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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 24. November 2004

in der Rechtssache T-393/02, Henkel KGaA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke - Form einer weißen und transparenten Flasche - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-393/02, Henkel KGaA mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Osterrieth, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: U. Pfleghar und G. Schneider), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Oktober 2002 (Sache R 313/2001-4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer weißen und transparenten Flasche, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras - Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat - am 24. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Oktober 2002 (Sache R 313/2001-4) wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 55 vom 8.3.2003.