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Klage, eingereicht am 30. Juli 2012 - Grupo T Diffusión/HABM - ABR Producción Contemporánea (Lámparas)

(Rechtssache T-343/12)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Grupo T Diffusión, SA (El Prat de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lasala Grimalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ABR Producción Contemporánea, SL (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Juni 2012 in der Sache R 1622/2010-3 betreffend das Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000 42 7448-0001 aufzuheben und dieses Geschmacksmuster für in vollem Umfang wirksam und gültig zu erklären und unter Befreiung der Grupo T Diffusión, SA von den Kosten diese der ABR und dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Modell einer Lampe - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000 42 7448-0001.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: ABR Producción Contemporánea, SL.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Älteres Geschmacksmuster für eine Stehlampe "Cypress".

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Nichtigkeitsantrag wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

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