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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 29. September 2004

in der Rechtssache T-394/02, Arnaldo Luccacioni gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Ruhegehalt - Verfahren der Gehaltspfändung - Vollstreckung des Urteils eines nationalen Gerichts)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-394/02, Arnaldo Luccacioni, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in St.-Leonards-On-Sea (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. R. Iturriagagoitia Bassas und K. Delvolvé, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, aufgrund des Urteils eines italienischen Gerichts, mit dem der Kläger zur Zahlung des Honorars des Arztes, den er als seinen Vertreter im Invaliditätsausschuss und im medizinischen Ausschuss benannt hatte, verurteilt worden war, eine Pfändung des Ruhegehalts des Klägers vorzunehmen, und wegen Erstattung bestimmter Kosten und Honorare sowie Schadensersatz, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas - Kanzler: H. Jung - am 29. September 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 55 vom 8.3.2003.