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Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège (Belgien), eingereicht am 30. März 2015 – Sabrina Wathelet/Garage Bietheres & Fils SPRL

(Rechtssache C-149/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Sabrina Wathelet

Berufungsbeklagte: Garage Bietheres & Fils SPRL

Vorlagefrage

Ist der Begriff „Verkäufer“ von Verbrauchsgütern, der in Art. 1649bis des belgischen Code civil, der durch das Gesetz vom 1. September 1994 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern, mit dem die europäische Richtlinie 1999/44 vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter1 im belgischen Recht umgesetzt wurde, eingefügt wurde, verwendet wird, dahin auszulegen, dass er nicht nur Gewerbetreibende erfasst, die als Verkäufer das Eigentum an einem Verbrauchsgut auf einen Verbraucher übertragen, sondern auch Gewerbetreibende, die als Vermittler für einen nicht gewerblichen Verkäufer handeln, unabhängig davon, ob sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten und ob dem Kaufinteressenten mitgeteilt wurde, dass der Verkäufer eine Privatperson ist?

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1     Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12).