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Klage, eingereicht am 4. Juli 2008 - Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-265/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und Rechtsanwalt U. Karpenstein)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

    Die Entscheidung der Kommission K(2008) 1690 endg. vom 30. April 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für ein Operationelles Programm in der Ziel-1-Region Land Thüringen in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den für das Operationelle Programm in der Ziel-1-Region Land Thüringen in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) aus dem EFRE gewährten Finanzbeitrag gekürzt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

An erster Stelle rügt sie, dass die Kommission wichtige Elemente des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Schwerpunkt 2.1 des betroffenen Operationellen Programms (Maßnahmen zur Unterstützung kleinerer und mittlerer Unternehmen: Unterstützung produktiver Investitionen) nicht zutreffend erfasst habe.

Zweitens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/881 geltend, da keine Unregelmäßigkeiten im Sinne dieser Vorschrift vorliegen würden. Sie macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass diese Vorschrift die Kommission zu Finanzkorrekturen für Verwaltungsfehler oder vermeintlich unzulängliche Verwaltungs- und Kontrollsysteme nicht berechtige.

Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass die Kommission unter der Verordnung Nr. 4253/88 zu extrapolierten Finanzkorrekturen nicht berechtigt sei, da der Art. 24 dieser Vorschrift an konkrete Fälle und bezifferbare Beträge und nicht an hypothetische Schlussfolgerungen von einem aufgedeckten Verwaltungsfehler auf systematische Verwaltungsmängel anknüpfe.

Zuletzt rügt die Klägerin, dass, selbst wenn man von der Zulässigkeit extrapolierter Finanzkorrekturen ausginge, eine Verletzung von Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 vorliege, da die Extrapolationen fehlerhaft seien. Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass die Kommission keine Extrapolationen auf der Grundlage einer Schwachstellenanalyse des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften hätte vornehmen dürfen, dass die Kommission ein Mitverschulden an ihren eigenen Beanstandungen treffe und dass die klagegegenständlichen Extrapolationen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374, S. 1).