Language of document : ECLI:EU:F:2012:79

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

8. Juni 2012(*)

„Streithilfe“

In der Rechtssache F‑133/11

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auf den EAG‑Vertrag anwendbar ist,

BV, Beamtin auf Probe der Europäischen Kommission, wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

folgenden

Beschluss

1        Mit am 17. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Rat der Europäischen Union beantragt, in der Rechtssache F‑133/11 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2        Gemäß Art. 109 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der Streithilfeantrag den Parteien zugestellt worden. Diese haben weder Einwände erhoben noch die Unterlagen genannt, die sie als geheim oder vertraulich ansehen und deren Übermittlung an den als Streithelfer zugelassenen Verfahrensbeteiligten sie deshalb nicht wünschen.

3        Da der Streithilfeantrag nach Maßgabe des Art. 109 Abs. 1 bis 4 der Verfahrensordnung und des Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, eingereicht worden ist, ist der Rat der Europäischen Union als Streithelfer zuzulassen.

4        Der Streithelfer hat die in Art. 110 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung vorgesehenen Rechte.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

beschlossen:

1.      Der Rat der Europäischen Union wird in der Rechtssache F‑133/11, BV/Kommission, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.

2.      Dem Streithelfer werden durch den Kanzler Abschriften aller Schriftsätze sowie aller diesen beigefügten Unterlagen und Beweisstücke übermittelt.

3.      Dem Streithelfer wird eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Anträge gesetzt werden.

4.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 8. Juni 2012

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Kreppel


* Verfahrenssprache: Deutsch.