Language of document : ECLI:EU:T:2017:717

Rechtssache T316/16

Moravia Consulting spol. s r. o.

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke SDC‑554S – Nicht eingetragene ältere nationale Wortmarke SDC‑554S – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Nachweise für den Inhalt des nationalen Rechts – Regel 19 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (jetzt Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Delegierten Verordnung [EU] 2017/1430) – Vorlage von Beweismitteln erstmals vor der Beschwerdekammer – Ermessen der Beschwerdekammer – Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 95 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Oktober 2017

1.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Keine Argumente zur Stützung des Antrags – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Voraussetzungen – Auslegung im Licht des Unionsrechts – Beurteilung nach den Kriterien des für das angeführte Zeichen geltenden nationalen Rechts

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4 und Art. 76 Abs. 1)

3.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Kennzeichen, das seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen – Beweislast

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4)

4.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang – Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind – Nachweise für den Inhalt des nationalen Rechts – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4 und Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 19 Abs. 2 Buchst. d und Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3)

5.      Gerichtliches Verfahren – Vorlage von Beweisen – Frist – Verspätete Beweisangebote – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85 Abs. 1 und 3)

6.      Gerichtshof – Urteile – Auslegung von Rechtsvorschriften – Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die vor der Verkündung entstanden oder begründet worden sind

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 29, 30)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 38-40)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 41)

4.      Nach Regel 19 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (jetzt Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2017/1430 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 207/2009 und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 2868/95 und Nr. 216/96) obliegt es dem Widersprechenden, vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum nicht nur die Angaben vorzubringen, die beweisen, dass er die nach den nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung er begehrt, erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um der Eintragung einer Unionsmarke aufgrund eines älteren Rechts zu widersprechen, sondern auch die Angaben, aus denen sich der Inhalt dieser Rechtsvorschriften ergibt.

Darüber hinaus prüft die Beschwerdekammer nach Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 im Fall der Beschwerde gegen die Entscheidung einer Widerspruchsabteilung nur die innerhalb der von der Widerspruchsabteilung gesetzten oder präzisierten Frist vorgebrachten Tatsachen und Beweise, es sei denn, sie ist der Meinung, dass „zusätzliche“ oder „ergänzende“ Tatsachen und Beweise nach Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke (jetzt Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 über die Unionsmarke) berücksichtigt werden sollten. Jedoch kann Regel 50 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht dahin ausgelegt werden, dass sie das Ermessen der Beschwerdekammer auf neue Beweise erstreckt.

Wenn im Rahmen des Widerspruchverfahrens die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist keinen Beweis hinsichtlich des Inhalts des nationalen Rechts vorgelegt hat, ohne einen legitimen Grund zur Rechtfertigung ihrer Haltung genannt zu haben, oder der einzige Beweis, den die Klägerin für das Bestehen, die Gültigkeit und den Umfang des Schutzes der nicht eingetragenen älteren Marke vorgelegt hat, keine Informationen zu den im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen enthält, sind insoweit die Bezugnahmen auf die nationalen Rechtsvorschriften, die erstmals von der Klägerin vor der Beschwerdekammer vorgebracht worden sind, keine „zusätzlichen“ oder „ergänzenden“ Beweise im Verhältnis zu denjenigen, die bereits vor der Widerspruchsabteilung vorgelegt worden waren. Folglich steht es nicht im Ermessen der Beschwerdekammer, die erstmals bei ihr vorgelegten Beweise zuzulassen, da diese Beweise verspätet sind.

(vgl. Rn. 42, 49, 51-55, 60, 61)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 63)

6.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 64)