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Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember von der Celio International SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. September 2023 in den Rechtssachen T-263/16 RENV, T-265/16, T-311/16, T-319/16, T-321/16, T-343/16, T-350/16, T-444/16, T-800/16 und T-832/16, Magnetrol International u. a./Kommission

(Rechtssache C-758/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Celio International SA (vertreten durch Rechtsanwalt H. Gilliams und Rechtsanwältin L. Goossens)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Magnetrol International, Puratos, Delta Light, Ontex, Siemens Industry Software, BASF Antwerpen NV, Ansell Healthcare Europe NV, Trane, Inc., Kinepolis Group, Vasco Group, Mayekawa Europe NV/SA, Astra Sweets, Soudal NV, Esko-Graphics BVBA, Flir Systems Trading Belgium, Anheuser-Busch Inbev, Ampar, Atlas Copco Airpower, Atlas Copco AB, ZF CV Systems Europe, vormals Wabco Europe

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T-832/16 sowie als Streithelferin in den Rechtssachen T-263/16 RENV und C-337/19 P aufzuerlegen, und

den Beschluss 2016/16991 der Kommission oder jedenfalls Art. 2 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären.

Hilfsweise beantragen sie,

das angefochtene Urteil aufzuheben, und

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der erste Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Beschluss 2016/1699 der Kommission den Bezugsrahmen richtig definiere und auch zu Recht festgestellt habe, dass die Regelung vom Bezugssystem abweiche.

Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Beschluss 2016/1699 der Kommission die Regelung zu Recht als eine selektive Maßnahme qualifiziert habe.

Der dritte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass die Rückforderungsanordnung wie sie im Beschluss 2016/1699 der Kommission zum Ausdruck komme, zu Recht erfolgt sei.

Der vierte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass die Rückforderung von Celio International im Beschluss 2016/1699 der Kommission zu Recht angeordnet worden sei.

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1 Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61).