BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
31. Mai 2016(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑252/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Mai 2016, in dem Verfahren
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Bezirksdirektion Nürnberg (GEMA)
gegen
Josef Ebert
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Wathelet
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 11. Mai 2016, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 17. Mai 2016, hat das Amtsgericht München dem Gerichtshof mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs nicht mehr erforderlich sei, da die Klage im Ausgangsverfahren zurückgenommen worden sei.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑252/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 31. Mai 2016
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |