Language of document :

Klage, eingereicht am 20. September 2013 – Stichting Sona und Nao/Kommission

(Rechtssache T-505/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Stichting Sona (Curaçao, ehemals Niederländische Antillen) und Nao NV (Curaçao) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens, K. Beirnaert und A. Van Vaerenbergh)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die den Klägerinnen erst Ende Juli 2013 zur Kenntnis gelangte Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2013, die Stichting Sona nicht als beauftragte Stelle für die Durchführung des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Niederländischen Antillen gemäß dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds zu benennen, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Europäischen Kommission, die Aufgaben betreffend die Durchführung dieses Programmplanungsdokuments der International Management Group (IMG) zu übertragen, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.

Der erste Klagegrund betrifft eine Verletzung der Unschuldsvermutung, der Verteidigungsrechte, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des Untersuchungsgeheimnisses oder der Vertraulichkeit der Untersuchung, die nach den Art. 8 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Art. 6 und 8 der EMRK und Art. 16 AEUV geschützt seien.

Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagte habe der niederländischen Regierung Schreiben betreffend ein beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) anhängiges Verfahren zukommen lassen, in denen zwar noch kein (abschließender) Bericht enthalten sei, aber in denen die Klägerinnen ausdrücklich erwähnt würden und in denen die Kommission angebe, oder zumindest deutlich den Eindruck erwecke, dass die Klägerinnen an Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Verwaltung des 9. Europäischen Entwicklungsfondsprojekts beteiligt gewesen seien, und in denen die Kommission daraufhin auf der Grundlage dieser Behauptung entschieden habe, dass die Verwaltung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Projekte auf den ehemaligen Niederländischen Antillen nicht an die Klägerinnen vergeben werden könne. Dabei seien die Klägerinnen nie von OLAF als „Betroffene“ genannt worden, weshalb die Klägerinnen auch nie gewusst hätten, dass sie sich als „Betroffene“ hätten verteidigen müssen. Es sei ihnen daher unmöglich gewesen, sich zu verteidigen, da sie bis heute nicht erfahren hätten, gegen welche angeblich gegen sie bestehenden konkreten Vorwürfe sie sich verteidigen müssten.

Als zweiter Klagegrund wird eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend gemacht, da bei den Klägerinnen die berechtigte Erwartung geweckt worden sei, dass sie in Bezug auf die ehemaligen Niederländischen Antillen mit der Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds betraut würden.

Als dritter Klagegrund wird eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeführt, weil die Kommission die Klägerinnen allein deshalb ausschließe, weil es in einer OLAF-Untersuchung „vorläufige Feststellungen“ gebe, die auf „mögliche Probleme“ hinwiesen.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht gerügt.

Der fünfte Klagegrund betrifft eine Verletzung des Grundsatzes der Transparenz, wie er in Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 215/20081 verankert sei, und der Begründungspflicht.

Mit dem sechsten Klagegrund wird eine Verletzung von Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 2304/20022 und des einheitlichen Programmplanungsdokuments für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds geltend gemacht.

Als siebter Klagegrund wird eine Verletzung von Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 angeführt, weil die Voraussetzungen dafür, die Durchführung der Finanzierung im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung der IMG zuzuweisen, nicht erfüllt seien. Damit sei die zweite angefochtene Entscheidung ebenfalls rechtswidrig.

____________

1 Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 78, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 348, S. 82).