Language of document : ECLI:EU:C:2016:375

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ACHTEN KAMMER
DES GERICHTSHOFS

11. Mai 2016(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑481/15

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 10. September 2015,

Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls und F. Wilman als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und A. Lippstreu als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Bobek

folgenden

Beschluss

1        Die Kommission hat dem Gerichtshof am 3. Mai 2016 gemäß Art. 148 der Verfahrensordnung über e‑Curia mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verfahrensordnung beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

2        Die Beklagte hat dem Gerichtshof am 9. Mai 2016 über e‑Curia mitgeteilt, dass sie keine Bemerkungen zu dieser Rücknahme habe.

3        Nach Art. 141 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4        Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, da diese erst nach Klageerhebung die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich waren, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

5        Der Bundesrepublik Deutschland sind daher die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Die Rechtssache C‑481/15 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Luxemburg, den 11. Mai 2016

Der Kanzler

 

       Der Präsident der Achten Kammer

A. Calot Escobar

 

      D. Šváby


* Verfahrenssprache: Deutsch.