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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Arnaldo Lucaccioni gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Dezember 2002

(Rechtssache T-394/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Arnaldo Lucaccioni, wohnhaft in St-Leonards-on-Sea (Vereinigtes Königreich), hat am 27. Dezember 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Juan Ramón Iturriagagoitia und Karine Delvolvé.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2002 über die am 21. Mai 2002 eingelegte Beschwerde R/272/02 des Klägers aufzuheben;

(die Zahlung der gesamten Kosten und Honorare, die sich aus den von Dr. Cognigni im Rahmen des Invaliditätsausschusses und des medizinischen Ausschusses geleisteten Arbeiten in Bezug auf den Kläger ergeben, nebst Erstattung der vom Ruhegehalt des Klägers einbehaltenen Beträge zuzüglich Verzugszinsen auf sämtliche Beträge sowie gerichtliche Kosten und Auslagen einschließlich der Anwalts- und Übersetzerhonorare sowie der Gerichtsvollziehergebühren anzuordnen;

(dem Kläger Ersatz der erlittenen immateriellen Schäden zuzusprechen;

(der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein ehemaliger Beamter der Kommission, der im Berlaymont-Gebäude arbeitete, wurde 1991 dienstunfähig. Die Krankheit des Klägers wurde sodann als Berufskrankheit anerkannt. Der Kläger hatte Dr. Cognigni als Mitglied des medizinischen und des Invaliditätsausschusses benannt.

Die Kommission beglich nicht die Kosten und Honorare von Dr. Cognigni. In der Folge leitete der Kläger die Rechtssache T-75/98 ein, um die Zahlung der Kosten und Honorare zu erlangen. Diese Rechtssache wurde aufgrund einer einvernehmlichen Regelung, mit der ein an den Kläger als zusätzliche Zahlung für die Arbeiten des Invaliditätsausschusses sowie für die Kosten bei den nationalen Gerichten zu zahlender Betrag festgelegt wurde, im Register gestrichen. Entgegen jeder Erwartung bestand Dr. Cognigni auf der Erstattung seiner gesamten Kosten und Honorare. Daher nahm er seine Gerichtsverfahren gegen den Kläger vor den italienischen Gerichten wieder auf. Auf das Urteil eines italienischen Gerichts hin verlangte Dr. Cognigni die Vollstreckung dieses Urteils durch Pfändung des Ruhegehalts des Klägers. Der Kläger ficht die Entscheidung der Kommission an, mit der diese die Durchführung der Pfändung gestattet hat.

Der Kläger weist darauf hin, dass nach der Regelung für Kosten und Honorare, die im Rahmen des medizinischen und des Invaliditätsausschusses angefallen seien, diese insgesamt von der Kommission zu tragen seien.

Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auf einen missbräuchlichen und schikanösen Charakter der von der Kommission vorgenommenen Pfändung. Die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt worden sei. Der Kläger beruft sich außerdem auf einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sowie auf Ermessensmissbrauch. Er führt aus, die Kommission habe eine Situation geschaffen, die es ihr ermögliche, jeden Kontakt mit Dr. Cognigni zu vermeiden, der sich seinerseits beim Kläger schadlos halte.

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