Language of document : ECLI:EU:T:2004:342

Rechtssache T-393/02

Henkel KGaA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Dreidimensionale Marke – Form einer weißen und transparenten Flasche – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke – Form einer weißen und transparenten Flasche

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

Eine für „Seifen; Wasch‑ und Bleichmittel; Putz‑ und Poliermittel; Duftspüler; chemische Mittel zum Reinigen von Porzellan, Stein, Holz, Glas, Metallen und Kunststoffen“ in Klasse 3 und „Behälter aus Kunststoff für flüssige, gelartige und pastöse Mittel“ in Klasse 20 des Nizzaer Abkommens angemeldete dreidimensionale Marke in Form eines Kunststoffbehälters mit transparentem Körper und weißer Verschlusskappe, dessen Verschluss auf der vorderen und hinteren Breitseite ein V-förmiges, nach vorne abstehendes Profil aufweist, das den Verlauf der Seitenkanten des Behälters aufnimmt, und der senkrecht auf der Verschlusskappe steht, hat Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, da die Kombination dieser Gestaltungsmerkmale tatsächlich spezifischer Art ist und nicht als für alle betroffenen Waren üblich angesehen werden kann. Diese Kombination verleiht der Flasche ein besonderes und ungewöhnliches Erscheinungsbild, das dazu angetan ist, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zu ziehen und es ihnen, da sie für die Verpackungsform der fraglichen Produkte sensibilisiert sind, zu ermöglichen, die in der Anmeldung bezeichneten Waren von Waren anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass in elf der fünfzehn Mitgliedstaaten, die die Gemeinschaft am Anmeldetag der in Frage stehenden Marke zählte, eine dreidimensionale Marke mit identischer Form wie die Anmeldemarke eingetragen wurde.

(vgl. Randnrn. 40, 47-48)