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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Henkel KGaA gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 27. Dezember 2002

(Rechtssache T-393/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Henkel KGaA, Düsseldorf (Deutschland), hat am 27. Dezember 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Chr. Osterrieth, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 3. Oktober 2002 in dem Beschwerdeverfahren R 313/2001-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1162395 aufzuheben;

- dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

                        

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Eine dreidimensionale Marke in der Form einer auf dem Kopf stehenden Flasche in den Farben transparent und weiß - Anmeldung Nr. 1162395

Waren oder Dienstleistungen:Waren der Klassen 3 und 20 (u.a. Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Putz- und Poliermittel und Behälter aus Kunststoff für flüssige, gelartige und pastöse Mittel)

Vor der Beschwerdekammer

angefochtenen Entscheidung: Ablehnung der Eintragung durch den Prüfer

Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:- Die Marke sei durch eine Vielzahl von besonderen Merkmalen gekennzeichnet und habe Unterscheidungskraft.

- Die Beschwerdekammer habe die charakteristische Geometrie der Marke verkannt.

- Die Marke habe in mehreren Mitgliedstaaten Schutz erlangt.

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