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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. November 2004

in der Rechtssache T-396/02, August Storck KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke - Form eines Bonbons - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-396/02, August Storck KG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wrage-Molkenthin, T. Reher, A. Heise und I. Rohr, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: B. Müller und G. Schneider), wegen Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2002 (Sache R 187/2001-4), mit der die Anmeldung einer aus der Form eines hellbraunen Bonbons bestehenden dreidimensionalen Marke zurückgewiesen wurde, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras - Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin - am 10. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 55 vom 8.3.2003.