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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien), eingereicht am 17. Februar 2022 – Strafverfahren gegen CU

(Rechtssache C-112/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Napoli

Angeklagte des Ausgangsverfahrens

CU

Vorlagefragen

Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 18 [AEUV], Art. 45 [AEUV], Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/111 , Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG2 , Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EG3 , Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Art. 30 und 31 der Sozialcharta des Europarats, einer nationalen Regelung entgegen, wie sie in Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Decreto-legge Nr. 4 vom 28. Januar 2019, das durch das Gesetz Nr. 26 vom 28. März 2019 mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt wurde, enthalten ist, soweit diese Regelung den Zugang zum Mindesteinkommen für Staatsangehörige von der Voraussetzung des Wohnsitzes von mindestens 10 Jahren (davon die letzten beiden Jahre vor der Antragstellung und während der gesamten Dauer der Leistung ununterbrochen) in Italien abhängig macht und damit italienische Staatsangehörige, europäische Aufenthaltsberechtigte oder Daueraufenthaltsberechtigte oder außereuropäische langfristig Aufenthaltsberechtigte, die seit weniger als zehn Jahren ansässig sind – oder seit zehn Jahren, aber in den letzten beiden Jahren nicht ununterbrochen – gegenüber den gleichen Gruppen von Personen, die seit zehn Jahren – davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen – ansässig sind, schlechter behandelt?

Falls die erste Frage bejaht wird:

Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 18 [AEUV], Art. 45 [AEUV], Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/11, Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG, Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU, Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Art. 30 und 31 der Sozialcharta des Europarats, einer nationalen Regelung entgegen, wie sie in Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Decreto-legge Nr. 4 vom 28. Januar 2019, das durch das Gesetz Nr. 26 vom 28. März 2019 mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt wurde, enthalten ist, soweit diese Regelung langfristig Aufenthaltsberechtigte, die nach einem Aufenthalt von fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat ein Daueraufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der Union erwerben können, und langfristig Aufenthaltsberechtigte, die seit zehn Jahren – davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen – ansässig sind, unterschiedlich behandelt?

Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 18 [AEUV], Art. 45 [AEUV], Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/11, Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG und Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU, einer nationalen Regelung entgegen, wie sie in Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Decreto-legge Nr. 4 vom 28. Januar 2019 enthalten ist, die für den Bezug des Mindesteinkommens für Staatsangehörige für italienische, europäische und außereuropäische Staatsangehörige das Erfordernis eines Wohnsitzes von zehn Jahren (in den letzten beiden Jahren ununterbrochen) vorsieht?

Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 18 [AEUV], Art. 45 [AEUV], Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/11, Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG, Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU, Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Art. 30 und 31 der Sozialcharta des Europarats, einer nationalen Regelung entgegen, wie sie in Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Decreto-legge Nr. 4 vom 28. Januar 2019 enthalten ist, soweit sie von italienischen, europäischen und außereuropäischen Staatsangehörigen die Erklärung verlangt, zehn Jahre lang, davon in den letzten beiden Jahren ununterbrochen, ihren Wohnsitz in Italien gehabt zu haben, um die Vergünstigung des Mindesteinkommens für Staatsangehörige zu erlangen, wobei die Abgabe einer falschen Erklärung zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen führt?

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1     Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).

1     Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).

1     Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).