Language of document : ECLI:EU:T:2014:1





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Januar 2014 – Stichting Sona und Nao/Kommission

(Rechtssache T‑505/13 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Zehnter Europäischer Entwicklungsfonds – Durchführungsbestimmungen – Niederländische Antillen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Zulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Grenzen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eines noch nicht erlassenen Rechtsakts – Unzuständigkeit des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Rn. 31, 32)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Interesse des Antragstellers an der Aussetzung – Ablehnende Verwaltungsentscheidung – Aussetzung, die die Lage des Antragstellers nicht ändern kann – Ausschluss außer in Ausnahmefällen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 36, 37)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Zweck – Volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache, ohne dieser vorzugreifen oder ihr die praktische Wirksamkeit zu nehmen – Antrag, der auf Maßnahmen gerichtet ist, die über den Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hinausgehen, und Folgen der Entscheidung in der Hauptsache voraussetzt, die sich nicht mit Sicherheit vorhersagen lassen – Unzulässigkeit (Art. 266 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104) (vgl. Rn. 40, 41, 43-46, 48)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Notwendigkeit, eine offenkundige und äußerst schwerwiegende Rechtswidrigkeit schnell zu beseitigen – Einbeziehung (Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 49)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Prima facie bestehende Zulässigkeit der Klage (Art. 263 AEUV und 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 50-52)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Antragsgründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Fehlen konkreter und genauer Angaben, die durch detaillierte schriftliche Beweise belegt sind, zum angeblichen finanziellen Schaden – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 57, 58)

7.                     Gerichtliches Verfahren – Prozessleitende Maßnahmen – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64) (vgl. Rn. 63)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission, die International Management Group als beauftragte Stelle im Rahmen der indirekten zentralen Verwaltung von Ressourcen für die Durchführung des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Niederländischen Antillen nach Maßgabe des Zehnten Europäischen Entwicklungsfonds zu benennen und Antrag, der Kommission vorläufig aufzugeben, redliche Verhandlungen mit den Antragstellerinnen zu führen im Hinblick auf den Abschluss einer Delegationsvereinbarung, die der zuerst genannten Antragstellerin die Durchführungsaufgaben des Zehnten Europäischen Entwicklungsfonds hinsichtlich der Niederländischen Antillen bis zur Vorlage des abschließenden Berichts des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung am Ende der Untersuchung hinsichtlich des Entwässerungsprojekts auf der Insel Bonnaire anvertraut

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.