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Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 - Certmedica International/HABM - Lehning Entreprise (L112)

(Rechtssache T-77/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Certmedica International GmbH (Aschaffenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pfortner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lehning Entreprise SARL (Sainte Barbe, Frankreich)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 9. Dezember 2009 (Rechtssache R 934/2009-2), zugestellt am 21. Dezember 2009, insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarke "L112" (EU 002349728) in Bezug auf die Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke" in Klasse 5 für nichtig erklärt wurde;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 9. Dezember 2009 (Rechtssache R 934/2009-2), zugestellt am 21. Dezember 2009, insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarke "L112" (EU 002349728) in Bezug auf die Waren "Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke" in Klasse 5 für nichtig erklärt wurde;

äußerst hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 9. Dezember 2009 (Rechtssache R 934/2009-2), zugestellt am 21. Dezember 2009, insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarke "L112" (EU 002349728) in Bezug auf die Waren "Medizinprodukte zum Einnehmen" in Klasse 5 für nichtig erklärt wurde;

den auf die französische Marke "L.114" (F 1 312 700) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke "L112" (EU 002349728) vollumfänglich zurückzuweisen und die Gemeinschaftsmarke "L112" für die folgenden Waren registriert zu lassen:

"Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)

Klasse 29: Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)";

hilfsweise, den auf die französische Marke "L.114" (F 1 312 700) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke "L112" (EU 002349728) insoweit zurückzuweisen, als beantragt wurde, die Marke "L112" in Klasse 5 für die Waren "Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke" für nichtig zu erklären, und die Gemeinschaftsmarke "L112" für die folgenden Waren registriert zu lassen:

"Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)

Klasse 29: Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)";

äußerst hilfsweise, den auf die französische Marke "L.114" (F 1 312 700) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke "L112" (EU 002349728) insoweit zurückzuweisen, als beantragt wurde, die Gemeinschaftsmarke "L112" in Klasse 5 für die Waren "Medizinprodukte zum Einnehmen" für nichtig zu erklären, und die Gemeinschaftsmarke "L112" für folgende Waren registriert zu lassen:

"Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte zum Einnehmen; diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)

Klasse 29: Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)";

der Antragstellerin des Nichtigkeitsverfahrens sämtliche Kosten, die der Klägerin aus dem Nichtigkeits-, bzw. Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufzuerlegen;

hilfsweise, der Antragstellerin die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens nur insoweit aufzuerlegen, als die Marke "L112" (EU 002349728) hinsichtlich der Waren "pharmazeutische Erzeugnisse" für nichtig erklärt wurde (20%);

äußerst hilfsweise, der Antragstellerin die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens nur insoweit aufzuerlegen, als die Marke "L112" (EU 002349728) hinsichtlich der Waren "pharmazeutische Erzeugnisse; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke" für nichtig erklärt wurde (30%).

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Gemeinschaftswortmarke Nr. 2 349 728 für Waren der Klasse 5 und 29

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Lehning Entreprise SARL

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: französische Wortmarke "L.114" (Marke Nr. 1 312 700), wobei sich der Antrag auf Nichtigerklärung nur auf gewisse Waren der Klasse 5 bezog

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Stattgabe dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und teilweise Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Stattgabe der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:

fehlender Nachweis der Benutzung der französischen Marke "L.114" durch die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren;

fehlende Warenähnlichkeit in der Klasse 5;

rechtsfehlerhafte Beurteilung der Beschwerdekammer bezüglich der Zeichenähnlichkeit

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