Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Mai 2013 – Régie Networks und NRJ Global/Kommission
(Rechtssache T‑273/11)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung zur Förderung des Hörfunks – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Fehlendes Klageinteresse – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden ist – Klagen auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben, die zuvor auf nationaler Ebene erhoben worden waren – Wirkungen der Entscheidung der Kommission – Heilung der nationalen Rechtsakte zur Beihilfegewährung – Fehlen – Entscheidung, die für den Kläger nicht ungünstig ist – Fehlendes Klageinteresse – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 3 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 27-30, 37)
2. Unionsrecht – Unmittelbare Wirkung – Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben – Erstattung – Umstände – Anwendung des nationalen Rechts – Verjährungsfristen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Beachtung des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts – Beachtung des Grundsatzes der Äquivalenz der Voraussetzungen für die Erstattungsklage mit denjenigen ähnlicher nationaler Rechtsbehelfe (vgl. Randnrn. 32-36)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 6483 endg. der Kommission vom 29. September 2010 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung C 4/09 (ex N 679/97) zur Förderung des Hörfunks, mit der diese Regelung vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Régie Networks und die NRJ Global tragen die Kosten. |