Language of document : ECLI:EU:T:2013:239





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Mai 2013 – Régie Networks und NRJ Global/Kommission

(Rechtssache T‑273/11)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung zur Förderung des Hörfunks – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Fehlendes Klageinteresse – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden ist – Klagen auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben, die zuvor auf nationaler Ebene erhoben worden waren – Wirkungen der Entscheidung der Kommission – Heilung der nationalen Rechtsakte zur Beihilfegewährung – Fehlen – Entscheidung, die für den Kläger nicht ungünstig ist – Fehlendes Klageinteresse – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 27-30, 37)

2.                     Unionsrecht – Unmittelbare Wirkung – Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben – Erstattung – Umstände – Anwendung des nationalen Rechts – Verjährungsfristen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts – Beachtung des Grundsatzes der Äquivalenz der Voraussetzungen für die Erstattungsklage mit denjenigen ähnlicher nationaler Rechtsbehelfe (vgl. Randnrn. 32-36)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 6483 endg. der Kommission vom 29. September 2010 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung C 4/09 (ex N 679/97) zur Förderung des Hörfunks, mit der diese Regelung vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Régie Networks und die NRJ Global tragen die Kosten.