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Klage, eingereicht am 5. Februar 2014 – Secop/Kommission

(Rechtssache T-79/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Secop GmbH (Flensburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Schnelle und C. Aufdermauer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, Aiuto di Stato SA.37640, C(2013) 9119 final – Aiuti per il salvataggio a favore di ACC Compressors S.p.A., Italia (Staatliche Beihilfe SA.37640 C[2013] 9119 endg.; Rettungsbeihilfe zu Gunsten der ACC Compressors S.p.A., Italien), vom 18. Dezember 2013 gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV

Die Klägerin macht an dieser Stelle Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung geltend. Sie trägt vor, dass die Kommission es trotz Kenntnis von Sachverhaltsumständen, die ihr aus einem zeitlich parallel laufenden Fusionskontrollverfahren der Klägerin bezüglich des Erwerbs von Vermögensgegenständen, die einer Tochtergesellschaft der Beihilfenempfängerin gehörten, bekannt gewesen seien, versäumt habe, die sich aus diesem Umstand ergebenden Folgen für die Beihilfefähigkeit der Beihilfenempfängerin und die besonderen Auswirkungen der positiven Beihilfeentscheidung auf die Klägerin zu berücksichtigen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verträge

Die Klägerin macht einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV geltend. Sie trägt in diesem Zusammenhang unter anderem vor, dass die Beihilfenempfängerin nicht wettbewerbsfähig und als ein neues Unternehmen anzusehen sei, das aus einer Umstrukturierungsmaßnahme hervorgegangen ist. Der Beihilfeempfängerin seien durch den Erwerb von Vermögenswerten einer zu ihrer Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaft durch die Klägerin für die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs notwendige Vermögensgegenstände entzogen worden, ohne die sie ihre Geschäftstätigkeit nicht fortsetzen bzw. wieder aufnehmen könne.

Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV vor. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission von ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hätte ausgehen und das Hauptprüfungsverfahren eröffnen müssen.

Zuletzt rügt die Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Dritter Klagegrund: Ermessensfehlgebrauch

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission einen Ermessensfehlgebrauch dadurch begangen hätte, dass sie wesentliche für die Prüfung und die Ermessensausübung erhebliche Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt und somit ihre Entscheidung auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage getroffen habe.