Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 21. Oktober 2003

in der Rechtssache T-392/02, Solvay Pharmaceuticals BV gegen den Rat der Europäischen Union1

(Richtlinie 70/524/EWG - An den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen gebundene Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung - Übergangsregelung ( Widerruf der Zulassung ( Nichtigkeitsklage -- Zulässigkeit -- Voraussetzung des Widerrufs -- Vorsorgegrundsatz -- Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des guten Glaubens)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-392/02, Solvay Pharmaceuticals BV, mit Sitz in Weesp (Niederlande), vertreten durch die Rechtsanwälte C. Meijer, F. Herbert und M. L. Struys, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Balta und M. Ruggeri Laderchi), unterstützt durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: A. Bordes), wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung eines Zusatzstoffes sowie der Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission (ABl. L 265, S. 1) hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood, sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: J. Palacio González Hauptverwaltungsrat ( am 21. Oktober 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

3.Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

____________

1 - ABl. C 55 vom 8.3.03