Language of document : ECLI:EU:C:2010:593

Rechtssache C‑222/09

Kronospan Mielec sp. z o.o.

gegen

Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

(Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e – Von Ingenieuren durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten – Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung“

Leitsätze des Urteils

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e)

Dienstleistungen, die darin bestehen, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Umwelt- und Technologiebereich auszuführen, und die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Ingenieuren im Auftrag und zugunsten eines Dienstleistungsempfängers erbracht werden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, sind als „Leistungen von Ingenieuren“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, der den steuerlichen Anknüpfungspunkt für Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen bestimmt, einzustufen.

Diese Leistungen fallen nämlich unter diese Bestimmung, da die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen des Ingenieursberufs erbracht werden. Dies ist bei Leistungen der Fall, die dadurch gekennzeichnet sind, dass es nicht nur darum geht, Kenntnisse und bestehende Prozesse auf konkrete Probleme anzuwenden, sondern auch darum, neue Kenntnisse zu erwerben und neue Prozesse zur Lösung dieser oder neuer Probleme zu entwickeln. Solche Tätigkeiten unterscheiden sich außerdem von den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie genannten, da die fraglichen Dienstleistungen nicht einer Vielzahl von Empfängern, sondern einem einzigen Empfänger erbracht wurden. Dass dieser einzige Empfänger der Dienstleistungen die Ergebnisse der Arbeiten, die er in Auftrag gegeben hat, möglicherweise an Dritte oder an Gesellschaften verkauft, die zu derselben Gruppe wie er gehören, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

(vgl. Randnrn. 20-21, 24-26, 30 und Tenor)