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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny - Republik Polen) - Kronospan Mielec sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

(Rechtssache C-222/09)1

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e - Von Ingenieuren durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten - Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kronospan Mielec sp. z o.o.

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Naczelny Sąd Administracyjny - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich und Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie der Art. 52 Buchst. a und 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungsorts - Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die einem Steuerpflichtigen erbracht werden, der in der Europäischen Gemeinschaft, aber außerhalb des Mitgliedstaats ansässig ist, in dem die Dienstleistungen tatsächlich bewirkt worden sind - Klassifikation dieser Dienstleistungen als "Tätigkeiten auf dem Gebiet der Wissenschaften" oder als "Leistungen von Ingenieuren"

Tenor

Dienstleistungen, die darin bestehen, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Umwelt- und Technologiebereich auszuführen, und die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Ingenieuren im Auftrag und zugunsten eines Dienstleistungsempfängers erbracht werden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, sind als "Leistungen von Ingenieuren" im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage einzustufen.

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1 - ABl. C 220 vom 12.9.2009.