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Beschluss des Gerichts vom 13. März 2024 – Sulberg Services/Rat

(Rechtssache T409/23)1

(Untätigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Stellungnahme, mit der die Untätigkeit beendet wird – Erledigung)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Sulberg Services Ltd (Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln) (vertreten durch Rechtsanwalt H. Sbert Pérez)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. Limonet, H. Marcos Fraile und P. Mahnič als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 265 AEUV beantragt die Klägerin, festzustellen, dass der Rat der Europäischen Union es rechtswidrig unterlassen hat, die Begründung für die Aufnahme des Namens von Frau Anastasia Ignatova in die Listen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16), und im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6), zu ändern.

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

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1 ABl. C, C/2023/49 vom 9.10.2023.