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Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober 2023 – Sberbank/Kommission und SRB

(Rechtssache T-526/22)1

(Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Abwicklungsverfahren, das anwendbar ist, wenn ein Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt – Festlegung eines Abwicklungskonzepts durch den SRB – Billigungsbeschluss der Kommission – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sberbank of Russia PAO (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, die Rechtsanwältin M. Pirovano, sowie die Rechtsanwälte M. Moretto und V. Villante)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch D. Triantafyllou und A. Nijenhuis als Bevollmächtigte), Einheitlicher Abwicklungsausschuss (vertreten durch K.-P. Wojcik, H. Ehlers, J. Rius Riu und L. Forestier als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring und S. Schelo sowie der Rechtsanwältin S. Ianc)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, erstens den vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) am 1. März 2022 erlassenen Beschluss SRB/EES/2022/20 über die Festlegung eines Abwicklungskonzepts für die Sberbank banka d.d., zweitens die vom SRB am 27. bzw. 28. Februar 2022 vorbereiteten Bewertungsberichte 1 und 2 sowie drittens den Beschluss (EU) 2022/947 der Europäischen Kommission vom 1. März 2022 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Sberbank banka d.d. (ABl. 2022, L 164, S. 63) für nichtig zu erklären

Tenor

1.    Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.

2.    Der Antrag der Europäischen Zentralbank (EZB) auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

3.    Die Sberbank of Russia PAO trägt neben ihren eigenen Kosten jene, die der Europäischen Kommission und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) entstanden sind, mit Ausnahme jener im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.

4.    Sberbank of Russia, die Kommission, der SRB und die EZB tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.

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1     ABl. C 441 vom 21.11.2022.