Language of document : ECLI:EU:T:2013:463





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 – Colt Télécommunications Frankreich/Kommission

(Rechtssache T‑79/10)

„Staatliche Beihilfen – Ausgleich für Kosten des Gemeinwohldienstes im Rahmen eines Projekts betreffend ein elektronisches Hochleistungskommunikationsnetz im Département des Hauts‑de‑Seine – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt – Keine Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten“

1.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter – Beweislast – Umstände, mit denen sich das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen lässt (Art. 87Abs. 1 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 29-37, 72-75)

2.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase – Dauer – Frist von höchstens zwei Monaten – Berechnung der Dauer der Vorprüfung ab dem Eingang einer vollständigen Anmeldung – Begriff der vollständigen Anmeldung (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 und 5) (vgl. Randnrn. 41-51)

3.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Pflicht der Kommission, bei Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten ein kontradiktorisches Verfahren einzuleiten – Ersuchen um zusätzliche Informationen als solches kein Anzeichen für das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG) (vgl. Randnrn. 55-66)

4.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Feststellung des Gegenstands der Klage – Klage zur Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Klagegründe, die die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission verfügt, betreffen – Zulässigkeit (Art. 88 Abs. 2 EG und 263 Unterabs. 4 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. h, 4 Abs. 3 und 6 Abs. 1) (vgl. Randnr. 84)

5.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Einführung eines Rahmens für Beihilfen in einem bestimmten Sektor – Von der Kommission in Leitlinien aufgestellte Regeln für den Bereich der elektronischen Hochgeschwindigkeitskommunikation – Anwendbarkeit dieser Leitlinien ab dem ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung – Veröffentlichung am Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung – Unanwendbarkeit der Leitlinien auf diese Entscheidung (Art. 88 Abs. 1 EG; Mitteilung 2009/C 235/07 der Kommission, Nrn. 3, 7, 59 und 80) (vgl. Randnr. 89)

6.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Ausschluss – Im Altmark-Urteil angeführte Voraussetzungen (Art. 86 Abs. 2 EG und 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 86-88, 91, 180, 185, 186)

7.                     Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen – Auf offenkundige Fehler beschränkte Kontrolle durch die Kommission (Art. 86 Abs. 2 EG und 87 Abs. 1 EG; Mitteilung 2009/C 235/04 der Kommission, Nr. 24) (vgl. Randnrn. 92, 119)

8.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilungskriterium – Marktversagen – Auswirkung auf die Einstufung eines Dienstes als Dienst von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Objektiver Charakter der Beurteilung des Marktversagens (Art. 86 Abs. 2 EG und 87 Abs. 1 EG; Mitteilungen der Kommission 2001/C 17/04, Nr. 14, und 2009/C 235/07, Nrn. 24, 77 und 78) (vgl. Randnrn. 150-154, 158-160)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7426 endg. der Kommission vom 30. September 2009 betreffend den Ausgleich für Kosten des Gemeinwohldienstes für die Einrichtung und den Betrieb eines elektronischen Hochleistungskommunikationsnetzes im Département des Hauts‑de‑Seine (Staatliche Beihilfe N 331/2008 – Frankreich)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Colt Télécommunications France trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Französische Republik, Sequalum SAS und das Département des Hauts‑de‑Seine tragen ihre eigenen Kosten.