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Klage, eingereicht am 4. Februar 2014 – Copernicus-Trademarks/HABM – Maquet (LUCEO)

(Rechtssache T-82/14)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Copernicus-Trademarks Ltd (Borehamwood, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Henkel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Maquet GmbH & Co. KG (Rastatt, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. November 2013 in der Sache R 2292/2012-4 aufzuheben und den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftswortmarke LUCEO Nr. 8 554 974 zurückzuweisen;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke LUCEO für Waren der Klassen 10, 12 und 28 - Gemeinschaftsmarke Nr. 8 554 974

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Maquet GmbH & Co. KG

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen Art. 74 der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009