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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 11. April 2003

in der Rechtssache T-392/02 R: Solvay Pharmaceuticals B. V. gegen Rat der Europäischen Union

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( Richtlinie 70/524/EWG ( Widerruf der Zulassung für die Vermarktung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung ( Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 ( Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ( Zulässigkeit ( Fumus boni juris ( Dringlichkeit ( Interessenabwägung)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-392/02 R, Solvay Pharmaceuticals B. V. mit Sitz in Weesp (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Meijer, F. Herbert und L. Struys, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Balta und Ruggeri Laderchi), unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: A. Bordes), wegen Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung eines Zusatzstoffes sowie der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission (ABl. L 265, S. 1), hat der Präsident des Gerichts am 11. April 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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