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Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 - Embraer u. a./Kommission

(Rechtssache T-75/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Empresa Brasileira de Aeronáutica, SA (Embraer) (São José dos Campos, Brasilien), Embraer Aviation Europe SAS (EAE) (Villepinte, Frankreich), Indústria Aeronaútica de Portugal SA (OGMA) (Alverca do Ribatejo, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: U. O'Dwyer und A. Martin, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 4541 final der Kommission vom 17. Juni 2009, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, die die Behörden des Vereinigten Königreichs Bombardier (Short Brothers) zu den mit dem Design und der Herstellung eines Flugzeugteils verbundenen Forschungs- und Entwicklungskosten (N 654/2008)1 gewährt haben. Die Entscheidung der Kommission wurde auf eine vorläufige Prüfung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV hin erlassen. Die Klägerinnen sind Wettbewerberinnen der Beihilfeempfängerin; sie legten eine Beschwerde ein, mit der sie der geplanten Beihilfe widersprachen und die Kommission ersuchten, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen.

Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung machen die Klägerinnen folgende Klagegründe geltend:

Erstens sei die Kommission bei ihrer vorläufigen Prüfung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ernsten Schwierigkeiten begegnet und hätte daher das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einleiten müssen. Ferner sei den Klägerinnen und anderen Betroffenen durch das Versäumnis der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, das Recht versagt worden, während der Prüfung durch die Kommission konsultiert zu werden. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar, der gegen den Vertrag verstoße.

Insbesondere würden die ernsten Schwierigkeiten, denen die Kommission begegnet sei, belegt durch:

die Länge und die Umstände der vorläufigen Prüfung;

das Versäumnis der Kommission, den Markt für Tragflächen von Flugzeugen mit 100 bis 149 Sitzen als relevanten Produktmarkt zu definieren;

das Versäumnis der Kommission, die Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den Wettbewerb auf dem Markt für Tragflächen von Flugzeugen mit 100 bis 149 Sitzen zu untersuchen;

die Würdigung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den Wettbewerb für fertige Flugzeuge mit 100 bis 149 Sitzen durch die Kommission, die unzureichend und unvollständig gewesen sei.

Zweitens stelle die Definition eines behaupteten Markts für Flugzeugkomponenten durch die Kommission und ihr Versäumnis, den relevanten Markt für Tragflächen von Flugzeugen mit 100 bis 149 Sitzen zu definieren, einen offenkundigen Fehler in der nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c vorgenommenen Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt dar.

Drittens stelle das Versäumnis der Kommission, die Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den relevanten Markt für Tragflächen von Flugzeugen mit 100 bis 149 Sitzen zu untersuchen, einen offenkundigen Fehler in der nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c vorgenommenen Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt dar.

Viertens stelle die unvollständige und fehlerhafte Würdigung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den Markt für fertige Flugzeuge mit 100 bis 149 Sitzen durch die Kommission einen offenkundigen Fehler in der nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c vorgenommenen Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt dar.

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1 - ABl. 2009 C 298, S. 2.