Informationsverwaltung und das Organisationsentwicklungsprojekt … einschließlich der Präsentationen … und der Dokumente des Leitungsausschusses und des Direktoriums“ sowie „die gesamte Dokumentation der [Abteilung für Kommunikation] über die [Organisationsentwicklungsprojekte] einschließlich der Präsentationen … und der Dokumente des Leitungsausschusses und des Direktoriums“ zu übermitteln.

106    Drittens rügt der Kläger, dass ihm der Tätigkeitsbericht des Gremiums nicht übermittelt worden sei, von dessen Existenz er erst im Laufe des Disziplinarverfahrens erfahren habe. Der Bericht nach Art. 8.3.2 stütze sich jedoch zum Teil auf diesen Tätigkeitsbericht; jedenfalls sei dieses Dokument, soweit der Disziplinarausschuss Einblick in ihn genommen habe, um den Antrag des Klägers vom 4. Dezember 2012 auf Zugang zu diesem Dokument beantworten zu können, zumindest ab dem Zeitpunkt des an den Disziplinarausschuss gerichteten Antrags auf Zugang integraler Bestandteil seiner Disziplinarakte geworden. Außerdem sei dieser Ausschuss, da er vom Tätigkeitsbericht des Gremiums Kenntnis genommen habe, um am 11. Januar 2013 über den Antrag des Klägers vom 4. Dezember 2012 zu entscheiden, bei der Abfassung seiner Stellungnahme zwangsläufig vom Inhalt dieses Tätigkeitsberichts beeinflusst worden. Zudem könne der Kläger den Bericht nach Art. 8.3.2 nicht ganz verstehen, wenn er nicht über den Tätigkeitsbericht des Gremiums verfüge. Die Sorge um die Wahrung der Anonymität bestimmter Zeugen könne keinen Vorrang vor seinen Verteidigungsrechten haben. In seiner Äußerung vom 6. November 2014 zu den prozessleitenden Maßnahmen räumte der Kläger jedoch ein, dass es nicht unbedingt darum gehe, ob er in der Lage sei, den Bericht nach Art. 8.3.2 zu verstehen oder nicht, sondern ob ihm der Zugang zur gesamten der EZB zur Verfügung stehenden Dokumentation gestattet worden sei.

107    Viertens sei das Direktorium der EZB vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung darüber unterrichtet worden, dass die Direktion Interne Revision eine Mitteilung an die deutsche Staatsanwaltschaft gesandt habe, und die angefochtene Entscheidung nehme gerade auf diese Anrufung der deutschen Justizbehörden Bezug. Dies belege folglich, dass dieser Gesichtspunkt ein wichtiger, ja sogar maßgebender Grund für die Entscheidung des Direktoriums gewesen sei, den Kläger zu entlassen statt ihn in eine niedrigere Besoldungsgruppe einzustufen. Unter diesen Umständen habe die EZB ihm den Zugang zum konkreten Inhalt dieser Mitteilung an die deutsche Staatsanwaltschaft nicht verweigern können, da sie von der EZB herangezogen worden sei, um den Kläger stärker zu belasten und die Verschärfung der über ihn verhängten Strafe zu rechtfertigen. Der Kläger bestreitet außerdem, dass es für die Mitteilung seines Falls an die deutschen Justizbehörden eine Rechtfertigung gebe, da das OLAF in dieser Sache keine strafrechtlichen Folgemaßnahmen empfohlen habe.

108    Der Kläger bestreitet überdies im Zusammenhang mit der Weigerung des Disziplinarausschusses vom 11. Januar 2013, ihm Zugang zum Tätigkeitsbericht des Gremiums zu gewähren, dass der Disziplinarausschuss anstelle des Klägers habe beurteilen können, welche Dokumente geeignet seien, einen Mehrwert für seine Verteidigung darzustellen.

109    Die EZB beantragt die Zurückweisung des ersten Klagegrundes und führt aus, sie habe dem Kläger Zugang zu allen Dokumenten gewährt, auf die sich die angefochtene Entscheidung stütze; der Kläger verkenne in Wahrheit den Umfang seiner Rechte, wenn er glaube, dass er Anspruch auf Zugang zu allen Dokumenten habe, die er als seiner Verteidigung dienlich erachte, und dass er jede Information oder jedes Dokument, die sich innerhalb der Bank befänden, prüfen könne, ohne dass sich die angegriffene Entscheidung notwendigerweise auf diese Information oder dieses Dokument stütze.

110    Der Tätigkeitsbericht des Gremiums sei vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, verfasst und niemals dem Direktorium der EZB übermittelt worden, da er nicht Teil der „vollständigen Disziplinarakte“ sei. Jedenfalls seien die maßgeblichen Bestandteile dieses Berichts in den Bericht nach Art. 8.3.2 übernommen worden, zu dem der Kläger ebenso wie zum Bericht des OLAF umfassenden Zugang gehabt habe. Da der Kläger seine Verteidigungsrechte im Hinblick auf den Bericht nach Art. 8.3.2 habe ausüben können, gebe es nichts, was ein weiteres Verteidigungsrecht in Bezug auf den Tätigkeitsbericht des Gremiums als solchen begründen könne, zumal der Bericht nach Art. 8.3.2 das einzige Dokument gewesen sei, auf das sich die Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger gestützt habe. Die Tatsache, dass der Disziplinarausschuss Einblick in den Tätigkeitsbericht des Gremiums genommen habe, sei nur die Folge des Antrags des Klägers auf Zugang zu diesem gewesen, bedeute aber nicht, dass der Disziplinarausschuss sich auf diesen Bericht gestützt habe, um seine Stellungnahme abzufassen.

111    Bei der Mitteilung an die deutsche Staatsanwaltschaft gehe es um eine andere Frage, nämlich um die mögliche Einstufung der streitigen Handlungen als Verstöße gegen das deutsche Recht. Diese Mitteilung sei jedoch kein entscheidender Grund für die Entlassung des Klägers gewesen. Das Direktorium habe ‒ entgegen dem, was aus der Stellungnahme des Disziplinarausschusses herausgelesen werden könnte ‒ die Mitteilung der Direktion Interne Revision an die deutsche Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Entscheidung nur angeführt, um „vorab ganz klar darauf hinzuweisen, dass [diese Frage] in die Zuständigkeit der deutschen Justiz fällt“. Das Direktorium habe auch zu verstehen gegeben, dass diese Frage keine Bedeutung für den in den Rn. 12 bis 14 der angefochtenen Entscheidung dargelegten Vertrauensverlust gehabt habe. Dies werde durch die Tatsache belegt, dass auch die Disziplinarentscheidung, die den stellvertretenden Abteilungsleiter betreffe, auf eine Mitteilung an die deutschen Justizbehörden Bezug nehme, ohne dass die EZB jedoch die Entlassung des Letzteren beschlossen habe.

 Würdigung durch das Gericht

–       Allgemeine Erwägungen

112    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses vorsieht. Art. 45 der Beschäftigungsbedingungen bestimmt seinerseits, dass im Disziplinarverfahren zu gewährleisten ist, dass gegen keinen Bediensteten eine Disziplinarstrafe verhängt wird, ohne dass diesem zunächst Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (Urteile X/EZB, T‑333/99, EU:T:2001:251, Rn. 176 und 177, und Afari/EZB, T‑11/03, EU:T:2004:77, Rn. 50).

113    Zum Umfang des Rechts des Betroffenen auf Zugang zu den Dokumenten und Beweisen zur Stützung der Vorwürfe der Bank, die die Grundlage der angefochtenen Entscheidung bilden, ist festzustellen, dass nach Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften die Entscheidung, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, vom Direktorium nach der Übermittlung des gesamten Akteninhalts an den Betroffenen und nach seiner Anhörung getroffen wird und dass nach Art. 8.3.11 der Dienstvorschriften „[n]ach Erhalt des Berichts [nach Art. 8.3.2 (d. h. im vorliegenden Fall am 19. Dezember 2012)] … der Bedienstete das Recht [hat], seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen einschließlich derer, die ihn entlasten, Kopien anzufertigen“.

114    Zwar sehen diese auf die EZB anwendbaren Bestimmungen somit einen grundsätzlich uneingeschränkten Zugang des von einem Disziplinarverfahren betroffenen Bediensteten zum Inhalt der Disziplinarakte einschließlich der ihn entlastenden Beweise vor, jedoch sehen sie keinen unbeschränkten Zugang dieses Bediensteten zu jeder Information oder zu jedem Dokument vor, die sich innerhalb der Bank befinden oder aus den dort vorhandenen Dokumenten oder verfügbaren Informationen rekonstruiert werden können. Was nämlich den letzteren Typ von „rekonstruierten“ Informationen oder Dokumenten betrifft, die grundsätzlich nicht als integraler Bestandteil der Disziplinarakte angesehen werden, sehen die Dienstvorschriften nicht vor, dass sie von Amts wegen an den Betroffenen übermittelt werden.

115    Das Gericht ist der Ansicht, dass das Recht auf Zugang zur Disziplinarakte nach den auf die Bediensteten der EZB anwendbaren Rechtsvorschriften den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere des Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta sowie der Rechtsprechung der Unionsgerichte zum Disziplinarverfahren entspricht. Der kontradiktorische Charakter eines Disziplinarverfahrens wie des Verfahrens vor dem Disziplinarausschuss der EZB und die Verteidigungsrechte in einem solchen Verfahren erfordern zwar, dass der Kläger und gegebenenfalls sein Anwalt von allen Tatsachen, auf die die Disziplinarentscheidung gestützt wurde, Kenntnis nehmen können, und dies so rechtzeitig, dass sie sich dazu äußern können. Die Wahrung der Verfahrensrechte erfordert nämlich nicht nur, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, sich zur Relevanz der Sachumstände zu äußern, sondern auch, dass er zumindest zu den Unterlagen Stellung nehmen kann, auf die das Unionsorgan zurückgreift und die bedeutende Tatsachen für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte enthalten (Urteil Kaufring u. a./Kommission, T‑186/97, T‑187/97, T‑190/97 bis T‑192/97, T‑210/97, T‑211/97, T‑216/97 bis T‑218/97, T‑279/97, T‑280/97, T‑293/97 und T‑147/99, EU:T:2001:133, Rn. 179). Jedoch kann das Erfordernis eines Zugangs des Betroffenen zu den ihn betreffenden Dokumenten nur für die im Disziplinarverfahren und/oder der endgültigen Entscheidung der Verwaltung verwendeten Dokumente gelten. Daher ist die Verwaltung im Hinblick auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht zwangsläufig verpflichtet, andere Dokumente zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil N/Kommission, T‑273/94, EU:T:1997:71, Rn. 89).

116    Das Gericht weist auch darauf hin, dass der Kläger im vorliegenden Fall während des Disziplinarverfahrens, das mit der Zustellung des Berichts nach Art. 8.3.2 begann, sowohl zu diesem Bericht als auch zum Bericht des OLAF und zu einer Reihe von Unterlagen, die ihm von der EZB auf seine zahlreichen Anträge auf Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden waren, umfassenden Zugang hatte.

117    Anhand der vorstehenden Erwägungen ist zu bestimmen, ob die Dokumente und Informationen, zu denen die EZB dem Kläger den Zugang verweigerte und auf die sich der vorliegende Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte bezieht, integraler Bestandteil der Disziplinarakte des Klägers waren und/oder zur Stützung der Stellungnahme des Disziplinarausschusses und der angefochtenen Entscheidung verwendet wurden.

–       Zum Antrag auf Zugang zu den Beschaffungslisten und zu den Unterlagen zu bestimmten EDV-Projekten

118    Zu den vom Kläger an die EZB und/oder den Disziplinarausschuss gerichteten Anträgen auf Übermittlung der Listen über den Kauf bestimmter im Zeitraum 2003 bis 2010 bestellter Gegenstände und Dienstleistungen sowie sämtlicher Dokumente, insbesondere derjenigen der Direktion für Kommunikation der GD „Personal“ im Zusammenhang mit dem „Organisationsentwicklungsprojekt“ und mit der „Informationsverwaltung“ weist das Gericht erstens darauf hin, dass diese Informationen, selbst wenn sie aus den Datenbanken der EZB rekonstruiert werden könnten, in der Bank nicht zwangsläufig in der entsprechenden Form vorhanden waren, d. h. in Form bestehender Dokumente, wie vom Kläger in seinen Anträgen angenommen. Sodann lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass solche Dokumente oder Informationen, die sich zwar im Besitz der GD „Personal“ befinden oder von dieser Generaldirektion oder von anderen Diensten rekonstruiert werden könnten, dem Disziplinarausschuss und dem Direktorium vorgelegt wurden oder ihnen zur Verfügung standen.

119    Somit wurden diese Dokumente oder Informationen nicht beantragt, weil sie vorhanden waren oder sich im Besitz des Disziplinarausschusses und/oder des Direktoriums befanden, sondern weil der Kläger auf ihre entlastende Beweiskraft spekulierte.

120    Es ist zwar nicht Sache der EZB oder des Disziplinarausschusses, über die Relevanz oder die Bedeutung zu befinden, die bestimmte Unterlagen für die Verteidigung eines Bediensteten haben können, da sich nämlich nicht ausschließen lässt, dass Papiere, die die EZB oder der Disziplinarausschuss für unerheblich hält, für diesen von Interesse sind. Folglich können weder die EZB noch der Disziplinarausschuss einseitig Papiere aus dem Verwaltungsverfahren ausschließen, die vom Betroffenen zur Entlastung verwendet werden könnten (vgl. entsprechend Urteile ICI/Kommission, T‑36/91, EU:T:1995:118, Rn. 93; Eyckeler & Malt/Kommission, T‑42/96, EU:T:1998:40, Rn. 81, und Kaufring u. a./Kommission, EU:T:2001:133, Rn. 179 und 185).

121    Im vorliegenden Fall jedoch ist zum einen weder bewiesen noch wird behauptet, dass die fraglichen Beschaffungslisten der EZB oder dem Disziplinarausschuss in dieser Form zur Verfügung standen und sich das Direktorium für den Erlass der angefochtenen Entscheidung auf diese Beschaffungslisten gestützt hat. Zum anderen sind die Verteidigungsrechte, insbesondere der Anspruch auf Anhörung zu den vom Disziplinarausschuss und sodann vom Direktorium zur Stützung der angefochtenen Entscheidung verwendeten Dokumente, nicht so weit zu verstehen, dass sie das Recht des Klägers umfassen, in den Besitz aller Informationen oder Unterlagen, die in der Bank verfügbar sind oder beschafft werden können, einzig und allein deswegen zu gelangen, weil der Kläger im Rahmen seiner eigenen Untersuchung des streitgegenständlichen Sachverhalts auf die entlastende Beweiskraft dieser Dokumente oder Informationen spekuliert.

122    Jedenfalls hätten nach Ansicht des Gerichts, selbst unterstellt, dass auch in anderen Abteilungen der EZB Käufe wie die streitigen durchgeführt werden konnten – was der Kläger mit den beantragten Beschaffungslisten offenbar beweisen wollte –, solche Verhaltensweisen, die die für die Bank geltenden Bestimmungen nicht beachten, wenn sie denn bewiesen wären, die dem Kläger im vorliegenden Fall zur Last gelegten Handlungen weder rechtfertigen noch folglich einen mildernden Umstand darstellen können.

123    Die Verantwortlichkeit des Klägers ist nämlich individuell und autonom zu prüfen, d. h. unabhängig davon, ob die in Bezug auf andere Bedienstete getroffene Entscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig war oder überhaupt keine Entscheidung getroffen wurde. Daher kann sich ein Bediensteter nicht mit Erfolg darauf berufen, dass gegen einen oder mehrere andere Bedienstete wegen eines Sachverhalts, der dem ihm zur Last gelegten entspreche, kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, um die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteile Williams/Rechnungshof, 134/84, EU:C:1985:297, Rn. 14, und de Compte/Parlament, T‑26/89, EU:T:1991:54, Rn. 170, letzteres bestätigt durch das Urteil im Rechtsmittelverfahren de Compte/Parlament, C‑326/91 P, EU:C:1994:218, Rn. 52).

–       Zum Antrag auf Zugang zu der den deutschen Justizbehörden übermittelten Akte

124    Was den Antrag auf Zugang zu der von der Direktion Interne Revision der deutschen Staatsanwaltschaft am 6. März 2013 übermittelten Akte betrifft, ist zunächst festzustellen, dass der Bericht des OLAF, soweit er es nicht für erforderlich hielt, „strafrechtliche Folgemaßnahmen“ zu empfehlen, der EZB nicht die Möglichkeit zur Anrufung der nationalen Justizbehörden nimmt. Daher konnte die Bank im Rahmen ihrer institutionellen Autonomie den deutschen Justizbehörden einen Sachverhalt mitteilen, der das Verhalten des Klägers betraf, damit diese prüfen, ob darin ein Verstoß gegen das deutsche Recht gesehen werden und daher die Einleitung eines Strafverfahrens gerechtfertigt sein könnte.

125    Zu diesem Punkt ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigungsbedingungen, wie die Bank in ihrer Äußerung zu den prozessleitenden Maßnahmen vom 6. November 2014 bestätigt hat, nach den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungen im Gegensatz zu Art. 25 des Anhangs IX des Beamtenstatuts nicht mehr den früher in ihrem Art. 44 stehenden Einschub enthalten, wonach, „[wenn] gegen den Bediensteten [der EZB] wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden [ist], … seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt [wird], wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist“.

126    Hierzu hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 24. November 2014 zu der oben angeführten Äußerung der EZB zu den prozessleitenden Maßnahmen trotz seines Anerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung, dass letztlich keine neuen Tatsachen seit der Erhebung seiner Klage in der vorliegenden Rechtssache eingetreten seien, insoweit einen neuen Klagegrund gegen die angefochtene Entscheidung geltend gemacht, als er vorträgt, dass zum einen die Streichung des angeführten Einschubs rechtswidrig gewesen sei, da die Personalvertretung der EZB zu dieser Streichung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, und zum anderen der von einigen Mitgliedstaaten und im Unionsrecht anerkannte allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach das Strafverfahren das Disziplinarverfahren hemme, autonom anwendbar und im vorliegenden Fall verletzt worden sei.

127    Erstens ist jedoch festzustellen, dass dieser neue Klagegrund nicht „auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt [wird], die [im Sinne von Art. 56 der Verfahrensordnung] erst während des Verfahrens zutage getreten sind“. Die Streichung des fraglichen Einschubs in den Dienstvorschriften ging nämlich dem Disziplinarverfahren gegen den Kläger voraus, so dass dieser Klagegrund in der Klageschrift hätte vorgebracht werden können. Somit hat offenbar erst die Antwort der EZB auf die Frage des Gerichts den Anstoß zur Geltendmachung dieses Klagegrundes gegeben.

128    Zweitens geht dieser neue Klagegrund jedenfalls ins Leere. Selbst wenn im vertraglichen Kontext des Arbeitsverhältnisses zwischen der EZB und ihren Bediensteten der in Rede stehende Grundsatz Anwendung finden könnte, ist doch festzustellen, dass die deutsche Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung ebenso wie im Übrigen am Tag der mündlichen Verhandlung noch keine Entscheidung über die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Kläger getroffen hatte, die es erlaubt hätte, von einem anhängigen Strafverfahren auszugehen.

129    Um sodann auf die Rüge der Verweigerung des Zugangs zu der der deutschen Staatsanwaltschaft übermittelten Akte zurückzukommen, so geht aus der dem Gericht vorgelegten Akte auch nicht hervor, dass der Disziplinarausschuss von dieser Übermittlung unterrichtet wurde oder sich in seiner Stellungnahme auf eine solche Information stützte. Daraus folgt, dass die von der EZB den deutschen Justizbehörden übermittelte Akte zu diesem Zeitpunkt nicht Teil der Disziplinarakte war und sich folglich insoweit kein Verstoß gegen Art. 8.3.11 der Dienstvorschriften feststellen lässt.

130    Hingegen ergibt sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung, dass das Direktorium diese Information berücksichtigt hat.

131    Die EZB hat in ihrer Gegenerwiderung ausgeführt, dass die Direktion Interne Revision der deutschen Staatsanwaltschaft gewisse Dokumente „eigenhändig“ übergeben habe, ohne zu sagen, um welche Dokumente es sich gehandelt habe. Nach Ansicht des Gerichts verstößt es für sich genommen nicht gegen die Dienstvorschriften, dass die EZB die der deutschen Staatsanwaltschaft „eigenhändig“ übergebenen Dokumente nicht von sich aus dem Kläger überlassen hat, da diese Übermittlung in ihre institutionelle Autonomie fällt, denn nach Art. 3 der Beschäftigungsbedingungen hat jeder Bedienstete der Bank die Pflicht zur Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften. Das Gericht stellt auch fest, dass der Kläger zwar vorgebracht hat, von der deutschen Staatsanwaltschaft eine CD-Rom mit der Mitteilung der EZB erhalten zu haben, aber nicht nachgewiesen ist, dass sich das Direktorium auf die der deutschen Staatsanwaltschaft übermittelten Dokumente stützte. Außerdem ergibt sich aus der Akte nicht, dass diese Dokumente andere waren als die, die der Kläger bereits im Besitz hatte. Im Übrigen hatte die deutsche Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung und selbst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, keine Entscheidung über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erlassen.

132    Bezüglich der in der angefochtenen Entscheidung angeführten Information, dass die EZB den Fall des Klägers der deutschen Staatsanwaltschaft gemeldet habe, ergibt sich zum einen aus der angefochtenen Entscheidung nicht, dass diese Information für den Erlass der angefochtenen Entscheidung entscheidend gewesen wäre, insbesondere da die für die Sanktion entscheidenden Gründe in den Rn. 11 bis 14 dieser Entscheidung genannt sind. Zum anderen hätte sich, selbst wenn der Kläger zu dieser Information hätte Stellung nehmen können, dies auf die in den Rn. 11 bis 14 der angefochtenen Entscheidung genannten Gründe und damit auf die vom Direktorium verhängte Strafe nicht ausgewirkt.

–       Zum Antrag auf Zugang zum Tätigkeitsbericht des Gremiums

133    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Umständen, die von der EZB zur Stützung der Vorwürfe gegen den Kläger angeführt wurden und die somit den Rahmen des mit der angefochtenen Entscheidung abgeschlossenen Disziplinarverfahrens begrenzen, um diejenigen handelte ‒ selbst wenn sie auch schon im Tätigkeitsbericht des Gremiums enthalten gewesen sein sollten ‒, die im Bericht nach Art. 8.3.2 wiedergegeben waren, zu dem der Kläger umfassend Stellung genommen hat und der dem Disziplinarausschuss und dem Direktorium zur Verfügung gestellt worden war. Der Bericht des OLAF, der nach der Durchführung einer eigenen Untersuchung dieses Amtes mit Unterstützung der Direktion Interne Revision der EZB und nach Anhörung einiger Bediensteter erstellt worden war, ist ebenso ein Eckpfeiler der Disziplinarakte, zu dem der Kläger Zugang hatte, zu dem er sich äußern konnte und auf den sich die Stellungnahme des Disziplinarausschusses, wie in dieser Stellungnahme angegeben, im Wesentlichen gründet.

134    Der Tätigkeitsbericht des Gremiums wurde im Zusammenhang mit der ursprünglichen Verwaltungsuntersuchung, die nicht abgeschlossen wurde, am 15. März 2011 erstellt, d. h. vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte. Unabhängig vom Inhalt dieses Berichts hat die Direktion Interne Revision, als sie ihn am 30. März 2011 an das OLAF übermittelte, außerdem klar darauf hingewiesen, dass er nur „die wesentlichen Feststellungen und die vorläufigen Beurteilungen des Untersuchungsgremiums zu den [dreizehn] Kategorien der in Rede stehenden Käufe der Abteilung Verwaltungsdienste [enthält, die] in keiner Weise als abschließende Ergebnisse zu jeder dieser Kategorien oder zu einem anderen Aktenbestandteil verstanden werden [dürfen]“. Ebenso führte die Direktion Interne Revision, als sie diesen Bericht am 22. März 2012 an die GD „Personal“ übermittelte, aus, dass er „einfach sämtliche Beobachtungen und Ergebnisse der Gespräche bis zum 26. Juli 2010 in kurzer Form widerspiegelt und dass eine klare Unterscheidung zu treffen ist zwischen diesem Bericht und einem ‚begründete[n] Bericht über die Tatsachen und Umstände der Sache sowie das Vorliegen oder Fehlen von hinreichenden Beweisen für die behauptete Verletzung‘“.

135    Folglich kann der Tätigkeitsbericht des Gremiums, selbst wenn sein Inhalt ebenso wie jede andere Information, die die EZB im Rahmen des Mechanismus zur technischen Zusammenarbeit für Untersuchungen des OLAF übermittelt, eine Richtschnur für die Untersuchungstätigkeit des OLAF darstellen und auch den Untersuchungsausschuss bei seiner Untersuchungstätigkeit im Hinblick auf die Erstellung des Berichts nach Art. 8.3.2 leiten konnte, im Gegensatz zum Bericht nach Art. 8.3.2 nicht als ein von der Bank angenommener abschließender Bericht oder als ein mit Gründen versehener Bericht im Sinne von Art. 6 Abs. 14 der Rundverfügung Nr. 1/2006 betrachtet werden.

136    Unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters der möglicherweise im Tätigkeitsbericht des Gremiums enthaltenen Feststellungen und Schlussfolgerungen sowie des berechtigten Interesses an der Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers, der die Verwaltung ursprünglich auf bestimmte Unregelmäßigkeiten in der Abteilung Verwaltungsdienste aufmerksam gemacht hatte, ist das Gericht der Ansicht, dass dieser Bericht den Charakter einer vorbereitenden Note hatte, die vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens verfasst wurde und auf die sich das Entscheidungsorgan, nämlich das Direktorium, für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht stützte. Daher war diese vorbereitende Note als internes Schriftstück nicht Teil der Disziplinarakte, und seine Übermittlung an den Kläger war nach den Dienstvorschriften für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte nicht erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil N/Kommission, EU:T:1997:71, Rn. 92).

137    Bezüglich der Antwort des Disziplinarausschusses, mit der über den Antrag des Klägers auf Zugang zum Tätigkeitsbericht des Gremiums entschieden wurde, ist das Gericht der Auffassung, dass der Disziplinarausschuss sein Ermessen in diesem Bereich nicht fehlerhaft ausgeübt hat, als er feststellte, dass die Disziplinarakte genug Anhaltspunkte sowohl zu den dem Kläger zur Last gelegten Handlungen als auch zur Stützung der Argumente zur Verteidigung des Letzteren enthalte und daher die Einbeziehung dieses Dokuments, das die vorläufigen Beurteilungen des Gremiums enthielt, keinen Mehrwert darstelle und das Verfahren unnötig verlängere (vgl. in diesem Sinne Urteile R./Kommission, 255/83 und 256/83, EU:C:1985:324, Rn. 24, und Y/Gerichtshof, T‑500/93, EU:T:1996:94, Rn. 45).

138    Was den Umstand betrifft, dass der Disziplinarausschuss sich den Tätigkeitsbericht des Gremiums beschaffte, da er das für erforderlich hielt, um auf den Antrag des Klägers vom 11. Dezember 2012 auf Zugang zu diesem Schriftstück zu antworten, stellt das Gericht fest, dass es zwar zweckmäßiger gewesen wäre, der Disziplinarausschuss hätte den Antrag des Klägers mit der hinreichenden Begründung abgelehnt, dass er nicht über das beantragte Schriftstück verfüge. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass dieser Bericht, weil der Disziplinarausschuss bereit war, ihn von der Bank zu verlangen und ihn zu prüfen, um auf den Antrag des Klägers antworten zu können, ein Bestandteil der Disziplinarakte geworden ist und der Disziplinarausschuss diesen Bericht zwangsläufig seiner Stellungnahme zugrunde gelegt hat, die im Übrigen keinen Verweis auf den Inhalt des Tätigkeitsberichts des Gremiums enthält; der Disziplinarausschuss hat im Gegenteil in Rn. 9 seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass diese „sich im Wesentlichen auf die im Bericht des OLAF festgestellten Tatsachen gründet“.

139    Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Verwaltung zwar die Pflicht hat, dem Betroffenen die Unterlagen zu übermitteln, auf die sie sich beim Erlass einer beschwerenden Entscheidung ausdrücklich stützt, und dass die Bank nach Art. 8.3.11 der Dienstvorschriften verpflichtet ist, ihm zu gestatten „von allen Verfahrensunterlagen einschließlich derer, die ihn entlasten, Kopien anzufertigen“. Die Weigerung der Preisgabe bestimmter Unterlagen kann jedoch nur dann zur Aufhebung der betreffenden Entscheidung führen, wenn die erhobenen Vorwürfe nur durch diese Unterlagen belegt werden können, d. h., wenn die Weigerung der Preisgabe der vom Kläger bezeichneten Schriftstücke den Ablauf des Disziplinarverfahrens und den Inhalt der streitigen Entscheidung zu seinen Ungunsten beeinflussen konnte (vgl. Urteile Tzoanos/Kommission, C‑191/98 P, EU:C:1999:565, Rn. 34 und 35, sowie E/Kommission, T‑24/98 und T‑241/99, EU:T:2001:175, Rn. 92 und 93).

140    Aber selbst wenn man davon ausginge, dass bestimmte Bestandteile des Tätigkeitsberichts des Gremiums nicht in den Bericht nach Art. 8.3.2 oder den Bericht des OLAF übernommen worden sein könnten oder der Tätigkeitsbericht des Gremiums einem mit Gründen versehenen Bericht, der unter Verletzung der Bestimmungen der Rundverfügung Nr. 1/2006 erlassen wurde, gleichgesetzt werden könnte, hat der Kläger weder nachgewiesen, dass die EZB sich auf diesen Bericht gestützt hat, noch insbesondere angegeben, welche konkreten und entscheidenden Umstände sowohl in der Stellungnahme des Disziplinarausschusses als auch in der angefochtenen Entscheidung nur durch Bezugnahme auf andere Unterlagen als die, von denen er Kenntnis hatte, hätten bewiesen werden können, d. h. durch Bezugnahme auf Informationen, die angeblich im Tätigkeitsbericht des Gremiums enthalten gewesen waren.

141    Obwohl der Kläger vor Kenntnisnahme von dem Tätigkeitsbericht des Gremiums sich darauf berufen hatte, dass dieser Bericht Entlastungsmaterial enthalten könne, hat er, nachdem er sich an die deutsche Staatsanwaltschaft gewandt und von dieser am 9. Oktober 2014 eine vertrauliche Fassung dieses Berichts und danach am 10. November 2014 außerdem von der EZB auf Aufforderung des Gerichts eine nicht vertrauliche Fassung erhalten hatte, in seiner Antwort vom 6. November 2014, die er nach der angeführten Mitteilung vom 10. November 2014 nicht vervollständigte, lediglich auf Passagen insbesondere seiner Klageschrift verwiesen und ganz allgemein vier Tatsachen angeführt, die seiner Ansicht nach weder im Bericht nach Art. 8.3.2 noch im Bericht des OLAF bewiesen worden waren, ohne jedoch die entsprechenden Stellen in diesen Berichten anzugeben. Hierzu hat dagegen die Bank in ihren Erklärungen vom 24. November 2014 angegeben, welche Schriftstücke diese vier Tatsachen bewiesen.

142    Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, führte der Kläger beispielhaft zwei Passagen des Tätigkeitsberichts des Gremiums an, die nicht in den Bericht nach Art. 8.3.2 übernommen worden seien. Die erste Passage, der zufolge Bedienstete der Abteilung Verwaltungsdienste von der GD „Informationssysteme“ BlackBerry-Mobiltelefone erhalten hätten, kann die Tatsache nicht in Frage stellen, dass der Kläger selbst den Kauf solcher Telefone genehmigte, obwohl die GD „Informationssysteme“ deren Erwerb abgelehnt hatte. Dass nur zwei der sechs Fahrer der EZB befragt wurden und dass einer von ihnen bestätigt haben soll, dass den Fahrern Videospiele zur Verfügung gestellt worden seien, sind keine Tatsachen, aufgrund deren der Kläger, wenn er von ihnen im Stadium des Berichts nach Art. 8.3.2 erfahren hätte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit Erfolg hätte entkräften können. Schließlich stellt das Gericht angesichts der Antworten des Klägers, einschließlich seiner Antworten in der mündlichen Verhandlung, fest, dass unter Berücksichtigung der Schriftstücke, die dem Gremium bereits zur Kenntnis gebracht worden waren, dessen Tätigkeitsbericht kein belastendes Material, das zum Nachteil des Betroffenen wirklich Einfluss auf den Ablauf des Disziplinarverfahrens und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hätte haben können, und im Übrigen auch kein entlastendes Material enthielt.

143    Nach alledem ist der erste Klagegrund ebenso wie der Antrag des Klägers, der Bank aufzugeben, die Mitteilung an die deutsche Staatsanwaltschaft und den Tätigkeitsbericht des Gremiums vorzulegen, wovon er in der Zwischenzeit, insbesondere durch sein Ersuchen an die deutsche Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangt hatte, zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 8.3.5 der Dienstvorschriften im Hinblick auf den Grundsatz der Unparteilichkeit und auf Art. 47 der Charta

 Vorbringen der Parteien

144    Mit diesem Klagegrund erhebt der Kläger in Wirklichkeit eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 8.3.5 der Dienstvorschriften. Nach Ansicht des Klägers sieht Art. 8.3.5 der Dienstvorschriften, anders als die Art. 4 und 5 des Anhangs IX des Beamtenstatuts, der das Disziplinarverfahren betreffe, vor, dass der Generaldirektor der GD „Personal“ dem Disziplinarausschuss angehöre. Da jedoch der Generaldirektor der GD „Personal“ „die oberste Gewalt über alle Bediensteten, insbesondere über die leitenden Mitarbeiter sowie über die anderen Mitglieder des Disziplinarausschusses (mit Ausnahme seines Vorsitzenden und in gewissem Maße über die von der Personalvertretung benannten Mitglieder)“ ausübe, verstoße Art. 8.3.5 der Dienstvorschriften gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und gegen Art. 47 der Charta. Im vorliegenden Fall habe sich der stellvertretende Generaldirektor der GD „Personal“ bei der Anhörung vor dem Disziplinarausschuss wie ein Ankläger verhalten und habe nur die belastenden Umstände betont, wodurch er gegen den Grundsatz der Neutralität verstoßen habe. Der stellvertretende Generaldirektor der GD „Personal“ habe dem Kläger sogar Umstände entgegengehalten, die er durch „seine eigenen ‚externen‘ Untersuchungen“ in Erfahrung gebracht habe. Dieser Eindruck der Parteilichkeit, den der Kläger gewonnen habe, habe sich dadurch verstärkt, dass einem der Mitglieder des Disziplinarausschusses in seiner Eigenschaft als Mitglied der GD „Personal“ der Tätigkeitsbericht des Gremiums übermittelt worden sei.

145    Die EZB ist der Auffassung, dass der zweite Klagegrund offensichtlich unbegründet sei. Der Generaldirektor der GD „Personal“ verfüge nur über eine einzige Stimme im Disziplinarausschuss und gehöre diesem gemeinsam mit vier anderen Mitgliedern an. Es sei rechtmäßig, dass ein Vertreter der Generaldirektion der EZB, die die Aufgabe habe, zu überwachen, dass die Bediensteten ihre Verpflichtungen einhielten, im vorliegenden Fall die GD „Personal“, diesem Ausschuss angehöre. Die Behauptungen des Klägers über den angeblichen Druck der GD „Personal“ auf den Disziplinarausschuss seien reine Spekulation. Als Beweis hierfür führt die EZB an, dass gerade der Disziplinarausschuss eine mildere Strafe, nämlich eine Einstufung in eine um zwei Stufen niedrigere Besoldungsgruppe, als die schließlich vom Direktorium in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte empfohlen habe. Die Unterschiede zwischen den Dienstvorschriften und den Vorschriften des Beamtenstatuts ergäben sich ganz einfach aus der funktionellen Autonomie der EZB.

 Würdigung durch das Gericht

146    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 36.1. des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB der EZB eine funktionelle Autonomie hinsichtlich der auf das Personal anwendbaren Regelung verleiht, die sich von den für die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union geltenden Vorschriften unterscheidet, auf die sich Art. 336 AEUV bezieht; diese Regelung ist auch gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten autonom (vgl. Urteil Pflugradt/EZB, T‑178/00 und T‑341/00, EU:T:2002:253, Rn. 48).

147    Selbst wenn diese Erwägungen an und für sich nicht ausschließen, dass der Kläger im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit von Art. 8.3.5 der Dienstvorschriften einwendet, ist aber darauf hinzuweisen, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern vertraglicher und nicht dienstrechtlicher Natur ist, dass es sich jedoch in den Rahmen der Erfüllung von im öffentlichen Interesse der Union liegenden Aufgaben durch die Bediensteten der EZB einfügt, demnach große Ähnlichkeiten mit dem dienstrechtlichen Verhältnis zwischen dem europäischen Beamten und seinem Dienstherrn aufweist und daher eine Disziplinarregelung umfassen kann. Ferner ist diese Disziplinarregelung Bestandteil der Bedingungen, die der Kläger kannte und die er annahm, als er in freier Entscheidung seinen Beschäftigungsvertrag mit der EZB unterzeichnete, in dem auf die Beschäftigungsbedingungen verwiesen wurde. Die Möglichkeit für den Arbeitgeber, im Fall einer schweren Verfehlung des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag einseitig aufzulösen, ist schließlich auch im Arbeitsrecht der meisten Mitgliedstaaten vorgesehen. Zudem ist diese Möglichkeit im Arbeitsrecht der meisten dieser Mitgliedstaaten mit geringeren Sicherheiten zum Schutz des Arbeitnehmers ausgestattet, als sie im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der EZB und ihren Bediensteten bestehen (Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 61 und 68 bis 70).

148    Folglich kann die EZB im Rahmen ihrer institutionellen Autonomie eine Disziplinarregelung vorsehen, die einen Disziplinarausschuss umfasst, dessen Zusammensetzung in einer Weise geregelt ist, die – auch wesentlich – von der Regelung in Abschnitt 2 von Anhang IX des Beamtenstatuts über den für die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Union vorgesehenen Disziplinarrat abweicht. Bei der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Disziplinarregelung, die in der Rechtssache, in der das Urteil X/EZB (EU:T:2001:251) ergangen ist, nicht in Kraft war, ist davon auszugehen, dass die EZB im Interesse einer guten Verwaltung und aus Gründen der Billigkeit wollte, dass die Entscheidung des Direktoriums in Disziplinarangelegenheiten unter Berücksichtigung einer Stellungnahme eines Organs mit einer gewissen Neutralität und Unparteilichkeit getroffen wird.

149    Der Disziplinarausschuss der EZB setzt sich nach Art. 8.3.5 der Dienstvorschriften aus einer dem Organ nicht angehörenden Person, die den Vorsitz führt, und dem Generaldirektor oder dem stellvertretenden Generaldirektor der GD „Personal“ und des Weiteren aus zwei anderen Mitgliedern, die die EZB aus dem Kreis des Personals benennt, sowie einem von der Personalvertretung vorgeschlagenen Mitglied zusammen, wobei diese drei Letztgenannten nicht Angehörige desselben Dienstes wie der Bedienstete sein dürfen, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Außerdem hat der Bedienstete, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, die Möglichkeit, ein Mitglied abzulehnen.

150    Selbst wenn zwischen den von der Verwaltung und den von der Personalvertretung benannten Mitgliedern nicht dasselbe Gleichgewicht herrscht wie im Beamtenstatut, bieten nach Ansicht des Gerichts erstens die Zusammensetzung des Disziplinarausschusses, insbesondere die diensteübergreifende Herkunft seiner Mitglieder, zweitens die Regelung nach Art. 8.3.7 der Dienstvorschriften, wonach „[d]ie Beratungen und Arbeiten des Disziplinarausschusses … gemäß den internen Vertraulichkeitsregeln der EZB persönlich und vertraulich [sind und d]ie Mitglieder des Disziplinarausschusses … in persönlicher Eigenschaft [handeln] und … ihre Funktion unabhängig aus[üben]“, drittens der kollegiale Charakter der Beratungen und viertens schließlich die Möglichkeit des Betroffenen, eines der Mitglieder abzulehnen, in einem nicht dienstrechtlichen Kontext hinreichende Garantien für die Unparteilichkeit und die Objektivität der Stellungnahme, die der Disziplinarausschuss zu verfassen und beschließen hat, um sie dann dem Direktorium zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil Onidi/Kommission, T‑197/00, EU:T:2002:135, Rn. 132).

151    Insoweit bedeutet der Umstand, dass der Generaldirektor oder der stellvertretende Generaldirektor der GD „Personal“ von Rechts wegen Mitglied des Disziplinarausschusses ist, entgegen den Mutmaßungen des Klägers nicht, dass er „die oberste Gewalt über alle Bediensteten“ und folglich über die Beratungen des Disziplinarausschusses ausübt oder ausüben kann.

152    Insbesondere ist zum einen nicht bewiesen, dass eine solche Person, selbst wenn sie der Generaldirektor der GD „Personal“ ist, zwangsläufig zum Nachteil des Betroffenen handelt. Das Gericht hält es außerdem in einem nicht dienstrechtlichen Kontext wie dem, der die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Bediensteten kennzeichnet, für akzeptabel, dass die Interessen der Bank im Disziplinarausschuss durch einen solchen Bediensteten vertreten werden, zumal der Generaldirektor der GD „Personal“ dem Direktorium, dem Entscheidungsgremium in Disziplinarangelegenheiten, nicht angehört.

153    Zum anderen ist die Behauptung des Klägers, dass der Generaldirektor oder der stellvertretende Generaldirektor der GD „Personal“ Zugang zu privilegierten Informationen habe, derer er sich bedient habe, um die Arbeiten des Disziplinarausschusses zu beeinflussen, zurückzuweisen, da sie keineswegs bewiesen ist und gegen sie der Grundsatz der Kollegialität der Erörterung sowie die Tatsache sprechen, dass es jedem Mitglied des Disziplinarausschusses möglich ist, einen abweichenden Standpunkt zu äußern, was z. B. das von der Personalvertretung benannte Mitglied zweifellos nicht versäumt hätte, wenn ihm ein nicht zur Disziplinarakte gehöriges Schriftstück vorgelegt worden wäre. Außerdem kann der Kläger nicht einem der von der Verwaltung benannten Mitglieder vorwerfen, ihn bei seiner Anhörung durch den Disziplinarausschuss in einer Weise befragt habe, die er als ihn belastend empfunden habe. Ein solches Verhalten, selbst wenn es erwiesen wäre, spricht nämlich nicht zwangsläufig für eine Voreingenommenheit, sondern könnte auch durch den Wunsch erklärt werden, durch eine Konfrontation des Klägers mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen kontradiktorisch zu den Erörterungen beizutragen.

154    Selbst wenn der Kläger die Äußerungen des stellvertretenden Generaldirektors der GD „Personal“ bei seiner Anhörung aufgrund des Tons, in dem sie vorgetragen wurden, subjektiv als Anklage empfinden konnte, lässt das als solches keinen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte oder den Grundsatz der Unschuldsvermutung erkennen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Disziplinarausschuss, obwohl sich bestimmte Mitglieder für eine Entlassung als Strafe ausgesprochen hatten, schließlich einvernehmlich eine mildere Sanktion empfahl (vgl. in diesem Sinne Urteil Zavvos/Kommission, T‑21/01, EU:T:2002:177, Rn. 336).

155    Es kann auch nicht kategorisch behauptet werden, dass sich der Generaldirektor oder der stellvertretende Generaldirektor der GD „Personal“ aufgrund ihrer Funktionen zwangsläufig in einem Interessenkonflikt befänden, nämlich in der Situation, in der ein Bediensteter in Ausübung seines Amtes in einer Angelegenheit Stellung zu nehmen hat, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte (vgl. zum Begriff des Interessenkonflikts Urteil Giannini/Kommission, T‑100/04, EU:T:2008:68, Rn. 223). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie die Bank ausgeführt hat, die Mitglieder des Untersuchungsgremiums, die Bediensteten der EZB, die an dem Bericht nach Art. 8.3.2 beteiligt waren, und die Mitglieder des Disziplinarausschusses alle verschiedene Personen waren.

156    Außerdem betraut Art. 8.3.5 der Dienstvorschriften nicht den Generaldirektor oder den stellvertretenden Generaldirektor der GD „Personal“ mit dem Vorsitz im Disziplinarausschuss, sondern eine der EZB nicht angehörende Person, auch wenn diese Person über kein Stimmrecht verfügt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein ehemaliges Mitglied des Gerichts. Art. 8.3.6 der Dienstvorschriften sieht darüber hinaus ausdrücklich die Verpflichtung jedes Mitglieds des Disziplinarausschusses vor, bei einem Interessenkonflikt seine Bestellung abzulehnen.

157    Jedenfalls ermöglicht die vom Unionsrichter im Rahmen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV oder, wie im vorliegenden Fall, gemäß Art. 36.2. des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB ausgeübte gerichtliche Kontrolle die Ausübung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, so dass den vom Kläger behaupteten Unzulänglichkeiten und Fehlern einschließlich derer, die die Zusammensetzung des Disziplinarausschusses betreffen, jedenfalls abgeholfen werden kann (vgl. in diesem Sinne, Urteil Andreasen/Kommission, T‑17/08 P, EU:T:2010:374, Rn. 145).

158    Nach alledem ist der zweite Klagegrund der Rechtswidrigkeit von Art. 8.3.5 der Dienstvorschriften zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Missachtung der Unschuldsvermutung, des Grundsatzes der Unparteilichkeit sowie der Art. 47 und 48 der Charta

 Vorbringen der Parteien

159    Mit seinem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass das Direktorium in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Rügen eingegangen sei, die er in seinem Verteidigungsschreiben erhoben habe und die der Disziplinarausschuss unberücksichtigt gelassen habe. Im Wesentlichen wirft der Kläger der EZB vor, von Anfang an angenommen zu haben, dass er sich der ihm zur Last gelegten Handlungen schuldig gemacht habe. So habe die Bank seinen Beitrag zu der in mehrfacher Hinsicht wesentlichen Verbesserung des reibungslosen Betriebs der Abteilung Verwaltungsdienste nicht berücksichtigt. Das ihn betreffende Verfahren sei auch parteiisch gewesen, da von den vier stimmberechtigten Mitgliedern im Disziplinarausschuss zwei Mitglieder, darunter sicher der stellvertretende Generaldirektor der GD „Personal“, der Auffassung gewesen seien, dass die vorhandenen Beweise belegten, dass die dem Kläger zur Last gelegten Pflichtverletzungen durch die Verfolgung eines persönlichen Interesses motiviert gewesen seien. Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes führt er auch noch aus, dass das Direktorium in der angefochtenen Entscheidung die Stellungnahme des Disziplinarausschusses verfälscht habe, da es den vorgenannten Standpunkt der beiden Mitglieder des Disziplinarausschusses erwähnt habe, obwohl der Ausschuss in seiner Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Mitglieder festgestellt habe, dass er nicht überzeugt sei, dass die Verfolgung eines persönlichen Interesses „zweifelsfrei“ festgestellt werden könne. Schließlich sei die Mitteilung an die deutsche Staatsanwaltschaft unter Missachtung der Empfehlungen des OLAF ebenso ein Zeichen für die Verletzung der Unschuldsvermutung.

160    Die EZB beantragt die Zurückweisung des dritten Klagegrundes als offensichtlich jeder Grundlage entbehrend und weist vorab darauf hin, dass das Direktorium nach der einschlägigen Rechtsprechung keineswegs verpflichtet sei, in der Strafentscheidung auf alle von dem betroffenen Bediensteten vor dem Disziplinarausschuss vorgebrachten Gesichtspunkte einzugehen oder diese anzuführen. Auch beweise die vom Kläger geltend gemachte vorläufige Dienstenthebung während der Ermittlungen keineswegs einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Im Übrigen könne der Kläger die Diskussion über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung, die mit dem Urteil AX/EZB (EU:F:2012:195) abgeschlossen worden sei, nicht wieder in Gang setzen. Ebenso wenig lasse die Entscheidung des Disziplinarausschusses, dem Standpunkt des Klägers, den dieser in seinen Schriftsätzen ausführlich dargelegt und den dieser Ausschuss umfassend zur Kenntnis genommen habe, nicht zu folgen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung erkennen. Der EZB stehe es im Übrigen frei, der deutschen Staatsanwaltschaft eine Akte zu übermitteln, selbst wenn das OLAF sich nicht dafür ausgesprochen habe.

161    Zu den Vorwürfen des Klägers, dass das Untersuchungsverfahren, das Disziplinarverfahren und die angefochtene Entscheidung den Willen der Bank zeigten, die Schuld des Klägers festzustellen, vertritt die EZB nicht nur die Auffassung, dass sie jeder Grundlage entbehrten, sondern bedauert auch, dass der Kläger „[solche] hypothetischen Behauptungen, die nicht von gutem Glauben getragen sind, vor [dem] ehrenwerten Gericht vorbringt“.

 Würdigung durch das Gericht

162    Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung kann nur festgestellt werden, wenn anhand von Tatsachen bewiesen werden kann, dass die Verwaltung von Beginn des Disziplinarverfahrens an beschlossen hatte, in jedem Fall eine Sanktion gegen den Betroffenen zu verhängen, unabhängig von dem Vorbringen dieser Person (vgl. Urteil Pessoa e Costa/Kommission, T‑166/02, EU:T:2003:73, Rn. 56).

163    Zur vorläufigen Dienstenthebung des Klägers vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ist festzustellen, dass durch die Möglichkeit nach Art. 46 der Beschäftigungsbedingungen, einen Bediensteten vorläufig des Dienstes zu entheben, Letzterer nicht bestraft (vgl. in diesem Sinne Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 151), sondern der Verwaltung die Möglichkeit gegeben werden soll, eine Sicherungsmaßnahme zu erlassen, um zu gewährleisten, dass dieser Bedienstete nicht in die laufende Untersuchung eingreift.

164    Dies vorausgeschickt, stellt das Gericht fest, dass mit dem Vorbringen des Klägers zu seinem dritten Klagegrund zum Teil die Begründung bzw. das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung beanstandet werden soll. Soweit dieser Aspekt Gegenstand des fünften Klagegrundes ist, wird er im Rahmen dieses Klagegrundes behandelt werden.

165    Zum anderen Teil soll mit dem Vorbringen des Klägers im Wesentlichen gerügt werden, dass der Disziplinarausschuss und das Direktorium den von ihm im Disziplinarverfahren vertretenen Standpunkt nicht geteilt haben.

166    Der Umstand, dass zwei Mitglieder des Disziplinarausschusses sich, wie es ihnen Art. 8.3.15 der Dienstvorschriften gestattet, dahin äußerten, dass die dem Kläger zur Last gelegten Pflichtverletzungen durch die Verfolgung eines persönlichen Interesses motiviert gewesen seien, kann keineswegs einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung beweisen. Diese Auffassung spiegelt nämlich nur den für die Erörterungen geltenden Grundsatz der Kollegialität und die Möglichkeit wider, eine von der vom Disziplinarausschuss mehrheitlich angenommenen endgültigen Stellungnahme abweichende Meinung zu äußern. Zu diesem Punkt vertrat der Disziplinarausschuss in seiner Stellungnahme gerade nicht die Ansicht, dass das persönliche Interesse „im engeren Sinne zweifelsfrei festgestellt werden kann“. Im Übrigen wies der Disziplinarausschuss dagegen das insbesondere im Verteidigungsschreiben des Klägers enthaltene Vorbringen zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte als unbegründet zurück.

167    Des Weiteren zeigt nach Ansicht des Gerichts die Entscheidung des Direktoriums im vorliegenden Fall, eine der schwersten nach den Dienstvorschriften vorgesehenen Disziplinarstrafen zu verhängen, für sich genommen nicht, dass die Unschuldsvermutung während des Disziplinarverfahrens verletzt wurde.

168    Die Mitteilung an die deutsche Staatsanwaltschaft gehört zu den Rechten der EZB im Rahmen ihrer institutionellen Autonomie und griff in keiner Weise dem Standpunkt vor, den die deutschen Justizbehörden in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich, nämlich dem Strafrecht, einnehmen würden. Im Übrigen gab der Kläger in seiner Äußerung vom 6. November 2014 zu den prozessleitenden Maßnahmen an, von der deutschen Staatsanwaltschaft die Kopie einer CD-Rom mit der Mitteilung der EZB erhalten zu haben, ohne jedoch irgendetwas zur Untermauerung seines Vorwurfs einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung vorbringen zu können.

169    Überdies erkennt das Gericht im Vorbringen des Klägers nicht die geringste Spur eines Beweises für seine doch schwerwiegenden Vorwürfe, dass in seinem Fall die EZB den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt habe.

170    Der dritte Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Missachtung der Sorgfaltspflicht durch die Nichtbeachtung des Grundsatzes angemessener Entscheidungsfristen

 Vorbringen der Parteien

171    Mit diesem Klagegrund wirft der Kläger der EZB vor, dass sich das Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsuntersuchung und das Disziplinarverfahren, das zur angefochtenen Entscheidung geführt habe, alles in allem über mehr als drei Jahre erstreckt habe. Ein solcher Zeitraum sei nicht angemessen, und selbst wenn gewisse Fristen durch das Untersuchungsverfahren des OLAF bedingt seien, sei die EZB für die Fristen im Zusammenhang mit den Ermittlungen des OLAF verantwortlich zu machen, da die Untersuchungsberichte dieses Amtes keine anfechtbaren Handlungen seien. Unter Bezugnahme auf das Urteil Andreasen/Kommission (F‑40/05, EU:F:2007:189) macht der Kläger auch geltend, dass er über das gesamte Verfahren hinweg 38 Monate lang vorläufig seines Dienstes enthoben gewesen sei.

172    Die EZB ist der Ansicht, dass der vierte Klagegrund offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehre, und weist insbesondere darauf hin, dass der Kläger selbst einräume, dass die Bank die Fristen nach Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften beachtet habe. Im Übrigen sei nach der einschlägigen Rechtsprechung der Grundsatz angemessener Entscheidungsfristen nicht verletzt worden. Der Zeitraum, in dem der Kläger seines Dienstes enthoben gewesen sei, gehöre nicht zum Streitgegenstand der vorliegenden Klage.

 Würdigung durch das Gericht

173    In Disziplinarsachen ist die EZB oder gegebenenfalls das OLAF verpflichtet, von dem Zeitpunkt an, zu dem sie von Vorgängen und Handlungen Kenntnis erlangen, die Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen eines Bediensteten der EZB darstellen können, bei der Prüfung, ob sie eine Untersuchung einleiten sollen, und, wenn diese Frage zu bejahen ist, bei dieser Untersuchung bzw., was die EZB betrifft, bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens mit der gebührenden Sorgfalt vorzugehen (vgl. entsprechend Urteil Kerstens/Kommission, F‑12/10, EU:F:2012:29, Rn. 125).

174    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Fristen zur zeitlichen Begrenzung eines Disziplinarverfahrens keine Ausschlussfristen, sondern stellen vor allem eine Regel ordnungsgemäßer Verwaltung dar, die das Organ verpflichtet, das Disziplinarverfahren mit der gebührenden Sorgfalt zu betreiben und jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorzunehmen (Urteil D/Kommission, T‑549/93, EU:T:1995:15, Rn. 25). Der Unionsrichter hat außerdem entschieden, dass er bei der Prüfung der Frage, ob ein Disziplinarverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wurde, „nur die zwischen einer Verfolgungsmaßnahme und der folgenden Maßnahme verstrichene Zeit zu berücksichtigen hat [und dass es a]uf die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens … bei dieser Prüfung nicht an[kommt]“ (Urteil Teixeira Neves/Gerichtshof, T‑259/97, EU:T:2000:208, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

175    Daher hat die EZB bei der Durchführung ihres Disziplinarverfahrens sicherzustellen, dass jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerstens/Kommission, EU:F:2012:29, Rn. 124, und Goetz/Ausschuss der Regionen, F‑89/11, EU:F:2013:83, Rn. 126).

176    Im vorliegenden Fall hat die Bank, sobald sie Kenntnis von den Behauptungen des Hinweisgebers erlangte, im Februar 2010 ein Untersuchungsgremium eingerichtet, dessen Arbeiten wegen der Einleitung einer Untersuchung des OLAF zu denselben Tatsachen am 1. Juli 2010 nicht abgeschlossen werden konnten. Die Bank wurde am 26. Juli 2010 über diese Einleitung unterrichtet. Die Untersuchung des OLAF umfasste u. a. einen Besuch in den Räumlichkeiten der EZB sowie die Anhörung von 13 Bediensteten der EZB. Die Arbeiten des OLAF wurden mit der Übermittlung eines abschließenden Untersuchungsberichts am 27. Januar 2012 an die EZB abgeschlossen.

177    Das Gericht stellt fest, dass das Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsuntersuchung und das Untersuchungsverfahren des OLAF innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wurden, d. h. kurz nachdem die Bank bzw. das OLAF Kenntnis von den Vorgängen und Handlungen erhalten hatten, die Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten der Bediensteten der EZB darstellen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile François/Kommission, T‑307/01, EU:T:2004:180, Rn. 48, und López Cejudo/Kommission, F‑28/13, EU:F:2014:55, Rn. 90).

178    Die Dauer der Untersuchung des OLAF, nämlich 19 Monate, erscheint im Hinblick auf die Zahl und die Art der fraglichen Käufe sowie die technische Komplexität einiger von der Untersuchung betroffener Gegenstände angemessen.

179    In der Folge nahm die Bank den Bericht nach Art. 8.3.2 an, mit dem das Disziplinarverfahren eingeleitet und dessen Umfang bestimmt wurde. Die Annahme dieses Berichts erfolgte am 19. November 2012, nachdem der Kläger gehört und die Unterlagen, die er am 24. August 2012 vorgelegt hatte, sowie seine Äußerung vom 18. Oktober 2012 zu dem ihm übermittelten Entwurf eines Berichts berücksichtigt worden waren. Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass die neun Monate, die zwischen der Übermittlung des Berichts des OLAF an die EZB und der Annahme des Berichts nach Art. 8.3.2 durch die Bank vergingen, im Hinblick auf die zahlreichen und umfangreichen einbezogenen Dokumente und die zahlreichen Äußerungen des Klägers vor der Annahme des Berichts nach Art. 8.3.2 nicht unverhältnismäßig waren. Überdies kann der EZB nicht vorgeworfen werden, dass sie es aufgrund ihrer internen Bestimmungen für erforderlich hielt, zusätzlich zur ursprünglichen Verwaltungsuntersuchung und der Untersuchung des OLAF erneut eine interne Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um den Bericht nach Art. 8.3.2 zu erstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Goetz/Ausschuss der Regionen, EU:F:2013:83, Rn. 131 und 132). Die ursprüngliche, nicht abgeschlossene Verwaltungsuntersuchung, die auf der Grundlage der Rundverfügung Nr. 1/2006 erfolgt war, griff nämlich, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 dieser Rundverfügung ergibt, der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens nicht vor, das nur unter Beachtung von Art. 8.3 der Dienstvorschriften, insbesondere von Art. 8.3.2, eingeleitet werden konnte. Zudem gehörten im vorliegenden Fall zum Untersuchungsgremium andere Personen als die, die an der Ausarbeitung des Berichts nach Art. 8.3.2 mitwirkten.

180    Nach seiner Bestellung am 27. November 2012 gab der Disziplinarausschuss dem Kläger im Januar 2013 Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Äußerung und legte seine Stellungnahme am 5. April 2013 vor. Hierzu vertritt das Gericht die Ansicht, dass der Ausschuss, wie der Abschluss seiner Arbeiten innerhalb von vier Monaten zeigt, mit der erforderlichen Zügigkeit handelte, zumal in einem solch komplexen Fall und trotz der Vielzahl von Erklärungen und Rügen des Klägers u. a. zum Protokoll seiner Anhörung durch den Disziplinarausschuss.

181    Der Erlass der angefochtenen Entscheidung am 28. Mai 2013 nach der Vorlage der Erklärungen des Klägers am 24. April 2013 entspricht sowohl der Frist nach Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften als auch dem Grundsatz der angemessenen Entscheidungsfrist.

182    Somit ergibt sich aus dem Ablauf des Disziplinarverfahrens im vorliegenden Fall, dass die zwischen jeder Verfolgungsmaßnahme und der folgenden Maßnahme verstrichene Zeit völlig angemessen war und die Verzögerungen, wenn es sie denn gegeben hat, darauf zurückzuführen waren, dass die Verteidigungsrechte des Klägers beachtet und die zahlreichen von seinem Anwalt eingereichten Stellungnahmen und Erklärungen beantwortet werden mussten (vgl. Urteil Teixeira Neves/Gerichtshof, EU:T:2000:208, Rn. 125).

183    Das Gericht ist außerdem der Ansicht, dass sowohl das Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsuntersuchung als auch das Disziplinarverfahren insgesamt genommen sich über einen angemessenen Zeitraum, nämlich drei Jahre und drei Monate erstreckten. Im Übrigen hat der Kläger jedenfalls nicht vorgebracht, dass die Bank eine in ihren disziplinarrechtlichen Vorschriften vorgesehene Frist missachtet hätte.

184    Obwohl es schließlich zutrifft, dass sich der Kläger während der Ermittlungen vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens und während des Disziplinarverfahrens in einer Situation des Abwartens und der Ungewissheit befand, insbesondere was seine berufliche Zukunft betraf, kann dieser Gesichtspunkt keine Auswirkung auf die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung haben, da diese Situation jedem Disziplinarverfahren inhärent ist und im vorliegenden Fall die Einleitung dieses Verfahrens durch das Interesse der Union gerechtfertigt war, das von der EZB verlangte, aufgrund von Vorwürfen, die Zweifel an der Redlichkeit von zwei ihrer Bediensteten, darunter der Kläger, aufkommen ließen, die notwendigen Maßnahmen einschließlich der vorläufigen Dienstenthebung des Klägers zu ergreifen, um sich der Untadeligkeit seines beruflichen Verhaltens zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteil Pessoa e Costa/Kommission, EU:T:2003:73, Rn. 66).

185    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Missachtung der Begründungspflicht

 Vorbringen der Parteien

186    Nach Ansicht des Klägers liefert die angefochtene Entscheidung keine Begründung in Bezug auf die Rügen der Verletzung seiner Grundrechte, der Missachtung des Grundsatzes der angemessenen Entscheidungsfristen und der Sorgfaltspflicht. Sie enthalte auch keine Erläuterungen zu den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen, zu den angeblich verletzten Pflichten und dazu, inwieweit die angelasteten Tatsachen mit der Verletzung der einzelnen von der Bank angeführten Pflichten zusammenhingen. Die angefochtene Entscheidung lege die Gründe, aus denen das Direktorium entschieden habe, eine strengere Strafe zu verhängen als die vom Disziplinarausschuss vorgeschlagene, nicht rechtlich hinreichend dar. Sie erläutere auch nicht, warum die Bank zu dem Ergebnis, dass das Vertrauensverhältnis mit dem Kläger zerstört sei, gekommen sei, obwohl der Disziplinarausschuss in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen habe, dass eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nur dann festgestellt werden könne, wenn nachgewiesen sei, dass der Kläger ein persönliches Interesse verfolgt habe, was nicht der Fall sei.

187    Die Bank beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes und trägt dazu vor, dass der Kläger in Anbetracht des Inhalts seines Vorbringens die Tragweite der Begründungspflicht, insbesondere in einem dem Betroffenen wohlbekannten Fall wie dem vorliegenden, nicht verstanden zu haben scheine. Die EZB widerspricht der Ansicht des Klägers, dass die Feststellung der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Bediensteten und seinem Arbeitgeber den Nachweis verlange, dass das Verhalten des Bediensteten von einem persönlichen Interesse getragen sei.

 Würdigung durch das Gericht

188    Die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, auf die auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta hingewiesen wird, ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, der den Zweck hat, zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Beurteilung zu geben, ob die ihn beschwerende Maßnahme in der Sache begründet ist, und zum anderen deren richterliche Kontrolle zu ermöglichen (vgl. Urteile Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, Lux/Rechnungshof, 69/83, EU:C:1984:225, Rn. 16, und Camacho-Fernandes/Kommission, F‑16/13, EU:F:2014:51, Rn. 111).

189    Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung der EZB, über einen ihrer Bediensteten eine Strafe zu verhängen, diesen Erfordernissen genügt, ist nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet, im vorliegenden Fall dem Disziplinarbereich. Insoweit haben der Disziplinarausschuss und das Direktorium zwar alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit ihrer Stellungnahmen und/oder Entscheidungen abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu deren Erlass veranlasst haben; sie brauchen jedoch nicht auf alle Tatsachen- und Rechtsfragen einzugehen, die der Betroffene im Verfahren aufgeworfen hat. Eine Entscheidung ist jedenfalls hinreichend begründet, wenn sie in einem dem betroffenen Bediensteten bekannten Kontext ergangen ist, der ihm das Verständnis der Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme erlaubt (Urteil EH/Kommission, F‑42/14, EU:F:2014:250, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

190    Wenn, wie im vorliegenden Fall, die gegen den Betroffenen verhängte Strafe letztlich schwerer ist als die vom Disziplinarausschuss vorgeschlagene, muss die Entscheidung der EZB jedoch aufgrund der Erfordernisse eines jeden Disziplinarverfahrens selbst im Rahmen eines rein vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses eine eingehende Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Bank von der Stellungnahme ihres Disziplinarausschusses abgewichen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile F./Kommission, 228/83, EU:C:1985:28, Rn. 35; N/Kommission, T‑198/02, EU:T:2004:101, Rn. 95, und EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 132).

191    Im vorliegenden Fall war der Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, dem Kläger hinreichend bekannt, wie sich insbesondere aus den zahlreichen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen ergibt, die er während des Disziplinarverfahrens, auch zu den Entwürfen von Schriftstücken im Rahmen dieses Verfahrens wie etwa den Anhörungsprotokollen abgegeben hatte. Insbesondere waren entgegen dem Vorbringen des Klägers die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Bericht nach Art. 8.3.2 sowie in der Stellungnahme des Disziplinarausschusses, wie u. a. in den Rn. 67, 70 und 81 des vorliegenden Urteils dargelegt, hinreichend klar und deutlich enthalten, und er wurde zu diesen Schriftstücken umfassend gehört.

192    Sodann hatte der Disziplinarausschuss in seiner Stellungnahme die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, die verschiedenen in der EZB geltenden Regeln und Bestimmungen, gegen die der Kläger nach Auffassung dieses Ausschusses verstoßen hatte, sowie die Gründe dargelegt, aus denen er das Vorbringen des Klägers, insbesondere in seinem Verteidigungsschreiben, wonach seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien, für unbegründet hielt. In seiner Stellungnahme führte dieser Ausschuss auch die Fragen an, die von ihm erörtert worden waren. Daraus ergibt sich, dass die Mitglieder des Ausschusses uneinig darüber waren, ob der Kläger entlassen werden sollte, dass sie sich aber darauf einigten, dass eine Entlassung ausgesprochen werden könnte, wenn „außerdem die Verletzungen der Dienstpflichten durch die Verfolgung eines persönlichen Interesses motiviert waren, was das Vertrauensverhältnis zwischen der EZB und [dem Kläger] irreparabel zerstören würde“. Dazu vertraten zwar zwei Mitglieder des Disziplinarausschusses die Ansicht, dass der Akteninhalt insoweit hinreichend beweiskräftig sei, letztlich war jedoch die Mehrheit der Mitglieder nicht „völlig überzeugt, dass ein persönliches Interesse … im engeren Sinne zweifelsfrei festgestellt werden kann“.

193    Nachdem er die mildernden Umstände, die im Fall des Klägers festgestellt werden konnten, dargelegt hatte, schlug der Disziplinarausschuss im Einvernehmen aller seiner Mitglieder die Strafe der Einstufung in eine um zwei Stufen niedrigere Besoldungsgruppe vor.

194    In diesem Kontext ist die angefochtene Entscheidung ergangen, in der das Direktorium darauf hingewiesen hat, dass es die Stellungnahme des Disziplinarausschusses, die Meinungsverschiedenheit in diesem Ausschuss zur Frage des Vorliegens eines persönlichen Interesses sowie die in dieser Stellungnahme genannten mildernden Umstände berücksichtigt habe. Das Direktorium hat jedoch als erschwerenden Umstand insbesondere die Tatsache angesehen, dass der Kläger die fraglichen Verletzungen seiner Dienstpflichten in seiner Position als Manager begangen habe, der eine besondere Verantwortung für den Schutz des Ansehens und der finanziellen Interessen der EZB habe. Das Direktorium legte sodann in der angefochtenen Entscheidung auch seine Anforderungen an die Integrität seines Personals dar und stellte fest, dass die in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen das von der Bank als erforderlich angesehene Vertrauensverhältnis zu ihrem Personal irreparabel beschädigt hätten.

195    Nach alledem ist das Gericht der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung in Verbindung mit der Stellungnahme des Disziplinarausschusses, auf die sie verweist, eine Begründung enthält, die den in den Rn. 188 bis 190 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Anforderungen der Rechtsprechung, die auch für die Bank gelten, entspricht.

196    Insbesondere hat das Direktorium entgegen dem Vorbringen des Klägers die Gründe dargelegt, aus denen es eine schwerere Strafe festgesetzt hat als die, auf die sich die Mitglieder des Disziplinarausschusses einigen konnten. Insoweit kann der Umstand, dass die vom Direktorium festgesetzte Strafe der entspricht, für die sich zwei der vier stimmberechtigten Mitglieder ausgesprochen hatten, für sich genommen unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zur Mangelhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung führen.

197    Was die Bedingungen betrifft, unter denen das Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und einem ihrer Bediensteten als zerstört angesehen werden kann, so ist das Direktorium nicht an die Stellungnahme des Disziplinarausschusses gebunden, wie Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften ausdrücklich bestimmt. Daher konnte, auch wenn die Mehrheit des Disziplinarausschusses sich darüber einig war, dass das Direktorium ihres Erachtens eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses feststellen könne, wenn es der Auffassung sei, dass der Kläger ein persönliches Interesse verfolgt habe, das Direktorium im Rahmen seines weiten Ermessens bei der Definition seiner Anforderungen an die Integrität des Personals der EZB, und zwar auch bei einer anderen als der vom Disziplinarausschuss ins Auge gefassten Fallgestaltung, d. h. selbst ohne den Nachweis, dass der Kläger ein persönliches Interesse verfolgt habe, in der vorliegenden Sache feststellen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei. Außerdem hat der Kläger in seinen Erklärungen vom 24. April 2013 zur Stellungnahme des Disziplinarausschusses nichts wirklich Konkretes zur Frage der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses vorgetragen, die jedoch vom Disziplinarausschuss in seiner an das Direktorium gerichteten Stellungnahme behandelt worden war.

198    Nach alledem ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

 Vorbringen der Parteien

199    Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung bezeichne die Vorwürfe nicht klar, auf die sie gestützt worden sei, und berücksichtige nicht angemessen die von ihm im Disziplinarverfahren geltend gemachten mildernden Umstände. Unter anderem seien alle in Rede stehenden Käufe unter vollständiger Beachtung der in der EZB geltenden Regeln erfolgt und den anderen Diensten bekannt und für diese sichtbar gewesen; es seien, auch vom OLAF, Unzulänglichkeiten bei der Finanzkontrolle und der Überwachung der Abteilung Verwaltungsdienste festgestellt worden; der Kläger sei, als er von seinen Vorgesetzten darauf hingewiesen worden sei, dass gewisse Käufe, im vorliegenden Fall von digitalen Bilderrahmen, nicht getätigt werden könnten, habe er diesem Hinweis Folge geleistet; er habe keine Schulung oder spezifische Beratung bezüglich der anwendbaren Haushaltsvorschriften erhalten; zu berücksichtigen seien seine fachlichen Leistungen bei der Übernahme der Abteilung Verwaltungsdienste, durch die die EZB mehrere Millionen Euro gespart habe; es habe in dieser Abteilung nur wenige Führungskräfte gegeben; es seien ihm umfangeiche Aufgaben übertragen worden, und er habe wöchentlich hunderte Bestellungen und Rechnungen für die Abteilung Verwaltungsdienste zu genehmigen gehabt; letztlich hätten die in Rede stehenden Käufe im vorliegenden Fall im Hinblick auf ihren Gesamtwert nicht einmal ein Tausendstel des Budgets der Abteilung ausgemacht.

200    Der Kläger macht geltend, dass die EZB aufgrund der fehlenden oder unzureichenden Berücksichtigung einer Reihe von mildernden Umständen eine unverhältnismäßige Sanktion gegen ihn verhängt habe. In diesem Zusammenhang bestreitet er, das Ansehen der EZB durch die Genehmigung der fraglichen Käufe beeinträchtigt zu haben. Außerdem sei er bereits durch seine vorläufige Dienstenthebung und die Auswirkung des Disziplinarverfahrens auf sein berufliches wie privates Leben bestraft worden.

201    Die EZB beantragt, den siebten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. Sie wirft dem Kläger eine bruchstückartige, ja sinnentstellende Auslegung der angefochtenen Entscheidung vor. Entgegen dem Vorbringen des Klägers habe die Entscheidung mit dem Verweis auf Rn. 34 der Stellungnahme des Disziplinarausschusses die mildernden Umstände des vorliegenden Falls hinreichend berücksichtigt. Der Kläger stelle allgemeine Behauptungen zur mangelnden Berücksichtigung bestimmter mildernder Umstände auf, ohne diese klar aufzuführen, was die Frage nach der Zulässigkeit solcher allgemeiner Behauptungen aufwerfe. Jedenfalls habe die Bank alle maßgeblichen Umstände des Falls des Klägers berücksichtigt, und das Vorliegen mildernder Umstände könne nicht ipso iure der Möglichkeit seiner Entlassung entgegenstehen.

202    Nach Ansicht der EZB war die sich aus dem Verhalten des Klägers ergebende Gefahr für das Ansehen, das die Bank nach außen habe, offensichtlich, zumal der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, zu erklären, wo sich der Großteil der unter seiner Aufsicht gekauften Artikel befinde. Zum Vorbringen, dass die vorläufige Dienstenthebung in seinem Fall bereits eine sehr schwere Strafe dargestellt habe, die der Möglichkeit seiner Entlassung entgegenstehe, weist die Bank darauf hin, dass eine solche vorläufige Dienstenthebung keine Strafe darstelle und in seinem Fall jedenfalls das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört gewesen sei, so dass die verhängte Sanktion gerechtfertigt gewesen sei.

 Würdigung durch das Gericht

203    Das Gericht hält es für sachdienlich, den siebten Klagegrund vor dem sechsten zu behandeln.

–       Allgemeine Erwägungen

204    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit jeder Disziplinarstrafe voraussetzt, dass der dem Betroffenen zur Last gelegte Sachverhalt erwiesen ist (Urteile Daffix/Kommission, T‑12/94, EU:T:1997:208, Rn. 64; Tzikis/Kommission, T‑203/98, EU:T:2000:130, Rn. 51, und EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 90).

205    Bei der Beurteilung der Schwere der vom Disziplinarausschuss zulasten des Bediensteten festgestellten Verfehlungen und der Wahl der Disziplinarstrafe, die angesichts dieser Verfehlungen als die angemessenste erscheint, hat die Bank grundsätzlich einen weiten Beurteilungsspielraum, sofern die verhängte Strafe nicht in einem Missverhältnis zu dem zulasten des Bediensteten festgestellten Sachverhalt steht (Urteil E/Kommission, EU:T:2001:175, Rn. 85 und 86). So ist entsprechend einer ständigen Rechtsprechung zum Beamtenstatut, die auf den vertraglichen Kontext der EZB übertragen werden kann, dieses Organ befugt, die Verantwortlichkeit ihres Bediensteten anders zu beurteilen als ihr Disziplinarausschuss und anschließend die Disziplinarstrafe zu wählen, die sie zur Ahndung der festgestellten disziplinarischen Verfehlungen für angemessen hält (vgl. Urteile Y/Gerichtshof, EU:T:1996:94, Rn. 56, und Tzikis/Kommission, EU:T:2000:130, Rn. 48).

206    Wenn der Sachverhalt feststeht, hat sich die richterliche Kontrolle angesichts des weiten Beurteilungsspielraums der Bank auf die Prüfung zu beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 221 und 222, sowie EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 92).

207    Was die Verhältnismäßigkeit der Disziplinarstrafe angesichts der Schwere der festgestellten Verfehlungen anbelangt, hat das Gericht zu berücksichtigen, dass die Festsetzung der Strafe auf einer Gesamtwürdigung aller konkreten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls durch die Bank beruhen muss, da die auf die Bediensteten der EZB anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere Art. 45 der Beschäftigungsbedingungen, ebenso wie das Beamtenstatut, kein starres Verhältnis zwischen den dort aufgeführten Disziplinarstrafen und den verschiedenen möglichen Verfehlungen gegen die Dienstpflichten vorsehen und nicht regeln, in welchem Umfang sich das Vorliegen erschwerender oder mildernder Umstände auf die Wahl der Strafe auswirken muss. Die Prüfung des erstinstanzlichen Richters beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Bank bei der Abwägung der erschwerenden und der mildernden Umstände den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat, wobei der Richter die von der Bank insoweit vorgenommenen Wertungen nicht durch seine eigenen ersetzen darf (vgl. Urteile X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 221, Afari/EZB, EU:T:2004:77, Rn. 203, und BG/Bürgerbeauftragter, T‑406/12 P, EU:T:2014:273, Rn. 64); die Wahl der Disziplinarstrafe obliegt der Bank (Urteil Nijs/Rechnungshof, F‑77/09, EU:F:2011:2, Rn. 132).

–       Zu den zur Last gelegten Verletzungen der Dienstpflichten

208    Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der Kläger nicht bestreitet, die in Rede stehenden Käufe von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt zu haben. Mit anderen Worten, er leugnet nicht den Sachverhalt, sondern bestreitet, sich in diesem Zusammenhang falsch verhalten oder irgendeine rechtswidrige Handlung begangen zu haben, anders ausgedrückt, er wendet sich gegen die Qualifizierung seiner Handlungen als Verletzung der Dienstpflichten.

209    Daraus folgt, dass im Rahmen dieses Klagegrundes der offensichtliche Beurteilungsfehler, den der Kläger dem Direktorium vorwirft, die vom Disziplinarausschuss getroffene Feststellung und Beurteilung der Schwere der Verletzung der Dienstpflichten betrifft, auf die sich das Direktorium bei der Bestimmung der über den Kläger zu verhängenden Strafe gestützt hat. Insoweit ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers aus der Stellungnahme des Disziplinarausschusses ausdrücklich, dass die von diesem festgestellten Verletzungen der Dienstpflichten in einem Verstoß gegen Art. 4 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen, gegen die Art. 2, 2.2, 4.1, 4.2 und 5.1 des Verhaltenskodex sowie gegen die Hinweise in den Kapiteln 7 und 8 des Praxishandbuchs bestanden. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich ebenfalls, dass das Direktorium diese Feststellungen des Disziplinarausschusses bestätigt hat.

210    Die in der Stellungnahme des Disziplinarausschusses genannten Bestimmungen der Dienstvorschriften der EZB sollen sicherstellen, dass die Bediensteten der EZB in ihrem Verhalten ein würdiges Bild abgeben, das im Einklang mit dem besonders korrekten und ehrenhaften Verhalten steht, das man von den Bediensteten eines internationalen öffentlichen Organs erwarten darf, auch wenn sie auf vertraglicher Grundlage beschäftigt sind (vgl. Urteile Williams/Rechnungshof, T‑146/94, EU:T:1996:34, Rn. 65, und N/Kommission, EU:T:1997:71, Rn. 127). Insbesondere ist die Verpflichtung in Art. 4 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen, wonach „[i]hr Verhalten … ihren Aufgaben und der Natur der EZB als Organ [der Union entspricht]“, so auszulegen, dass sie dem Personal der EZB u. a. eine Treuepflicht und die Pflicht zu einem würdigen Verhalten auferlegen, die denen ähneln, die für die Beamten der Union gelten (vgl. Urteil Afari/EZB, EU:T:2004:77, Rn. 193).

211    Die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Bestimmungen des Verhaltenskodex benennen konkret die Verpflichtungen der Bediensteten der EZB im Rahmen der Treuepflicht, so etwa die Pflicht, ihre Vorgesetzten auf dem neuesten Stand zu halten, sich beispielhaft zu verhalten und das Ansehen der Bank nach außen zu schützen, und verweisen auf die grundlegenden Regeln, die in jedem durch öffentliche Gelder finanzierten Organ gelten, nämlich dass die Gegenstände und Ausrüstungsstücke des Organs nur zu Zwecken und in den Grenzen des dienstlichen Bedarfs verwendet werden dürfen und die Bediensteten die Käufe von Ausrüstungsstücken rationalisieren und diese Gegenstände so effizient wie möglich nutzen müssen.

212    Die im vorliegenden Fall fraglichen Bestimmungen des Praxishandbuchs verweisen auf Regeln ordnungsgemäßer Haushaltsführung bei der Feststellung des Bedarfs und bei der Verwendung der Haushaltsmittel, die den zentralisierten Kostenstellen wie der der Abteilung Verwaltungsdienste in Verbindung mit den an andere Direktionen der EZB erbrachten Dienstleistungen zugeordnet sind.

213    Was die Beschreibung der Verletzungen der Dienstpflichten betrifft, die nach Ansicht des Disziplinarausschusses vom Kläger begangen worden waren und die im vorliegenden Fall in Rn. 27 der Stellungnahme des Disziplinarausschusses aufgeführt sind, so ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus der Akte, dass der Ausschuss zu Recht zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger gegen Art. 4 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen sowie gegen die Bestimmungen des Verhaltenskodex und des Praxishandbuchs verstoßen hat.

214    Angesichts der Art, der Zahl und der Häufigkeit der in Rede stehenden Käufe, die einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren umfassen, sowie in Ermangelung einer konkreten, überzeugenden Begründung dafür, dass diese Käufe für den legitimen Bedarf der Abteilung Verwaltungsdienste, für die der Kläger zuständig war, notwendig waren, kann dieser vernünftigerweise nicht behaupten, entsprechend den berechtigten Erwartungen der Bank, wie sie in deren internen Regeln förmlich niedergelegt sind, gehandelt und der Bank keinen finanziellen Schaden zugefügt zu haben.

215    Als Beispiel lässt sich anführen, dass der einzelne Erwerb von EDV-Ausrüstung, außerhalb der Gruppeneinkaufspolitik des Organs, die im vorliegenden Fall bei der GD „Informationssysteme“ zentralisiert war, zwangsläufig, wie die Bank in der mündlichen Verhandlung bestätigte, dazu führte, dass diese Ausrüstung zu einem höheren Preis erworben wurde, wie etwa im Fall des Kaufs der Computer der Marke X, die in der EZB zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht offiziell verwendet wurden. Ein anderes Beispiel für ein Verhalten, das den berechtigten Erwartungen der Bank, wie sie in deren internen Regeln förmlich niedergelegt sind, nicht entsprach und ihr finanzielle Nachteile brachte, ist, dass kein System zur Überwachung der Käufe eingeführt wurde, was insbesondere zur Folge hatte, dass es unmöglich war, den genauen Verbleib vieler der von der Abteilung Verwaltungsdienste gekauften Gegenstände, auf die sich die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe beziehen, festzustellen. Es ist ebenfalls ungewöhnlich, dass ein Bediensteter eines Organs zahlreiche EDV- und Fotogeräte oder ein tragbares Navigationssystem nach Hause mitnehmen und sie dort während eines langen Zeitraums aufbewahren kann, wie es der Kläger tat.

216    Der vom Kläger in seinem neuen Beweisangebot hervorgehobene Umstand, dass gewisse Gegenstände schließlich wiedergefunden worden seien, kann nichts daran ändern, dass er insgesamt zahlreiche Gegenstände unter Missachtung der geltenden Vorschriften gekauft hat. Außerdem ist das Gericht der Ansicht, dass dieses Beweisangebot die Beschreibung des Büros des Klägers durch die EZB bestätigt hat, wonach dieses Büro aufgrund der großen Anhäufung von Gegenständen, die sich dort befanden und die im Übrigen nicht gekennzeichnet waren, wie ein Warenlager aussah. Dies bezeugt auch die Tatsache, dass ungeöffnete Schachteln mit Spielzeug dort gefunden wurden. Deshalb ist es erklärlich, dass die EZB, zumal angesichts der technischen Komplexität der fraglichen Ausrüstungsgegenstände, nicht in der Lage war, vollständige Listen zu erstellen, in denen die Gegenstände innerhalb der Bank von denen, deren Verbleib unbekannt war, sowie die Gegenstände, die jeweils dem Kläger und der EZB gehörten, getrennt aufgeführt waren. So lässt sich auch erklären, warum die Zahl und die Art der fehlenden Gegenstände im Bericht nach Art. 8.3.2 und in der Stellungnahme des Disziplinarausschusses geringfügig von denen im Bericht des OLAF oder auch im Tätigkeitsbericht des Gremiums abweichen können, ohne dass dieser Unterschied jedoch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler offenbart. Allgemein hat der Kläger nicht die Tatsache in Frage stellen können, dass zahlreiche auf seine Anordnung gekaufte Gegenstände fehlten und dass diese Käufe ohne konkrete und stichhaltige dienstliche Rechtfertigung erfolgten. Im Übrigen hat ihn die EZB mit der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht wegen Entwendung einiger der fraglichen Ausrüstungsgegenstände bestraft.

217    Daher ist das Gericht der Ansicht, dass der Disziplinarausschuss keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er das Vorliegen von „bewussten, fortgesetzten und während eines langen Zeitraums begangenen“ Verletzungen der Dienstpflichten durch den Kläger als Bediensteten der EZB feststellte, wie in den Rn. 82 und 83 des vorliegenden Urteils dargelegt. Er hat sie als Verstöße eingestuft, die „sehr schwer [waren] und in gewissem Umfang eine bewusste Missachtung der in der EZB geltenden Regeln bedeuteten“. Daraus folgt, dass sich das Direktorium der EZB, ebenfalls ohne einen offensichtlichen Fehler zu begehen, diese Beurteilungen des Disziplinarausschusses in der angefochtenen Entscheidung zu eigen machen konnte, auch wenn es in dieser Entscheidung hätte näher ausführen können, inwieweit es diese Beurteilungen teilte.

218    Nunmehr ist zu prüfen, ob das Direktorium die mildernden Umstände oder bestimmte vom Kläger behauptete Tatsachen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt hat.

–       Zur Berücksichtigung der mildernden Umstände

219    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, dass das Direktorium drei in der Stellungnahme des Disziplinarausschusses genannte mildernde Umstände berücksichtigt hat, nämlich die Unzulänglichkeiten der internen Kontrolle in der Abteilung Verwaltungsdienste vor dem Dienstantritt des Klägers, die Tatsache, dass es nur wenige Führungskräfte in der Abteilung Verwaltungsdienste gab, sowie die sehr guten Beurteilungen des Klägers.

220    Der Kläger beruft sich hingegen auf den Gesamtkontext, in dem er gehandelt habe, und weist darauf hin, dass „viele Tatsachen und Umstände von der [EZB] schlicht unberücksichtigt geblieben oder unzureichend berücksichtigt worden sind“.

221    Unabhängig von der von der Bank aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit dieser Rüge ist festzustellen, dass die vom Kläger ungeordnet aufgezählten Umstände nicht beweisen, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt und mildernde Umstände vom Direktorium der EZB nicht berücksichtigt wurden.

222    Zum Vorbringen des Klägers, mit dem er auf die Untätigkeit seiner Vorgesetzten hinsichtlich ihrer Aufsichtsfunktion sowie die der Abteilung Budget, Controlling & Organisation der GD „Personal“ hinsichtlich der budgetären und finanziellen Überwachung der Abteilung Verwaltungsdienste nach seinem Dienstantritt hinweist, stellt das Gericht fest, dass eine mögliche Untätigkeit der Vorgesetzten des Klägers und der genannten Abteilung nicht das ihm vorgeworfene Fehlverhalten rechtfertigen kann und dass er als Manager, im vorliegenden Fall als Leiter der Abteilung Verwaltungsdienste, für sein Handeln verantwortlich bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile R./Kommission, EU:C:1985:324, Rn. 44; Z/Parlament, T‑242/97, EU:T:1999:92, Rn. 115, und X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 233).

223    Ebenso kann der Kläger nicht als mildernden Umstand geltend machen, dass er von der GD „Verwaltung“ und der GD „Personal“ sowie innerhalb dieser Generaldirektionen von der Abteilung Rechnungs- & Beschaffungswesen bzw. der Abteilung Budget, Controlling & Organisation nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die fraglichen Käufe nicht getätigt werden dürften. Ohne dass es nämlich erforderlich ist, auf die Einzelheiten der verschiedenen Käufe einzugehen, ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Merkmale einiger von diesen Geschäften wie dem Kauf von Konsolen und Spielesoftware, dem Abschluss von Mobiltelefonieverträgen und der entsprechenden Überlassung von Mobiltelefonen an Bedienstete, die nach den internen Regeln der Bank nicht befugt waren, diese zu erhalten, oder dem Erwerb von Gegenständen zur Belohnung des Personals der vom Kläger geleiteten Abteilung Verwaltungsdienste der Kläger ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Geschäfte und der Vereinbarkeit seines Verhaltens mit den klaren Regeln der EZB insbesondere in Art. 4 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen und im Verhaltenskodex hätte haben müssen.

224    Die Tatsache, dass der Kläger die Käufe von digitalen Bilderrahmen einstellte, als er von seinen Vorgesetzten daraufhin angesprochen wurde, stellt keineswegs einen mildernden Umstand dar, sondern hätte ihn vielmehr dazu veranlassen müssen, seine Art der Verwaltung der öffentlichen Finanzmittel ‒ eine Aufgabe, die ihm als Abteilungsleiter mit eigenem Budget übertragen war ‒ zu überprüfen, insbesondere als er unter Missachtung der Option für Gemeinschaftseinkäufe, die die insoweit zuständige GD „Informationssysteme“ getroffen hatte, EDV-Ausrüstung einzeln kaufte.

225    Zur fachlichen Leistung des Klägers, die nach dessen Meinung der Bank erlaubt habe, erhebliche Beträge zu sparen, weist das Gericht erstens darauf hin, dass die EZB zwar nach Art. 45 der Beschäftigungsbedingungen „der bisherigen dienstlichen Führung des Bediensteten“ Rechnung zu tragen hat, doch steht diese Berücksichtigung nicht zwangsläufig der Anerkennung eines mildernden Umstands gleich (Urteil EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 119). Zweitens konnte die Bank zu Recht die Auffassung vertreten, der Sachverhalt wiege so schwer, dass, selbst wenn die Beurteilungen des Klägers außergewöhnlich gewesen wären, sich dieser Umstand nicht ausgewirkt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Yasse/EIB, T‑141/97, EU:T:1999:177, Rn. 114). Insbesondere kann nicht zugelassen werden, dass ein Bediensteter unter dem Deckmantel seines Beitrags zu erheblichen Gesamteinsparungen zugunsten des Verwaltungshaushalts eines Organs sich als von den Grundregeln der wirtschaftlichen Haushaltsführung befreit ansehen kann, weil die fraglichen Käufe von Gegenständen und Dienstleistungen im Verhältnis zu dem Budget, für das er verantwortlich ist, nur geringfügige Beträge betreffen. Unabhängig davon, um welchen Betrag es geht, hat nämlich jede öffentliche Ausgabe entsprechend den Regeln der Haushaltsdisziplin und der buchhalterischen Sorgfalt zu erfolgen.

226    Das Vorbringen des Klägers, er habe keine gezielte Schulung für die Haushaltsführung und die Beschaffungsvorschriften erhalten, geht nach Auffassung des Gerichts ins Leere, da, selbst wenn die Bank erwiesenermaßen nicht genügend Schulungen für ihre Führungskräfte angeboten hätte, diese etwaige Unzulänglichkeit dem Kläger nicht erlaubte, unter Missachtung der ausdrücklichen internen Regeln der EZB zu handeln.

227    Gleiches gilt für das Argument des Klägers betreffend seine Arbeitsbelastung. Selbst wenn die Abteilung Verwaltungsdienste wöchentlich hunderte Bestellungen zu verwalten hatte, wurde der Kläger immerhin von einem stellvertretenden Abteilungsleiter unterstützt. Es ergibt sich aus der Akte, dass beide zweifelhafte Käufe tätigten, und die wöchentliche Menge von Kaufaufträgen, die die Abteilung Verwaltungsdienste zu bearbeiten hatte, kann nach Auffassung des Gerichts die fehlende Unterscheidung beim Kauf bestimmter Artikel jedenfalls nicht rechtfertigen, insbesondere wenn diese den legitimen dienstlichen Bedürfnissen klar nicht entsprachen.

228    Was das Argument angeht, dass andere Abteilungen der EZB genauso ungerechtfertigte Käufe wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden getätigt hätten, weist das Gericht erneut darauf hin, dass sich ein Bediensteter nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass gegen einen oder mehrere andere Bedienstete wegen eines Sachverhalts, der dem ihm zur Last gelegten entspreche, kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, um die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteile Williams/Rechnungshof, EU:C:1985:297, Rn. 14, und de Compte/Parlament, EU:T:1991:54, Rn. 170).

229    Nach alledem weist die angefochtene Entscheidung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Berücksichtigung der streitigen Tatsachen und der mildernden Umstände auf. Es ist daher zu prüfen, ob nach der in Disziplinarangelegenheiten anwendbaren Rechtsprechung die Bank bei der Abwägung der erschwerenden und der mildernden Umstände den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat, wobei daran zu erinnern ist, dass der Richter die von der Bank insoweit vorgenommenen Wertungen nicht durch seine eigenen ersetzen darf.

–       Zur Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe

230    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Direktorium in der angefochtenen Entscheidung die vom Disziplinarausschuss festgestellten mildernden Umstände berücksichtigt, aber auch den in Rn. 87 des vorliegenden Urteils angeführten erschwerenden Umstand festgestellt hat.

231    Insoweit stellt das Gericht fest, dass sich aus den auf die Bediensteten der EZB anwendbaren Rechtsvorschriften eine Treuepflicht des Bediensteten der EZB gegenüber seinem institutionellen Arbeitgeber ergibt, die von ihm, zumal wenn er – wie der Kläger – einer höheren Besoldungsgruppe angehört, ein Verhalten verlangt, das über jeden Verdacht erhaben ist, damit das zwischen ihm und der Bank bestehende Vertrauensverhältnis erhalten bleibt (Urteil N/Kommission, EU:T:1997:71, Rn. 129).

232    In Anbetracht der Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Union und ihren Bediensteten im Hinblick sowohl auf die interne Arbeitsweise der Union als auch auf ihr Bild nach außen und angesichts des allgemeinen Wortlauts von Art. 4 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen und des Verhaltenskodex, die in der Stellungnahme des Disziplinarausschusses genannt werden, umfassen diese Vorschriften jeden Umstand und jedes Verhalten, die von dem Bediensteten der EZB aufgrund seiner Besoldungsgruppe und der von ihm ausgeübten Aufgaben sowie der konkreten Umstände vernünftigerweise so verstanden werden müssen, dass sie in den Augen Dritter geeignet sein können, eine Verwirrung über die von der Union verfolgten Interessen, denen er dienen sollte, hervorzurufen (vgl. entsprechend Urteil Gomes Moreira/ECDC, F‑80/11, EU:F:2013:159, Rn. 63).

233    Vor allem im besonderen Kontext der Bank als Finanzinstitution der Union, die als Arbeitgeber in einem vertraglichen Rahmen handelt, hat das Gericht eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen den dem Bediensteten zur Last gelegten Tatsachen und der verhängten Strafe im Licht der Ziele und Aufgaben, die die Bank zu erfüllen hat, vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Yasse/EIB, EU:T:1999:177, Rn. 108). Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger in seiner Managementfunktion als Leiter der Abteilung Verwaltungsdienste tatsächlich eine gesteigerte Verantwortung für den Schutz des Ansehens und der finanziellen Interessen der Bank. In Anbetracht ihrer Verantwortung für die Durchführung der Geldpolitik der Union gründet die Bank ihr Ansehen nach außen tatsächlich auf die Rolle als vorbildliche, effiziente und verantwortungsvolle Verwaltung, was impliziert, dass sie über ein Personal mit einem „hohen Maß an Integrität“ verfügt. Darauf wird im Übrigen in Punkt 2.2 des Verhaltenskodex hingewiesen, nach dem „[v]on [den Bediensteten der EZB] … erwartet [wird], dass sie sich der Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst sind, dass sie den Erwartungen der Öffentlichkeit hinsichtlich ihres moralischen Verhaltens Rechnung tragen, dass sie sich auf eine Art und Weise verhalten, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EZB aufrechterhält und fördert und dass sie zur Effizienz der Verwaltung der EZB beitragen“.

234    Wie der Unionsrichter hinsichtlich einer Finanzeinrichtung der Union festgestellt hat (vgl. Urteil Yasse/EIB, EU:T:1999:177, Rn. 110), haben solche Pflichten eine entscheidende Bedeutung für die Erfüllung der Ziele einer Bank und stellen einen wesentlichen Bestandteil des Verhaltens dar, den das Personal dieses Organs beachten muss, um dessen Unabhängigkeit und Würde zu wahren.

235    Angesichts der Schwere der vorgeworfenen Verletzungen der Dienstpflichten, ihrer Vorsätzlichkeit und ihrer Wiederholung während eines langen Zeitraums, wie sie der Disziplinarausschuss und das Direktorium festgestellt haben, sowie im Hinblick auf das Maß an Integrität, das die Bank zu Recht von ihren Bediensteten verlangt und das eine Wertung darstellt, in Bezug auf die der Richter die von diesem Organ vorgenommene Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen darf, ist das Gericht unter diesen Umständen zum einen der Ansicht, dass das Direktorium im Fall des Klägers den in der angefochtenen Entscheidung angeführten erschwerenden Umstand feststellen konnte. Zum anderen stellt das Gericht fest, dass die Bank im vorliegenden Fall bei der Abwägung der erschwerenden und der mildernden Umstände den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat.

236    Insbesondere konnte die Bank unter Berücksichtigung der entsprechenden Anforderungen der Rechtsprechung davon ausgehen, dass der Kläger das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Bank durch die fraglichen Handlungen trotz des Vorliegens mildernder Umstände irreparabel beschädigt hatte. In einem Fall wie dem vorliegenden konnte nämlich die Bank im Rahmen ihres weiten Ermessens bei der Definition ihrer Anforderungen an die Integrität ihres Personals feststellen, dass es trotz des Wunsches des Klägers, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, ausgeschlossen war, dieses Vertrauensverhältnis wiederherstellen zu können, und somit die Erfüllung der Aufgaben, die der Bank von der Union übertragen sind, in Zusammenarbeit mit diesem Bediensteten schwieriger oder sogar unmöglich war (vgl. in diesem Sinne Gomes Moreira/ECDC, EU:F:2013:159, Rn. 67).

237    Selbst wenn, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die vom Disziplinarausschuss vorgeschlagene mildere Strafe ihn in ein Amt wiedereingesetzt hätte, das nicht mit der Verwaltung eines zentralisierten Budgets verbunden gewesen wäre, und die Ausübung eines Amtes ohne Leitungsfunktionen folglich nicht zwangsläufig ein so hohes Vertrauen erfordert hätte, wie es für sein Arbeitsverhältnis mit der Bank als Abteilungsleiter kennzeichnend gewesen war, ist das Gericht der Ansicht, dass die EZB im Rahmen ihres weiten Ermessens und angesichts der vertraglichen Natur des Beschäftigungsverhältnisses ihrer Bediensteten der Auffassung sein konnte, dass die vom Disziplinarausschuss vorgeschlagene Strafe für die Handlungen einer Person, die für ein beachtliches zentralisiertes Budget verantwortlich war, unzureichend gewesen wäre und dass unter Berücksichtigung der Vorsätzlichkeit und der Schwere der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen eines ihrer Manager – von denen ein beispielhaftes Verhalten erwartet wird – das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört war.

238    Nach alledem ist der siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Befugnisüberschreitung des Direktoriums und Missachtung von Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften

 Vorbringen der Parteien

239    Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, das Direktorium habe nur die Befugnis, zu entscheiden, welche Strafe für die vom Disziplinarausschuss festgestellten Verletzungen der Dienstpflichten zu verhängen sei. Es sei dagegen nicht zuständig, über die Frage zu entscheiden, ob die Tatsachen erwiesen seien. Im vorliegenden Fall habe das Direktorium die Stellungnahme des Disziplinarausschusses verfälscht, indem es wie „ein fünftes inoffizielles Mitglied des Disziplinarausschusses [eingriff], um implizit den Ausschlag bei der Abstimmung zu geben und zu entscheiden, dass seiner Ansicht nach die Verfolgung eines persönlichen Interesses gegeben [war]“. Das Direktorium habe nämlich die Verfolgung eines persönlichen Interesses festgestellt, während der Disziplinarausschuss festgestellt habe, dass ein solches im vorliegenden Fall nicht habe nachgewiesen werden können. Das Direktorium habe seine Befugnis somit dadurch überschritten, dass es selbst entschieden habe, dass der Sachverhalt nachgewiesen sei, statt sich darauf zu beschränken, über die angemessene Strafe zu befinden.

240    Die EZB beantragt die Zurückweisung des sechsten Klagegrundes als offenkundig unbegründet und weist darauf hin, dass eine einfache Lektüre der angefochtenen Entscheidung klar zeige, dass das Direktorium die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Würdigung des Disziplinarausschusses weder verfälscht noch in anderer Weise abgeändert habe.

 Würdigung durch das Gericht

241    Nach Art. 8.3.15 der Dienstvorschriften gibt der Disziplinarausschuss „mit der Mehrheit seiner Stimmen eine von allen seinen Mitgliedern unterzeichnete endgültige Stellungnahme zu den Tatsachen, zur Frage, ob sie eine Verletzung der Dienstpflichten darstellen, und zu jeder Disziplinarstrafe“ ab und nach Art. 8.3.17 der Dienstvorschriften beschließt „[d]as Direktorium … die Disziplinarstrafe, die am angemessensten ist[, indem es] die Empfehlungen des Disziplinarausschusses gebührend [berücksichtigt], ohne jedoch an diese gebunden zu sein“.

242    Unabhängig von der Frage, ob die Zuständigkeit des Direktoriums auf die Bestimmung der zu verhängenden Strafe beschränkt ist, ist der Kläger nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall den Nachweis schuldig geblieben, inwiefern das Direktorium die Tatsachen, wie sie vom Disziplinarausschuss festgestellt worden waren, verfälscht hat. Das Direktorium hat sich nämlich auf den Sachverhalt, wie er vom Disziplinarausschuss festgestellt worden war, sowie auf dessen Feststellungen zu den Dienstpflichtverletzungen des Klägers gestützt.

243    Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich jedoch, dass das Direktorium deutlicher als der Disziplinarausschuss in seiner Stellungnahme die Auffassung vertrat, ohne dabei den Ermessensspielraum, über den es in diesem Bereich auch in Bezug auf Wertungsfragen verfügt, zu überschreiten, dass es einen erschwerenden Umstand darstelle, dass der Kläger die streitigen Dienstpflichtverletzungen begangen habe, obwohl er Leitungsfunktionen ausgeübt habe, die eine besondere Verpflichtung zum Schutz des Ansehens und der finanziellen Interessen der Bank umfasst hätten. Das Direktorium legte auch seine Anforderungen an die Integrität seines Personals dar, was offenkundig in seinen Beurteilungsspielraum in diesem Bereich fällt. Gleiches gilt für die Feststellung der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, das seines Erachtens zu seinem Personal bestehen muss. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist nämlich die Feststellung einer solchen Zerstörung nicht nur auf den vom Disziplinarausschuss genannten Fall beschränkt, dass die Verfolgung eines persönlichen Interesses festgestellt worden ist.

244    Wäre der Argumentation des Klägers zu folgen, liefe das tatsächlich darauf hinaus, dem Direktorium jede Möglichkeit abzusprechen, eine andere Strafe als die vom Disziplinarausschuss vorgeschlagene zu verhängen, und letztlich den Disziplinarausschuss nicht als beratendes Gremium, sondern als Entscheidungsgremium zu behandeln.

245    Um nämlich die angemessene Strafe bestimmen zu können, musste sich das Direktorium zwangsläufig über die mildernden Umstände, aber auch über die erschwerenden Umstände des Falls des Klägers eine Meinung bilden, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung in Disziplinarangelegenheiten ergibt, nach der die Verwaltung befugt ist, die Verantwortlichkeit ihres Bediensteten anders zu beurteilen als der Disziplinarausschuss und sodann die Disziplinarstrafe zu wählen, die sie zur Ahndung der festgestellten disziplinarischen Verfehlungen für angemessen hält (Urteil Tzikis/Kommission, EU:T:2000:130, Rn. 48), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Richter die von der Bank insoweit vorgenommenen Wertungen und die Wahl der Disziplinarstrafe, die ihr obliegt, nicht durch seine eigenen ersetzen darf (Urteil EH/Kommission, EU:F:2014:250, Rn. 93).

246    Nach alledem und aufgrund der Tatsache, dass das Gericht keinen Anhaltspunkt für die Feststellung oder auch nur die Vermutung des Vorliegens einer Befugnisüberschreitung erkennen kann, ist der sechste Klagegrund als offenkundig unbegründet zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Art. 44 und 45 der Beschäftigungsbedingungen sowie von Art. 8.3 der Dienstvorschriften im Hinblick auf die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen nach Art. 28 der Charta

 Vorbringen der Parteien

247    Mit diesem Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften, einschließlich ihrer Bestimmungen über die Disziplinarverfahren, zum einen „wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Demokratie und der Gewaltenteilung sowie gegen den Grundsatz, wonach der Sekundärgesetzgeber nur in den vom Primärgesetzgeber festgelegten Grenzen handeln darf“, und zum anderen deswegen rechtswidrig seien, weil sie nicht unter Beachtung des sozialen Dialogs, der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen erlassen worden seien. Insbesondere sei der EZB-Rat „offenkundig ein Exekutivorgan und nicht eine gesetzgebende Gewalt der Union“. Folglich bestreitet der Kläger die Zuständigkeit des Direktoriums und des EZB-Rats zum Erlass der Beschäftigungsbedingungen, erst recht nach einer bloßen Anhörung der Personalvertretung.

248    Die Bank beantragt die Zurückweisung des achten Klagegrundes als teilweise unzulässig und jedenfalls unbegründet, wobei sie auf ihre funktionelle Autonomie in diesem Bereich hinweist.

 Würdigung durch das Gericht

249    Art. 36.2. des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB wurde als Bestandteil eines Protokolls im Rahmen des Vertrages von Maastricht angenommen und stellt somit eine primärrechtliche Regelung dar, die eine Ausnahme von Art. 283 EG, nunmehr Art. 336 AEUV, vorsehen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 38).

250    Dazu ergibt sich aus Art. 21 der vom EZB-Rat erlassenen Geschäftsordnung der EZB, dass der EZB-Rat dem Direktorium rechtmäßig die ursprünglich ihm zustehende Befugnis zum Erlass der Beschäftigungsbedingungen übertragen konnte und diesem Direktorium auch die Befugnis zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Beschäftigungsbedingungen, d. h. die Befugnis zum Erlass der Dienstvorschriften, übertragen konnte. Insoweit ist die fragliche Übertragung durch keine Vorschrift förmlich ausgeschlossen und außerdem auf der Grundlage einer Vorschrift des Primärrechts erfolgt, zu der der Unionsrichter bereits festgestellt hat, dass sie die Befugnis des EZB-Rates einschließt, die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal zu delegieren (vgl. Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 100 bis 104).

251    Ebenso durfte die EZB entgegen dem Vorbringen des Klägers aufgrund der Bestimmungen von Art. 36.1. des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB in den Beschäftigungsbedingungen eine Disziplinarregelung vorsehen, die es ihr u. a. ermöglicht, im Fall des Verstoßes eines ihrer Bediensteten gegen seine Pflichten aus dem Beschäftigungsvertrag die Maßnahmen zu ergreifen, die angesichts der ihr übertragenen Verantwortung und der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind (Urteil X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 63).

252    Außerdem hat das Gericht zu einem entsprechenden Vorbringen bereits entschieden, ohne dass ihm insoweit das Rechtsmittelgericht widersprochen hätte, dass Art. 6 Nr. 2 der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta „allenfalls ‚Verfahren für freiwillige Verhandlungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen einerseits und Arbeitnehmerorganisationen andererseits … mit dem Ziele, die Beschäftigungsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge zu regeln‘, an[regt], ohne sie vorzuschreiben“ und dass in Art. 28 der Charta der Grundrechte und Art. 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten „zwar das Recht auf Vereinigungsfreiheit verankert [ist], das das Recht der Arbeitnehmer umfasst, zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu gründen, doch … diese Bestimmungen nicht die Pflicht [enthalten], ein Verfahren für Kollektivverhandlungen einzuführen oder diesen Gewerkschaften ein Mitentscheidungsrecht zur Ausarbeitung der Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer zu gewähren“ (Urteil Heath/EZB, F‑121/10, EU:F:2011:174, Rn. 121).

253    Daher konnten die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften von der EZB nach Anhörung der Personalvertretung einseitig erlassen und geändert werden und es besteht keine Verpflichtung, in diesem Bereich auf der Grundlage von Tarifverträgen zu handeln, die die EZB und die das Personal der EZB vertretenden Gewerkschaftsorganisationen geschlossen haben. Als in Art. 13 EU genanntes Organ der Union und gemäß dem Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB ist die EZB ermächtigt, durch Verordnung die für ihr Personal geltenden Bestimmungen festzulegen (vgl. Urteil Cerafogli/EZB, F‑84/08, EU:F:2010:134, Rn. 47).

254    Der achte Klagegrund ist folglich als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

255    Da alle Klagegründe, die auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sind, zurückgewiesen wurden, ist der Aufhebungsantrag unbegründet.

3.     Zum Antrag auf Schadensersatz

256    Selbst wenn der Kläger seinen Schadensersatzantrag formal nicht nur im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung, sondern auch im Zusammenhang mit dem Verhalten der EZB stellt, ist dieser Antrag eindeutig mit seinen Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verknüpft. Da die Letzteren als unbegründet zurückgewiesen wurden, muss das Gleiche für den Schadensersatzantrag gelten.

257    Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger jedenfalls keineswegs das Vorliegen eines materiellen und immateriellen Schadens nachgewiesen hat, der ihm durch das Verhalten der EZB unabhängig von der angefochtenen Entscheidung entstanden sein soll.

258    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

259    Nach Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des achten Kapitels des zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Gemäß Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

260    Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist. Er hat zwar vorgebracht, dass die EZB zur Tragung der Kosten zu verurteilen sei, selbst wenn die Klage abgewiesen würde, hat aber nichts zur Stützung dieses Antrags dargetan. Allenfalls beklagt er, dass die Bank sich regelmäßig eines Anwalts für ihre Vertretung vor Gericht bediene, obwohl sie über einen Juristischen Dienst verfüge, dessen Mitglieder auf Rechtsstreitigkeiten zwischen ihr und ihrem Personal spezialisiert seien. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass es den Unionsorganen, einschließlich der EZB, grundsätzlich freisteht, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, ohne dass sie nachweisen müssten, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (vgl. Beschlüsse Kommission/Kallianos C‑323/06 P‑DEP, EU:C:2012:49, Rn. 10 und 11; Marcuccio/Kommission, T‑44/10 P‑DEP, EU:T:2013:513, Rn. 29 und 30, sowie Eklund/Kommission, F‑57/11 DEP, EU:F:2014:254, Rn. 34 und 35).

261    Da die EZB ausdrücklich beantragt hat, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, und die Umstände des vorliegenden Falls außerdem die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, trägt der Kläger seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der EZB zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      AX trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Zentralbank entstandenen Kosten zu tragen.

Barents

Perillo

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. März 2015.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

       R. Barents


* Verfahrenssprache: Englisch.