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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège - Belgien) – Sabrina Wathelet/Garage Bietheres & Fils SPRL

(Rechtssache C-149/15)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 1999/44/EG – Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter – Geltungsbereich – Begriff „Verkäufer“ – Zwischenperson – Außergewöhnliche Umstände)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sabrina Wathelet

Beklagte: Garage Bietheres & Fils SPRL

Tenor

Der Begriff „Verkäufer“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er auch einen als Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erfasst, der dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Diese Auslegung hängt nicht davon ab, ob der Vermittler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält.

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1 ABl. C 213 vom 29.6.2015.