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Klage, eingereicht am 7. August 2014 – ZZ/Rat

(Rechtssache F-77/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 8 des Anhangs VII des Beamtenstatuts in der durch Art. 1 Nr. 67 Buchst. d der Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, soweit er einen Zusammenhang zwischen der Gewährung der dort vorgesehenen Vergünstigungen und dem Status eines Expatriierten oder im Ausland Tätigen herstellt, und Nichtigerklärung der vom Rat am 1. Januar 2014 erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort, die denselben Zusammenhang herstellen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Art. 1 Nr. 67 Buchst. d der Verordnung Nr. 1023/2013 gemäß Art. 277 AEUV unangewandt bleiben muss, soweit er die Erstattung der in Art. 7 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen jährlichen Reisekosten vom Status eines Expatriierten oder im Ausland Tätigen abhängig macht;

Art. 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 1. Januar 2014 für nichtig zu erklären, soweit er die Erstattung der in Art. 7 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen jährlichen Reisekosten vom Status eines Expatriierten oder im Ausland Tätigen abhängig macht;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.