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Klage, eingereicht am 3. August 2012 - Akzo Nobel u. a./Kommission

(Rechtssache T-345/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Akzo Nobel NV (Amsterdam, Niederlande), Akzo Nobel Chemicals Holding AB (Nacka, Schweden) und Eka Chemicals AB (Bohus, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und R. Wesseling)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C(2012) 3533 final der Kommission vom 24. März 2012, mit der ein Antrag auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf die Sache COMP/38.620 - Wasserstoffperoxyd und Perborat zurückgewiesen wurde, insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe und zwei hilfsweise vorgebrachte Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Begründungspflicht und das Recht der Klägerinnen auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

Zweiter Klagegrund: Die Veröffentlichung der erweiterten, nicht vertraulichen Fassung der Wasserstoffperoxydentscheidung verstoße gegen die Verpflichtung der Kommission zur Vertraulichkeit gemäß Art. 339 AEUV, die in der Verordnung Nr. 1/20032, in der Verordnung Nr. 773/20044 und in den Mitteilungen der Kommission über Zusammenarbeit von 2002 und 2006 weiter durchgeführt werde.

Dritter Klagegrund: Die Veröffentlichung einer erweiterten nicht vertraulichen Fassung der Wasserstoffperoxydentscheidung, die Informationen aus dem Kronzeugenantrag der Klägerinnen enthalte, verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz der Klägerinnen und das Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Vierter Klagegrund: Soweit in der Entscheidung der Kommission eine implizite Entscheidung gesehen werden könne, Zugang zu bestimmten Informationen auf der Grundlage der Transparenzverordnung zu gewähren, habe die Kommission gegen ihre Begründungspflicht und das Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

Fünfter Klagegrund: Soweit in der Entscheidung der Kommission eine implizite Entscheidung gesehen werden könne, Zugang zu bestimmten Informationen auf der Grundlage der Transparenzverordnung zu gewähren, verstoße die Veröffentlichung der erweiterten nicht vertraulichen Fassung der Wasserstoffperoxydentscheidung gegen die genannte Verordnung.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).

3 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) und Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17).

4 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).