Klage, eingereicht am 4. Februar 2014 – Copernicus-Trademarks/HABM – Maquet (LUCEO)
(Rechtssache T-82/14)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Copernicus-Trademarks Ltd (Borehamwood, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Henkel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Maquet GmbH & Co. KG (Rastatt, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. November 2013 in der Sache R 2292/2012-4 aufzuheben und den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftswortmarke LUCEO Nr. 8 554 974 zurückzuweisen;
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke LUCEO für Waren der Klassen 10, 12 und 28 - Gemeinschaftsmarke Nr. 8 554 974
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Maquet GmbH & Co. KG
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009
Verstoß gegen Art. 74 der Verordnung Nr. 207/2009
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009